OGH 5Ob314/87

OGH5Ob314/878.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter im Konkurs über das Vermögen des Walter S***, Gastwirt, Ehrwald,

Müllerhofweg 8, Restaurant "Holzerstuben", infolge der Revisionsrekurse 1.) der B*** FÜR T*** UND V*** AG, Innsbruck, Erlerstraße 9, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 2.) des Masseverwalters Dr. Oswald K***, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 24. Februar 1987, GZ 1 R 47/87-68, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.November 1986, GZ S 96/84-61, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 12.9.1984 wurde auf Antrag des Walter S*** über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Oswald K*** zum Masseverwalter bestellt.

Am 11.9.1986 langte beim Erstgericht die berichtigte Schlußrechnung des Masseverwalters samt Verteilungsentwurf ein.

Darin führte der Masseverwalter im wesentlichen aus:

Laut Anmeldungsverzeichnis seien im Konkurs Forderungen von insgesamt 3,321.838,63 S angemeldet worden. An Eingängen im Konkursverfahren sei nur der Erlös aus dem im Jahre 1985 erfolgten Verkauf der Liegenschaft des Gemeinschuldners EZ 127 II KG Ehrwald zu verzeichnen gewesen. Dieser habe für die Liegenschaft selbst 1,357.094 S, für das Zubehör 442.906 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis für das Zubehör in Höhe von 88.581,20 S, insgesamt also 1,888.581,20 S betragen. An Masseforderungen seien zu verzeichnen: 1.) Barauslagen des Masseverwalters laut rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 3.1.1986, ON 44, in der Höhe von 4.342 S zuzüglich Pauschalkosten laut Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Innsbruck vom 10.2.1986 in der Höhe von 906 S und Vollzugskosten laut Vorschreibung des Bezirksgerichtes Reutte vom 18.9.1984 in der Höhe von 30 S, insgesamt also 5.278 S; 2.) Entlohnung des Masseverwalters für Mühewaltung laut rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 3.1.1986, ON 44, (einschließlich Umsatzsteuer) von 76.436,30 S;

3.) Forderung des Finanzamtes Reutte an Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Liegenschaftszubehörs laut Bescheid vom 3.9.1985 in der Höhe von 88.581,20 S; 4.) Forderung des Finanzamtes Reutte an Umsatzsteuer aus dem Titel des § 12 Abs. 10 UStG 1972 laut Bescheid vom 3.9.1985 und Schreiben vom 10.4.1986 in der Höhe von 125.020,82 S;

5.) Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 1.395,93 S. Von den Eingängen im Konkursverfahren von 1,888.581,20 S sei zunächst die Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Liegenschaftszubehörs von 88.581,20 S abzuziehen, sodaß ein Betrag von 1,800.000 S verbleibe. Von diesem Betrag seien die Barauslagen und die Entlohnung des Masseverwalters von insgesamt 81.714,30 S abzuziehen, sodaß ein Betrag von 1,718.285,70 zur Verteilung an die Absonderungsgläubiger verbleibe. Davon habe die R*** E*** UND U*** reg. GenmbH 929.930 S und die B*** FÜR T*** UND V*** AG 788.355,70 S zu erhalten. Die weitere Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes Reutte von 125.020,82 S und die Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von 1.395,93 S hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil es sich bei diesen Forderungen nicht um Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse handle.

Bei der Tagsatzung zur Verhandlung über die Schlußrechnung und Verteilung vom 10.11.1986 bemängelte der Vertreter des Finanzamtes Reutte, daß die Forderung des Finanzamtes Reutte von 125.020,82 S nicht als Masseforderung behandelt werde. Er machte geltend, daß es sich bei diesem Betrag um eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1972 handle und der die Vorsteuerberichtigung auslösende Sachverhalt durch den Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1985 eingetreten sei, weshalb es sich um Massekosten handle, welche die Sondermasse beträfen. Diese Massekosten wären vor den Pfandgläubigern zu befriedigen. Die Absonderungsgläubigerin B*** FÜR T*** UND V*** AG machte geltend, daß die vom Masseverwalter vorgelegte berichtigte Schlußrechnung deshalb unrichtig sei, weil sie aufgrund einer Treuhandvereinbarung mit dem Masseverwalter die Lastenfreistellung für die Liegenschaft EZ 127 II KG Ehrwald nur unter der Bedingung erteilt habe, daß der Betrag von insgesamt 1,800.000 S nach der bücherlichen Rangordnung an die Absonderungsgläubiger ausbezahlt werde. Demgemäß hätte die B*** FÜR T*** UND V*** AG den Betrag von 870.070 S zu erhalten (824.175 S seien bereits an sie überwiesen worden), und nicht, wie in der Schlußrechnung des Masseverwalters ausgewiesen, den Betrag von 788.355,70 S.

