OGH 5Ob332/87

OGH5Ob332/8730.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Konkurssache über das Vermögen des Gemeinschuldners Helmut H***, Siebenbürgerstraße 7, 4600 Wels, AZ S 18/85 des Kreisgerichtes Wels, infolge Revisionsrekurses der Gläubigerin S***

DER G*** W***, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. April 1987, GZ 2 R 64/87-38, womit der Rekurs dieser Gläubigerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 29.Dezember 1986, GZ S 18/85-32, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der S***

DER G*** W***, dem Masseverwalter die Zahlung einer Masseforderung in Höhe von S 19.526,82 aufzutragen, mit der Begründung ab, daß es sich bei dieser Forderung nicht um eine Masseforderung handle.

Den von dieser Gläubigerin dagegen eingebrachten Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz als unzulässig gemäß § 84 Abs. 3 zweiter Satz KO zurück, es ließ jedoch den Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus der Erwägung zu, daß es sich bei der Frage der Zulässigkeit des Rekurses eines Massegläubigers gegen Entscheidungen des Konkursgerichtes nach § 124 Abs. 3 KO i.d.F. des IRÄG 1982 um eine zur Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit erhebliche Frage handle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der von der Entscheidung betroffenen Gläubigerin ist zulässig, weil die vom Rekursgericht richtig erkannte verfahrensrechtliche Frage bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde und über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit hat.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Masseforderungen sind nicht von dem für Konkursforderungen vorgesehenen Prüfungs und Feststellungsverfahren erfaßt und deshalb auch nicht von der ebenfalls nur Konkursforderungen betreffenden Prozeß- und Exekutionssperre betroffen. Sie können vielmehr jederzeit und ohne Rücksicht auf den Stand des Konkursverfahrens geltend gemacht und erforderlichenfalls auch im Exekutionswege eingetrieben werden. Die Entscheidung darüber, ob die gegen die Masse geltend gemachte Forderung zu befriedigen ist oder ob ihre Liquidierung aus was immer für einen Grunde, auch aus dem ihrer mangelnden Qualität als Masseforderung, zu verweigern ist, fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung in die Zuständigkeit des Masseverwalters, der allerdings für die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses einer S 400.000,- übersteigenden Masseforderung gemäß § 116 Z 5 KO der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, des gemäß 90 KO berufenen Konkursgerichtes bedarf. § 124 Abs. 3 KO eröffnet dem Massegläubiger für den Fall der Leistungsverweigerung des Masseverwalters das Recht, sich an das Konkursgericht um Abhilfe zu wenden. Das Konkursgericht hat dann, wozu es jederzeit auch von Amts wegen berechtigt und verpflichtet ist, wenn es die Sach- und Rechtslage im Einzelfall erfordert, in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter bei unzweifelhafter Sach- und Rechtslage die Liquidation der betreffenden Masseforderung aufzutragen, andernfalls aber eine solche Weisung zu unterlassen und das Abhilfebegehren abzuweisen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes stellt sich diese Maßnahme des Konkursgerichtes nur als eine Maßnahme der Überwachung des Masseverwalters im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichtes auch hier der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs. 3 zweiter Satz KO gilt. Aus dieser Erwägung muß der Revisionsrekurs der Massegläubigerin erfolgslos bleiben.

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