OGH 3Ob66/87

OGH3Ob66/8717.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred W***, Magistratsbediensteter, 4020 Linz, Haller Straße 27, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ingrid W***, Angestellte, 4073 Wilhering, Edramsberg, Am Hang 8, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1987, GZ 4 R 215/86-12, womit zwei von der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 28.Dezember (richtig: 28.Oktober) 1985, GZ 7 Cg 230/85-3, erhobene Berufungen zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt den Ausspruch, daß ein von der Beklagten gegen ihn im Wege der Exekution auf Arbeitseinkommen betriebener Anspruch von 70.000 S erloschen sei.

Das Erstgericht erließ gegen die Beklagte auf Antrag des Klägers am 28.Oktober 1985 ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens, weil die Beklagte die Klagebeantwortung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist überreicht hatte (ON 3). Das Versäumungsurteil wurde der Beklagten am 31.Oktober 1985 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 5.Juni 1986 brachte die Beklagte zwei Schriftsätze beim Erstgericht ein, von denen einer (ON 4) eine Berufung gegen das Versäumungsurteil wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der andere (ON 5) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung sowie zur Erhebung des Widerspruchs und der Berufung gegen das Versäumungsurteil enthielt. In letzterem Schriftsatz holte die Beklagte gemäß § 149 Abs.1 ZPO die versäumten Prozeßhandlungen nach, indem sie die Klagebeantwortung, den Widerspruch und die Berufung ausführte.

Ehe das Erstgericht über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hatte, wies das Berufungsgericht beide Berufungen zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt. Zur Begründung der Entscheidung führte es im wesentlichen aus, die angeordneten Erhebungen hätten ergeben, daß das Versäumungsurteil entweder schon am 31.Oktober 1985, sonst aber jedenfalls noch innerhalb der anschließenden Abholfrist von 14 Tagen (offenbar, weil die Beklagte innerhalb dieser Frist an die Abgabestelle zurückkehrte) wirksam zugestellt wurde. Die erst mehr als ein halbes Jahr später erhobenen Berufungen seien daher verspätet. Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Beklagten, in dem nur die Zurückweisung der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundenen Berufung ON 5 bekämpft wird, während die Zurückweisung der gesondert eingebrachten Berufung ON 4 ausdrücklich unbekämpft bleibt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Vorweg sei festgehalten, daß der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht notwendig war, weil mit der vorliegenden Oppositionsklage das Erlöschen des von der Beklagten betriebenen Anspruchs begehrt wird; in einem solchen Fall gilt aber der bekämpfte Anspruch als Wert des Streitgegenstandes (Heller-Berger-Stix I 419; EvBl.1964/302; EvBl.1968/162; EvBl.1974/152) und damit hier auch als Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Berufungsgericht entschied. Ein Ausspruch über diesen Wert hat daher zu unterbleiben (Heller-Berger-Stix aaO; EvBl.1974/152; 3 Ob 1012/85). Der bekämpfte Anspruch beträgt nach den Angaben in der Klage, von denen auch die Beklagte in ihrer Berufung ON 5 ausgeht, 70.000 S. Es steht somit zwar § 528 Abs.1 Z 5 ZPO der Zulässigkeit des Rekurses nicht entgegen. Jedes Rechtsmittel setzt aber ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) des Rechtsmittelwerbers nicht nur im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber voraus; sonst ist es zurückzuweisen (EvBl 1975/267; EvBl. 1984/84 uva).

Da die Beklagte mit dem Rekurs nur die Zurückweisung jener Berufung bekämpft, die sie mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden hat, ist sie durch den angefochtenen Beschluß dann nicht mehr beschwert, wenn der Wiedereinsetzungsantrag rechskräftig abgewiesen wurde. In diesem Fall käme nämlich eine materielle Entscheidung über die Berufung nicht mehr in Betracht. Das Erstgericht wies aber nunmehr mit Beschluß vom 3.Februar 1987, ON 13, den Wiedereinsetzungsantrag ab. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (ON 19), weshalb der angeführte Beschluß des Erstgerichtes rechtskräftig ist. Keine Bedeutung hat es, daß die Rechtskraft erst nach der Einbringung des vorliegenden Rekurses eintrat, weil der Entscheidung des Obersten Gerichthofes nur mehr theoretische Bedeutung zukommen könnte. Dies macht aber gemäß der zitierten Rechtsprechung den Rekurs unzulässig.

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