Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den mit einer gleichlautenden Klage auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verbundenen Sicherungsantrag der Klägerin ab. Das Rekursgericht gab dem Sicherungsantrag statt und sprach aus, daß der Wert des Gegenstandes der Rekursentscheidung S 300.000 übersteige. Dieser Beschluß wurde der Beklagten am 26.Februar 1987 zugestellt.
Mit dem am 31.März 1987 überreichten Revisionsrekurs verband die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung dieses Rekurses. Mit Beschluß vom 2.April 1987 bewilligte das Erstgericht die beantragte Wiedereinsetzung.
In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 58 Abs 2 EO findet im Exekutionsverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt. Diese Vorschrift ist gemäß § 402 Abs 2 EO auch auf das Verfahren über einstweilige Verfügungen anzuwenden. Eine entgegen diesen Bestimmungen bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist ist - ähnlich wie die Bewilligung der Verlängerung einer Notfrist - unwirksam und für die Rechtsmittelinstanz unbeachtlich (EvBl 1982/119; JBl 1983, 493; ÖBl 1986, 45; Heller-Berger-Stix I 636 f.).
Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO; Kosten für die Rekursbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Klägerin darin auf die Verspätung des Rekurses nicht hingewiesen hat.
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