OGH 4Ob316/87

OGH4Ob316/8719.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U***

W***, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H*** Handelsgesellschaft m. b.H., 4040 Steyr, Taschelried Nr. 20, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 200.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 19. Dezember 1986, GZ 5 R 214/86-13, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 10. November 1986, GZ 2 Cg 340/86-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der klagende Verband bezweckt nach seinen Statuten zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt an rund 50 Standorten in ganz Österreich Fotofach- und Elektrogeschäfte.

In Österreich werden derzeit insgesamt etwa 43 Millionen Batterien jährlich verkauft, von denen nur 10 bis 20 % gesetzesgemäß entsorgt werden, während die übrigen Batterien über den Hausmüll auf Deponien landen. Angeregt durch einen Beitrag des ORF-Landesstudios Linz, in dem über die Problematik der dadurch verursachten Anreicherung des Hausmülls und des daraus gewonnenen Komposts mit Schwermetallen berichtet und die Meinung vertreten worden war, daß eine höhere Entsorgungsquote wohl nur durch finanzielle Anreize oder die Einführung eines derzeit noch nicht praktikablen Pfandsystems erzielt werden könnte, entschloß sich die Beklagte, in einer bis zum Jahresende 1986 befristeten Aktion jenen Kunden, die beim Kauf neuer Batterien alte Batterien zurückgeben, einen Rabatt von 10 % auf den Preis der neuen Batterien zu gewähren. Die Beklagte vertreibt in ihren derzeit rund 50 Filialen zu etwa 40 % Fotoartikel, im übrigen hauptsächlich verschiedene Elektroartikel des Unterhaltungssektors. Ihr Umsatz an Batterien beträgt rund 1 Millionen Stück; sie bietet aber nicht nur speziell die für Fotoartikel benötigten Batterien an, sondern das gesamte Haushaltssortiment. Im gesamten Fotohandel Österreichs werden derzeit etwa 1,9 Millionen Batterien verkauft, und zwar rund 1,3 Millionen Mangan-Alkali-Batterien und 0,6 Millionen Knopfzellen. Während Kunden, die Batterien für Fotoartikel kaufen, sehr häufig die Geräte mitbringen, die Batterien im Geschäft auswechseln und die alten Batterien dort zurücklassen, kommt dies beim Kauf anderer Batterien sehr selten vor. Um die Rücklaufquote zu erhöhen, startete die Beklagte im Juli 1986 die oben erwähnte Aktion, die ihr Geschäftsführer Franz J. H*** in einer Pressekonferenz in Velden ankündigte. Der Presse wurde eine schriftliche Information zur Verfügung gestellt, in der die schon eingangs dargestellte Problematik der ungenügenden Entsorgung der Altbatterien beschrieben und darauf hingewiesen wurde, daß die Beklagte bei der Rückgabe von Batterien für eine ordnungsgemäße Entsorgung durch die Firma "A*** R***" sorgen werde, und die Hoffnung ausgedrückt wurde, daß die in Privatinitiative durchgeführte "10 %-Preisnachlaß-Aktion", deren Kosten auf rund 1,5 Millionen Schilling geschätzt würden, Ansatzpunkt für eine generelle Lösung dieses Problems sein könnte. Franz H*** äußerte die Hoffnung, rund 50 % der Altbatterien zurückzuerhalten, worunter er die Hälfte des bei ihm verkauften Batterievolumens verstand. Über die Aktion wurde in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften redaktionell berichtet. In einem Prospekt der Beklagten vom Oktober 1986 wurde die Aktion mit den Worten angekündigt: "Der Löwe aktiv beim

Umweltschutz - Batterieumtauschaktion - 10 % Nachlaß für neue Batterien, wenn Sie ihre alten Batterien zurückgeben." Wie weit durch diese Aktion, in deren Rahmen der angekündigte Rabatt auch tatsächlich gewährt wurde, der Anteil an zurückgegebenen Batterien erhöht werden konnte, ist derzeit nicht feststellbar. Jedenfalls haben sich auch andere Mitbewerber zu ähnlichen Initiativen zwecks Erhöhung der Entsorgungsquote bei Batterien entschlossen. Der Kläger beantragt zur Sicherung seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel jenen Personenkreis, der anläßlich des Neueinkaufes von Batterien Altbatterien bei der beklagten Partei abgibt, eine Preisermäßigung, insbesondere von 10 %, anzukündigen und/oder zu gewähren. Im Fotohandel sei es die absolute Regel, daß der Konsument mit seinem Gerät in das Fotohandelsgeschäft komme, die bereits schwach gewordenen Batterien austauschen lasse und die verbrauchten Batterien beim Händler zurücklasse, der sie lückenlos gesetzesgemäß sammle und entsorge. Der umweltbewußte Hobbyfotograf werde aus der Mitteilung der Beklagten den Eindruck gewinnen müssen, als sammelten die anderen Fotoeinzelhändler die Batterien, ohne sie zu entsorgen, was jedoch keineswegs zutreffe. Er werde dadurch ebenso wie durch die Ankündigung eines Rabattes zum Einkauf der Batterien in einem der Geschäfte der Beklagten angeregt.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Im Gegensatz zur Übung im Fotoartikelhandel kaufe das Publikum auf dem Elektrogerätesektor in der Regel neue Batterien, ohne die alten mitzubringen. Die vom Kläger beanstandete Aktion habe dem Umweltschutz dienen sollen. Sie habe nicht einen bestimmten Käuferkreis bevorzugt, sondern jedem Interessenten die Möglichkeit eingeräumt, sich den Nachlaß von 10 % zu erwerben.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen, von ihm als bescheinigt erachteten Sachverhaltes führte es rechtlich aus:

Batterien seien Waren des täglichen Bedarfes im Sinne des § 1 RabG. Das Rabattgesetz verbiete generelle, für alle Kunden geltende Preissenkungen nicht, auch wenn sie in Form eines prozentuellen Abschlages vom vorher geltenden Preis ausgedrückt würden. Im Einzelfall sei jeweils zu prüfen, ob wirklich ein genereller Preisnachlaß vorliege. Dies sei hier zu bejahen, obgleich die Gewährung des Preisnachlasses an eine bestimmte Bedingung, nämlich die Rückgabe gebrauchter Batterien, geknüpft sei, so daß nicht jedermann automatisch den Preisnachlaß erlange. Da aber der Beklagte das gesamte Programm an Haushaltsbatterien anbiete und die Aktion nicht auf bestimmte Batterien beschränkt sei, könne sich praktisch das gesamte in Frage kommende Käuferpublikum an der Aktion beteiligen, weil wohl in jedem österreichischen Haushalt gebrauchte Batterien vorhanden seien. Durch die Bedingung der Rückgabe alter Batterien für den Erhalt des Preisnachlasses werde daher weder der Käuferkreis noch die generelle Anwendbarkeit des Preisnachlasses eingeschränkt; der Konsument müsse nur eine gegenüber einem sonstigen Einkauf zusätzliche Mühe auf sich nehmen, um in den Genuß der Verbilligung zu kommen. Der von der Beklagten gewährte Preisnachlaß in Höhe von 10 % stehe daher nicht im Widerspruch zum Rabattgesetz. Die Aktion des Beklagten sei auch nicht wahrheitswidrig oder irreführend im Sinne des UWG.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig sei. Der wesentliche Unterschied zwischen einem nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden (verbotenen) Preisnachlaß und einer (erlaubten) generellen Preissenkung bestehe darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Preisen sei. Die zulässigen allgemeinen Preisermäßigungen dürften nicht in den Mantel individueller Preisnachlässe gehüllt werden, die einen unsachlichen Einfluß auf den Kaufentschluß des Publikums nähmen. Allgemeine Preissenkungen verstießen auch dann nicht gegen das Rabattgesetz, wenn ihr Umfang durch einen Prozentsatz der bisher geltenden Preise oder der Fabrikslistenpreise ausgedrückt werde. Selbst wenn es richtig wäre, daß in sehr vielen österreichischen Haushalten gebrauchte Batterien vorhanden seien - daß dies in jedem österreichischen Haushalt der Fall sei, sei nicht bescheinigt worden -, so sei doch für die Beklagte nichts gewonnen, weil der angekündigte und gewährte Preisnachlaß nur auf diejenigen Personen beschränkt sei, die für jede neu gekaufte Batterie eine gebrauchte (alte) Batterie vorweisen könnten. Schon daraus ergebe sich der individuelle Charakter des angekündigten und gewährten Preisnachlasses. Unabhängig davon, ob Konsumenten mehr oder minder leicht in den Besitz von Altbatterien gelangen könnten, beschränke jedenfalls die Beklagte ihren Preisnachlaß auf diejenigen Kunden, die Altbatterien zu ihr brächten. Daraus folge, daß es sich nicht um eine generelle Preissenkung, sondern um einen individuellen Preisnachlaß und damit um einen Verstoß gegen das Rabattgesetz handle. Damit solle nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Rücknahme von Altbatterien eine aus der Sicht des Umweltschutzes begrüßenswerte Aktion der Beklagten sei, die möglicherweise mit einem finanziellen Anreiz für die Konsumenten verbunden sein müsse. Eine über 3 % liegende Rabattgewährung verstoße aber gegen die Bestimmungen des Rabattgesetzes und stehe mit der Rücknahme von Altbatterien in keinem sachlichen Zusammenhang.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, zumindest aber ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig.

Zwar bestehen zu den hier anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriffen schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze; daraus ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres die konkrete Lösung des hier zu entscheidenden Falles. Ein dem vorliegenden gleichartiger Sachverhalt war, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Dieser kann seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Rechtsprechung, sondern auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl 1984, 48 ua). Der Revisionsrekurs ist indes nicht berechtigt.