Das Erstgericht genehmigte die berichtigte Schlußrechnung des Masseverwalters samt Verteilungsentwurf gemäß §§ 122, 130 KO und führte zusammengefaßt aus:

Der auf § 12 Abs. 10 UStG 1972 gestützte Rückforderungsanspruch des Finanzamtes Reutte sei nicht erst im Zeitpunkt der Änderung des Verwendungszweckes, also erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstanden und deshalb keine Masseforderung. Materiell handle es sich nämlich nur um die Berichtigung des seinerzeit in Verrechnung gebrachten Vorsteueranspruches. Die Widmungsänderung sei nicht als neuer und isoliert zu sehender umsatzsteuerpflichtiger Vorgang zu betrachten, sondern vielmehr in der Weise, daß das Schicksal eines bereits abgeschlossenen Rechtsverhältnisses im Laufe der späteren Entwicklung eine Änderung erfahre. Deshalb habe der Masseverwalter die Forderung des Finanzamtes Reutte in der Höhe von 125.020,82 S zu Recht nicht als Masse-, sondern als Konkursforderung qualifiziert und in der Verteilung des Massevermögens nicht berücksichtigt. Den Bemängelungen und Erinnerungen der Absonderungsgläubigerin B*** FÜR T*** UND V*** AG hielt das Erstgericht entgegen, daß der Barauslagenersatz- und Entlohnungsanspruch des Masseverwalters in Höhe von insgesamt 81.714,30 S vom Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft abzuziehen sei und der Restbetrag von 1,718.285,70 S zur Verteilung an die Absonderungsgläubiger verbleibe. Davon entfalle auf die im Rang nachstehende Gläubigerin B*** FÜR T*** UND V*** AG ein Betrag von 788.355,70 S, deren weiterer Anspruch von 81.714,30 S als Differenz auf ihre Forderung von 870.070 S mangels vorhandenen Vermögens nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der vom Masseverwalter bereits an sie überwiesene, 788.355,70 S übersteigende Mehrbetrag von 35.819,30 S sei von ihr zurückzuzahlen.

Das von der B*** FÜR T*** UND V*** AG und von der Republik Österreich (Finanzamt Reutte) angerufene Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der vom Masseverwalter gelegten berichtigten Schlußrechnung die Genehmigung versagt und dem Masseverwalter die Erstellung einer neuen Schlußrechnung aufgetragen werde. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert der Beschwerdegegenstände, über die es entschieden hat, in beiden Fällen 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 2 ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Es sei den Rekursausführungen der Republik Österreich insoferne beizupflichten, als die aufgrund des § 12 Abs. 10 UStG 1972 wegen Änderung des Verwendungszweckes von Wirtschaftsgütern vorgenommene Vorsteuerberichtigung laut Bescheid des Finanzamtes Reutte vom 3.9.1985 als Masseforderung geltend zu machen sei. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei dieser Forderung im Betrag von 125.020,82 S um eine Umsatzsteuer handle, welche in den Jahren 1980, 1981 und 1982, also noch vor der Konkurseröffnung, entstanden sei, und daß die nunmehrige Rückforderung des Fiskus daher eine Konkurs- und nicht eine Masseforderung begründe, werde nicht geteilt. § 12 Abs. 10 UStG 1972 sehe die Berichtigung des Vorsteuerabzuges dann vor, wenn sich bei einem Gegenstand des Anlagevermögens die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Voraussetzungen nach dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung änderten. Durch diese Vorschrift sollten unter anderem ungerechtfertigte Steuervorteile hintangehalten werden, die durch eine nachträgliche Änderung des Verwendungszweckes ermöglicht würden. Diese Widmungsänderung sei im vorliegenden Fall erst nach der Konkurseröffnung, nämlich durch die Veräußerung der Liegenschaft, geschehen, mit der diese dem Vermögen des Gemeinschuldners als Wirtschaftsgut entzogen worden sei. Sie habe damit die Steuerschuld nach Maßgabe der für jedes Jahr der Änderung vorzunehmenden Berichtigung im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1972 ausgelöst, wobei, da es sich ursprünglich um Anschaffungen für ein Grundstück gehandelt habe, für jedes Jahr der Änderung von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand auflaufenden Vorsteuer auszugehen sei. Die Berichtigung bedeute also nicht eine bloße Richtigstellung einer schon vor der Konkurseröffnung bestandenen Steuerschuld, sondern das Entstehen einer neuen, und zwar durch Rückführung der Zahllast auf die ursprüngliche Traglast, soweit der angeführte Zeitraum noch nicht abgelaufen sei. Daß eine Steuerforderung als Masseforderung behandelt werden könne, setze voraus, daß die Abgabe während des Konkurses fällig geworden sei und daß sie die Masse betreffe. Diese beiden Voraussetzungen lägen hier vor, weshalb die in Rede stehende Steuerforderung des Fiskus nicht als bloße Konkursforderung behandelt werden könne.

