Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor.
Die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts ist richtig. Der Revisionswerber verkennt, daß durch die erstgerichtliche Feststellung, er werde für eine Gehstrecke von 1 km etwa 20 Minuten und damit etwa 5 Minuten länger brauchen als ein durchschnittlicher Geher, sowohl ein ungewöhnlich langsames Gehtempo als auch ungewöhnliche Gehpausen ausgeschlossen werden. Soweit der Kläger auf die Entscheidungen SSV 25/45 und SSV 25/64 verweist, übersieht er, daß diesen Entscheidungen wesentlich größere Einschränkungen der Gehleistungen der jeweiligen Kläger zu Grunde liegen. Daß aber eine Anmarschwegebeschränkung auf 1 km pro Wegstrecke zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt führt, wird in der Revision gar nicht bestritten.
Das angefochtene Urteil war daher ohne weitere Begründung zu bestätigen (§ 48 ASGG und § 510 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)