Nach Ansicht der Beklagten sei von der offenkundigen und daher keines Beweises sowie keiner Bescheinigung bedürftigen Tatsache auszugehen, daß so gut wie jeder österreichische Haushalt über gebrauchte Batterien verfüge. Daher habe jedermann die Möglichkeit, den angekündigten Nachlaß von 10 % zu erlangen. Die Rabattgewährung hänge nur davon ab, daß der Kunde im Interesse des Umweltschutzes eine Leistung erbringe. Es liege somit ein unechter Sonderpreis vor, der nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf anderen Gründen beruhe.

Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.

Nach § 1 Abs 2 RabG gelten als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes Nachlässe von Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen oder Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, besteht der wesentliche Unterschied zwischen einem solchen nach dem Rabattgesetz zu beurteilenden Preisnachlaß und einer rabattrechtlich unbedenklichen generellen Preissenkung darin, daß der Rabatt ein individueller, Einzelpersonen oder bestimmten Personengruppen im Sinne des § 1 Abs 2 RabG angekündigter oder gewährter Nachlaß von den sonst geforderten Normalpreisen ist, die der Unternehmer selbst gegenüber dem letzten Verbraucher als seine Preise kenntlich macht oder regelmäßig von ihnen verlangt. Wird der frühere Normalpreis gegenüber allen Interessenten durch einen neuen, niedrigeren Normalpreis ersetzt, dann liegt eine generelle Preissenkung vor; steht dagegen dem unverändert gebliebenen Normalpreis des Unternehmers ein individueller, durch einen entsprechenden Nachlaß im Einzelfall gewonnener Ausnahmepreis gegenüber, dann ist eine Rabattgewährung im Sinne des § 1 Abs 2 RabG anzunehmen (Baumbach-Hefermahl, Wettbewerbsrecht 14 , 1823 f., ÖBl 1980, 139 = SZ 53/50 ua). Dies trifft auch auf den vorliegdneen Fall zu:

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Aktion bei keiner der von ihr vertriebenen Batterien den Preis allgemein und gegenüber allen Kaufinteressenten im gleichen Ausmaß herabgesetzt; sie hat nur jenen Personen einen Nachlaß in Höhe von 10 % der (unverändert gebliebenen) Normalpreise gewährt, die ihr gebrauchte Batterien überbracht haben, und damit einen Sonderpreis für eine bestimmte Personengruppe angekündigt und gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis weit auszulegen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1983, 91). Es ist nicht erforderlich, daß die betreffenden Personen zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt sind oder daß sonst besondere Beziehungen zwischen ihnen bestehen; maßgebend ist, daß der Sondernachlaß nicht durch sachliche Gründe - etwa eine bestimmte Eigenschaft der Ware, einen Saisonschlußverkauf oder dergleichen - gerechtfertigt ist, sondern aus Gründen gewährt wird, die in der Person des oder der Begünstigten liegen (ÖBl 1985, 51 mwH; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , 1832). Die durch den Preisnachlaß von 10 % begünstigte Kundengruppe ist durch das gemeinsame Merkmal bestimmt, daß sie beim Ankauf einer neuen Batterie eine gebrauchte abgeben (also - wie die Beklagte formuliert - "im Interesse des Umweltschutzes eine Leistung" erbringen (S 63). Das Verbot der Gewährung von Sonderpreisen wird nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des § 9 RabG durchbrochen (ÖBl 1983, 91 ua). Entgegen der Meinung der Beklagten kann die von ihr in erster Instanz nicht behauptete und vom Rekursgericht ausdrücklich als nicht bescheinigt erachtete Tatsache, daß jeder österreichische Haushalt (jederzeit) über gebrauchte Batterien verfügt, nicht als offenkundig (§ 269 ZPO) der Entscheidung zugrunde gelegt werden; es trifft nämlich keinesfalls zu, daß jeder Kunde, der eine neue Batterie kaufen will, eine gebrauchte Batterie zur Hand hat. Schon deshalb kann keine Rede davon sein, daß solche gebrauchten Batterien praktisch jedem Kaufinteressenten zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund kann die Frage, ob in einem solchen Fall kein Sonderpreis vorläge, weil es an einem irgendwie abgegrenzten besonderen Kreise fehlte (vgl. Tetzner, Rabattgesetz 55), hier offen bleiben. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der von der Beklagten angekündigte und gewährte Preisnachlaß nicht auf den Eigenschaften der von ihr angebotenen Ware (den neuen Batterien) beruht; von einem unechten Sonderpreis, der nicht auf der Person des Abnehmers, sondern auf objektiven Kriterien, die im Geschäft des Unternehmens begründet sind (Hohenecker-Friedl 142 f; Baumbach-Hefermehl aaO 1834), kann somit hier nicht gesprochen werden. Dem Revisionsrekurs mußte ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, iVm §§ 40, 50 ZPO, jene über die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses auf § 393 Abs 1 EO.

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