OGH 11Os54/87

OGH11Os54/8712.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried L*** wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Februar 1987, GZ 31 Vr 2.505/86-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.Februar 1957 geborene beschäftigungslose Siegfried L*** unter anderem des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 StGB schuldig erkannt. Insoweit liegt ihm zur Last, am 20.September 1986 in Linz den Friedrich K*** durch Versetzen von Faustschlägen sowie dadurch, daß er seinen Daumen in den linken Augapfel des Friedrich K*** drückte, am Körper schwer verletzt zu haben, wobei die Tat für immer den Verlust des Sehvermögens des linken Auges zur Folge hat. (Den getroffenen Feststellungen gemäß wäre die Tat rechtsrichtig auch dem § 84 Abs. 1 StGB zu unterstellen gewesen.)

Nur diesen Teil des Schuldspruches ficht der Angeklagte mit einer nominell auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Überdies bekämpft er - gleich der Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung. Indes, die Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Unterstellung seiner Tat auch unter die Qualifikation des § 85 Z 1 StGB. Er verläßt dabei aber den Boden der Urteilsfeststellungen, wenn er sein Vorbringen darauf stützt, daß das Schöffengericht - wie auch der ärztliche Sachverständige - davon ausgegangen sei, er habe nur einen geringen Druck auf das Auge des Tatopfers ausgeübt. Tatsächlich sprach der Sachverständige von einem intensiven Druck (S 175 dA) und das Erstgericht nahm denn auch einen "massiven Druck" und eine "Drehbewegung des Daumens gegen den Augapfel" als erwiesen an (S 185 dA). Die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 30 zu § 281 und Nr. 9 zu § 281 Z 10 StPO).

Daß darüber hinaus der Beschwerde auch die erforderliche Aktentreue mangelt, wenn behauptet wird, der Sachverständige habe neben dem Druck in das Auge eine "Drehbewegung des Kopfes" als Voraussetzung für den Eintritt der Verletzung genannt, sei nur mehr der Vollständigkeit halber erwähnt. In Wahrheit erachtete nämlich der Sachverständige "es für das Naheliegendste (gemeint wohl: Nächstliegende), daß diese drehende Bewegung dadurch zustande kommt, daß man die Hand, an der der Daumen sitzt, dreht" (S 175 dA). Da sich sohin zeigt, daß weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde einer der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO über dieses Rechtsmittel bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufungen (vgl. EvBl. 1981/46 uva). Über diese wird das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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