OGH 10ObS21/87

OGH10ObS21/8716.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Rudolf Oezelt und Herbert Bauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich F***, Goldschmied, 4040 Linz, Ferdinand Markl-Straße 39, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER G*** W***, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, (Landesstelle Oberösterreich, 4010 Linz, Dinghoferstraße 7,) vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestandes einer Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Feber 1987, GZ. 13 Rs 1013/87-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 26. November 1986, GZ. 1a C 44/85 -23

(15 Cgs 32/87 des Landesgerichtes Linz), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts ist richtig. Das angefochtene Urteil könnte daher ohne weitere Begründung bestätigt werden (§ 48 ASGG).

Zusätzlich zu den vom Berufungsgericht zitiertensEntscheidungen, die in Invaliditätspensionsfällen nach § 255 ASVG ergingen, wird auf die Pensionsversicherungsfälle der gewerblichen Wirtschaft betreffenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien SVSlg. 30.697, 26.691 und 23.913 hingewiesen, nach denen die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der dauernden Erwerbsunfähigkeit gehört. Daß diese Auslegung zutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem im hier anwendbaren § 133 Abs.1 GSVG definierten Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Als erwerbsunfähig im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt nämlich nur der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.

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