Die weiter hier zu lösende Frage sei die, ob die in Rede stehende Forderung als eine allgemeine Masseforderung oder als Sondermasseforderung im Sinne der Auffassung der Republik Österreich zu beurteilen sei, weil sie sich auf das mit Absonderungsrechten belastete Sondervermögen des Gemeinschuldners beziehe. Dazu vertrete das Rekursgericht die Ansicht, daß der Umsatzsteuer vom Gesetzgeber kein bevorzugtes Befriedigungsrecht aus jenen Vermögensmassen eingeräumt worden sei, auf die sie sich unmittelbar beziehe. Diese Wirtschaftsgüter seien also nicht mit einer sachlichen Haftung für diese Steuer ausgestattet. Für sie hafte ganz allgemein das Vermögen des Steuerschuldners und nach Konkurseröffnung die Konkursmasse. In diesem Sinne habe der Oberste Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Wiener Wertzuwachsabgabe (LGBl. für Wien 1922/126) entschieden, indem er diese in die allgemeine Konkursmasse verwiesen habe (SZ 9/91). Das Rekursgericht erachte die damals angestellten Überlegungen auch als für die Umsatzsteuer anwendbar und komme somit zu dem Ergebnis, daß es sich bei der in Rede stehenden Steuerschuld durch Berichtigung im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1972 um eine Masseforderung im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 KO handle, nicht jedoch um eine solche, die aus der Sondermasse und im Rang vor den Absonderungsgläubigern zu befriedigen wäre (§ 47 Abs. 1 und 3 KO). Diese Auffassung stehe durchaus nicht im Widerspruch zu der in diesem Verfahren bereits ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.5.1986, 5 Ob 310/86, wonach die durch den Verkauf des Liegenschaftszubehörs entstandene Umsatzsteuerschuld aus dem Erlös dieser Sondermasse zu befriedigen sei, weil es sich hiebei um Kosten der Verwertung dieser Sondermasse handle, die gemäß § 49 Abs. 1 KO vor den Absonderungsgläubigern zu berichtigen seien. Die Umsatzsteuerschuld aus der Vorsteuerberichtigung sei damit nicht vergleichbar. Hier liege nämlich der Grund für die Entstehung der Steuerschuld in der Änderung des Verwendungszweckes des Wirtschaftsgutes, die mit der Verwertung einhergehe, nicht aber in der Verwertung selbst.

Bei der Erstellung der Schlußrechnung wäre daher die Forderung der Republik Österreich im Betrag von 125.020,82 S als Forderung gegen die allgemeine Masse einzustellen.

