Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 und § 528 Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der vom Kläger genannte, als eigene Kaufpreisrückzahlung angebotene Betrag von 500.000 S ist nicht eine Geldsumme, die er an Stelle der im Eventualbegehren angesprochenen Sache begehrt oder anzunehmen anbietet; § 56 Abs. 1 JN ist daher nicht anzuwenden. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über den Wert des Beschwerdegegenstandes verletzt damit keine zwingenden Bewertungsrichtlinien und ist für den Obersten Gerichtshof bindend. Gegen die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 47/49 ua) übereinstimmende Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, Klagsänderungen seien tunlichst zuzulassen, wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht. Ob aber im Einzelfall aus der Zulassung einer Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung iSd § 235 Abs. 3 ZPO zu besorgen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO dar. Die Erfolgsaussichten des geänderten Begehrens könnten bei dieser Beurteilung, wenn überhaupt, nur eine Rolle spielen, wenn dessen Aussichtslosigkeit auf der Hand läge und das bisherige Begehren spruchreif wäre (vgl Fasching, Komm III 122). Maßgebender Zeitpunkt ist zwar die Entscheidung erster Instanz, aber es kann dabei nicht auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Hauptbegehrens durch das Erstgericht ankommen.
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