OGH 11Os45/87

OGH11Os45/8712.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Horak und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter P*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter P*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 27.Jänner 1987, GZ 11 Vr 2.054/86-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Peter P*** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 5.Mai 1969 geborene Kochlehrling Peter P*** des Verbrechens der Notzucht nach dem § 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihm zur Last, in Bad Klein-Kirchheim im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit anderen die nachgenannten Personen weiblichen Geschlechtes mit Gewalt widerstandsunfähig gemacht und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht zu haben, und zwar

1. gemeinsam mit (dem gleichzeitig verurteilten) Erwin T*** an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Februar 1986 die Andrea B*** dadurch, daß sie sie in ihr Zimmer lockten, auf das Bett warfen, dort niederdrückten, an den Schultern festhielten, die Fußgelenke mit einem Gürtel und mit einer Kochkette am Eisengestell des Bettes festbanden und sodann Peter P*** sein Glied und Erwin T*** einen Finger in die Scheide des Mädchens einführten;

2. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Wolfgang

H*** am 7.Mai 1986 die Eva B*** dadurch, daß sie

sie im Bett festhielten, ihr das Nachthemd auszogen, ihre Hände mit einem Gürtel und einer Vorbindschürze am Eisenrahmen des Bettes festbanden, ihre Oberschenkel gewaltsam auseinanderdrückten und sodann mit ihren Geschlechtsteilen (Peter P*** auch zunächst mit einem Finger) in die Scheide des eindrangen.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten Peter P*** im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Als Begründungsmangel macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, der Ausspruch des Gerichtshofes über die Widerstandsunfähigkeit der Andrea B*** und der Eva B*** sei mit sich selbst im Widerspruch, das Gericht habe dafür nur offenbar unzureichende Gründe angegeben.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen leitete das Schöffengericht im Urteilsfaktum 1 den Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht aus dem Umstand ab, daß die Arbeitskolleginnen namens Gabi und Monika der Andrea B*** keinesfalls zu Hilfe gekommen wären. Es stützte die bekämpfte Feststellung vielmehr vor allem darauf, daß "angesichts der überlegenen körperlichen Kräfte der (jeweiligen) Täter sowohl für Andrea B*** als auch für Eva B*** jeder Widerstand aussichtslos war, zumal (auch) beide Opfer entweder mit den Beinen (Andrea B***) oder mit beiden Händen (Eva B***) an das Bett gefesselt waren" (S 153 d.A). Da diese Urteilsannahmen vom Beschwerdeführer übergangen werden, gelangt der behauptete formelle Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Im Ergebnis Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem auf der Grundlage von Hypothesen (nämlich der Annahme, was geschehen wäre, wenn die Opfer entsprechend anhaltend und laut um Hilfe gerufen hätten) bzw. - im Faktum Eva B*** - unter Bezugnahme auf den Umstand, daß sich das Opfer (wie im Urteil erwähnt - S 151 d.A) nach den inkriminierten Gewaltakten seiner Fesseln entledigen konnte, gegen die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit argumentiert wird. Solcherart bekämpft der Beschwerdeführer bloß unzulässig - und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge hinwieder läßt die im Urteil konstatierte Aussichtslosigkeit weiterer Widerstandsleistung der beiden Opfer außer acht, baut daher nicht auf allen Tatsachenannahmen des Erstgerichtes auf und ist somit schon deshalb einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 , ENr. 26 zu § 181 StPO, ENr. 9 ff zu § 281 Z 10 StPO).

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva).

Über sie wird das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.

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