OGH 9ObS6/87

OGH9ObS6/871.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johannes Rudda und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef K***, Linz, Wallseestraße 49, vertreten durch Dr.Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A***

U***, Wien 20., Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Gewährung einer Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1987, GZ. 13 Rs 1031/87- 41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 17.November 1986, GZ. 2 C 42/86-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt bei einem Arbeitsunfall am 20.Februar 1983 eine Schädelprellung, einen Rippenbruch links, einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers sowie multiple Prellungen. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7.Dezember 1983 wurde dem Kläger eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zuerkannt.

Mit Bescheid vom 14.November 1984 wurde die vorläufige Versehrtenrente mit Wirkung ab 1.Jänner 1985 entzogen. Der Kläger begehrt, die beklagte Partei ab 1.Jänner 1985 zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente zu verpflichten; es liege nach wie vor eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß vor.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab, wobei es seiner Entscheidung über den oben zusammengefaßten Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zugrunde legte:

Als Folgen des Unfalles bestehen beim Kläger ein Zustand nach Rißquetschwunden am Schädel mit kleinen Narben, ein knöchern geheilter Rippenbruch links, ein knöchern geheilter Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers, eine geringe Bewegungseinschränkung und ein Bewegungsschmerz an der Lendenwirbelsäule sowie ein geringer Bewegungsschmerz im rechten Schultergelenk. Am 29.August 1985 wurde dem Kläger im Landessonderkrankenhaus Stolzalpe ein mobiles Steißbein entfernt, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen vom 20.Februar 1983 zurückzuführen ist. Die Folgen dieser Operation waren in 3 Wochen abgeheilt. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrug am 1.Jänner 1985 in neurologischer Hinsicht 0 % und in unfallchirurgischer Hinsicht sowie insgesamt 10 %. Die Entfernung des mobilen Steißbeines hat über die Wiedererkrankung hinaus keinen Einfluß auf die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenfähigen Ausmaß nicht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es erachtete die gerügten Verfahrensmängel für nicht gegeben; dem Begehren fehle die Berechtigung, da die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die im § 203 ASVG normierte Grenze nicht erreiche.

Die gegen dieses Urteil nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ob zur Überprüfung bereits eingeholter Gutachten weitere Sachverständige zu bestellen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt. Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige Dr.Suckert ist Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie; es wurde daher im Verfahren ohnehin ein Facharzt des vom Kläger gewünschten Fachgebietes beigezogen. Die Einschätzung durch das Landesinvalidenamt erfolgt nach anderen Gesichtspunkten und die Ergebnisse eines von dieser Behörde durchgeführten Verfahrens haben hinsichtlich des Grades der der Entscheidung zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit keine bindende Wirkung für das Verfahren in Sozialrechtssachen.

Die gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG; ein wesentliches Kriterium für einen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle bieten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten; bei der Kostenentscheidung soll der wirtschaftlichen Belastung des Versicherten durch die Verfahrenskosten Rechnung getragen werden. Da der Kläger durch einen Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe vertreten ist, wurde er mit Kosten nicht belastet, so daß für einen Kostenzuspruch nach dieser Gesetzesstelle die Grundlagen fehlen.

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