OGH 3Ob65/87

OGH3Ob65/8717.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** S*** reg.Gen.m.b.H., Salzburg, St. Julien-Straße 12, vertreten durch Dr. Kurt Asamer und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, und anderer beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Theresia L***, Landwirtin, St. Johann i.Pg., Reinbach Nr. 43, vertreten durch Dr. Friedrich Meyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1 Mio. S s.A. und anderer betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 3. April 1987, GZ. 33 R 154/87-190, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann i.Pg. vom 2. März 1987, E 18/81-183, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 20. Jänner 1986 wurden die Liegenschaften EZ 62 und 110 Grundbuch Reinbach, Gut Vorderreinbach, um ein Meistbot von 23,596.488,40 S dem Ersteher Ing. Thomas B*** zugeschlagen. Am 25. November 1986 stellte der Ersteher den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung gemäß § 156 Abs. 2 und § 349 EO. Dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 18. Dezember 1986 bewilligt. Am 17. Februar 1987 stellte die verpflichtete Partei, gestützt auf eine gleichzeitig erhobene Klage nach den §§ 35 ff. EO den Antrag auf Aufschiebung dieses Räumungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage, wobei sie später die Klage und den Aufschiebungsantrag (um die Wald- und Garten-Baugrundstücke) auf die Landwirtschaft mit den dazugehörigen Grundstücken beschränkte. Als Oppositionsgrund wird eine Vereinbarung mit dem Ersteher geltend gemacht, wonach die verpflichtete Partei auch nach Erteilung des Zuschlages die zu räumende Liegenschaft bewohnen und bewirtschaften dürfe. Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung des Vollzuges der zwangsweisen Räumung gegen Erlag einer Sicherheit von 300.000 S. Es ging zur Höhe der Sicherheit davon aus, daß die derzeit noch von der verpflichteten Partei benützte landwirtschaftliche Liegenschaft einen Gesamtwert von etwa 15 Mio. S habe, allein das Zubehör stelle einen Wert von über 2 Mio. S dar, und war der Auffassung, bei einem Verkauf der Liegenschaft durch den Ersteher werde bei Unterlassung der sofortigen Räumung möglicherweise ein niedrigerer Kaufpreis erzielt, auch drohe eine Entwertung des Zubehörs, was eine Sicherheit von 300.000 S rechtfertige. Sollten in Zukunft höhere Schäden drohen, könne ein Antrag auf Erhöhung der Sicherheit gestellt werden. Berücksichtigt werden müsse auch, daß der Ersteher die von der Aufschiebung ausgenommenen Teile der Liegenschaft relativ leicht sofort verwerten könne.

Das Gericht zweiter Instanz änderte diesen nur vom Ersteher angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Aufschiebung nur gegen Erlag einer Sicherheit von 1 Mio. S bewilligt werde. Es ging von der glaubhaften Angabe des Erstehers aus, daß er die Liegenschaften nur erstanden habe, um sie weiterveräußern zu können. Bei einer Veräußerung sei derzeit wegen der behaupteten Benützungsrechte der verpflichteten Partei mit einem Mindererlös von mindestens 1 Mio. S zu rechnen, zumal die verpflichtete Partei für ihr Benützungsrecht kein Entgelt leiste. Auch der entstehende Zinsenschaden rechtfertige eine Sicherheit von 1 Mio. S. Durch die im Zusammenhang mit einem von Siegfried L*** gestellten Aufschiebungsantrag abgegebene Erklärung des Erstehers, er nehme vorderhand bis zur Klärung der von Siegfried L*** behaupteten Pachtrechte vom Vollzug der bewilligten zwangsweisen Räumung Abstand, sei die Beschwer nicht weggefallen, auf eine entsprechend hohe und angemessene Sicherheit zu dringen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Die Höhe der Sicherheit, von der die Aufschiebung des Vollzuges der zwangsweisen Räumung abhängig zu machen ist, ist nach den Schäden auszurichten, die dem Ersteher durch die Verzögerung der Räumung wegen der von der verpflichteten Partei erhobenen Oppositionsklage für den Fall deren Erfolglosigkeit drohen (MietSlg. 33.724 ua.).

Auf die im Revisionsrekurs behaupteten Verfahrensergebnisse im Rechtsstreit 3 C 164/87 ist nicht einzugehen, weil auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes abzustellen ist. Entscheidend ist, daß der Ersteher für die Dauer der Aufschiebung bei einem Gesamtverkauf nur den festgestellten Mindererlös erzielen würde, nicht aber, ob er schon jetzt einen Käufer für die Gesamtliegenschaft hat. Es liegt keineswegs auf der Hand, daß schon der Verkauf einzelner Grundstücke einen Erlös erbringt, mit dem alle auf der Liegenschaft haftenden Verbindlichkeiten abgedeckt werden können.

Richtig ist, daß es auch wegen der von Siegfried L*** behaupteten Pachtrechte zu einer Verzögerung der Räumung kommen kann, falls ihm die Aufschiebung der Exekution bewilligt wird und er eine ihm aufgetragene Sicherheit erlegt. Auf die Höhe der Sicherheit, die die verpflichtete Partei zu leisten hat, damit die Aufschiebung zu ihren Gunsten erfolgen kann, hat dies aber keinen Einfluß.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO i.V.m. den §§ 40 und 50 ZPO.

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