Die B*** FÜR T*** UND V*** AG könne als Absonderungsgläubigerin von den Massekosten für die Belohnung des Masseverwalters und den Ersatz seiner Barauslagen im rechtskräftig bestimmten Betrag von 76.436,30 S und 4.342 S nicht betroffen werden, weil es sich hiebei nicht um Kosten für die Verwertung der Sondermasse handle. Dies gehe nicht nur aus der Begründung des erstgerichtlichen Bestimmungsbeschlusses vom 3.1.1986, ON 44, sondern vor allem auch aus dem Antrag des Masseverwalters auf Bestimmung seiner Entlohnung hervor. Darin habe er nämlich die Höhe der von ihm beantragten Kosten mit folgendem Arbeitsaufwand begründet: Verrichtung der Gläubigerversammlung, der Prüfungstagsatzung, der nachträglich anzuberaumenden Prüfungstagsatzung, Teilnahme an der Schließung des Betriebes des Gemeinschuldners, wiederholte Interventionen bei verschiedenen Behörden, insbesondere Finanzamt und Bezirkshauptmannschaft Reutte, Verfassung von 68 Schreiben an Gläubiger, Versicherungen, Dienstnehmer, insgesamt 20 Schriftsätze an das Konkursgericht und andere Behörden, sowie zahlreiche Telefongespräche. Es handle sich sohin um Leistungen, die allgemein zu dem Aufgabenkreis des Masseverwalters gehörten. Nur die Teilnahme an der Schätzung der Liegenschaft vom 12.3.1985, welche er besonders erwähne, habe ausschließlich diese Sondermasse betroffen, neben der allerdings ein sonstiges Konkursvermögen gar nicht vorhanden sei. Deshalb wären die daraus entstandenen Kosten als Sondermassekosten entsprechend geltend zu machen gewesen (GlU 11.703). Da aber auch diese Kosten in den allgemeinen Entlohnungsanspruch des Masseverwalters aufgenommen worden seien, habe es damit sein Bewenden. Eine gesonderte Geltendmachung derselben sei nicht mehr möglich. Für die übrigen Bemühungen des Masseverwalters im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung und Verteilung der Sondermasse sei bisher aber vom Masseverwalter keine Belohnung geltend gemacht worden. Es müsse ihm anheimgestellt bleiben, ob er einen diesbezüglichen Antrag noch stelle. Ein solcher Antrag wäre noch nicht verfristet, weil er bis zur Verteilungstagsatzung gestellt werden könne (Bartsch-Pollak 3 I 577). Die für die im Interesse der allgemeinen Masse entfaltete Tätigkeit des Masseverwalters zuerkannten Kosten belasteten nur die allgemeine Masse, nicht jedoch die Sondermasse. Deshalb hätte der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft im Verteilungsentwurf nicht vor der Befriedigung der beiden Absonderungsgläubiger um die dem Masseverwalter zuerkannte Entlohnung samt Barauslagenersatz vermindert werden dürfen. Auch die Pauschalgebühr im Betrag von 906 S belaste die Absonderungsgläubiger nicht. Diese Gebühr werde übrigens noch einer Prüfung bedürfen, weil nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.5.1986, 5 Ob 310/86, der vereinnahmte Umsatzsteuerbetrag von 88.581,20 S einen Teil der Kosten der Verwertung der Sondermasse darstelle und nicht zur Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehe, also nicht als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr dienen könne, wie dies nach dem Aktenvermerk des Erstgerichtes vom 29.12.1985 geschehen sei.

Es zeige sich somit, daß die vom Masseverwalter dem Konkursgericht vorgelegte berichtigte Schlußrechnung unter Zugrundelegung der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht genehmigt werden könne, ihm vielmehr die Erstellung einer neuen Schlußrechnung unter Beachtung der hier dargelegten Rechtsansichten aufzutragen sei. Da der Beschwerdegegenstand beider Rekurse nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehe, sondern in der rechtlichen Qualifizierung von Forderungen (Massekosten) und deren Zuordnung zur Sondermasse oder allgemeinen Konkursmasse, seien gemäß § 171 KO, § 527 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegegenstände zu bewerten gewesen. Die Zulassung des Revisionsrekurses stütze sich auf § 171 KO, § 528 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO. Hiebei sei das Rekursgericht von der Erwägung ausgegangen, daß in Ansehung der Frage, ob die geltend gemachte Abgabenforderung der Republik Österreich aufgrund der Berichtigung des Vorsteuerabzuges eine Masseforderung oder eine Konkursforderung darstelle, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, und die Frage, ob der Masseverwalter seinen Honoraranspruch und seinen Anspruch auf Ersatz von Barauslagen aus der Sondermasse befriedigen könne oder auf die (übrigens nicht vorhandene) allgemeine Masse verwiesen werden müsse, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstelle. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse der B*** FÜR T*** UND V*** AG sowie des Masseverwalters.

Die B*** FÜR T*** UND V*** AG wendet sich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die auf § 12 Abs. 10 UStG 1972 gestützte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes Reutte von 125.020,82 S nicht als Konkursforderung, sondern als eine Masseforderung, die sich auf die allgemeine Masse beziehe, zu qualifizieren sei, und macht im übrigen geltend, das Rekursgericht habe ihre im Rekurs erhobenen Einwände nicht behandelt, daß der Masseverwalter einer mit ihr geschlossenen Treuhandvereinbarung zuwiderhandle, wenn er vom Betrag von 1,800.000 S vorweg seine Ansprüche auf Barauslagenersatz und Entlohnung für Mühewaltung abziehe, und daß von ihr zumindest die Rückzahlung des bereits erhaltenen Betrages von 35.819,30 S nicht verlangt werden könne (§ 47 Abs. 2 letzter Satz KO).

Der Masseverwalter hält seine Ansicht aufrecht, daß die auf § 12 Abs. 10 UStG gestützte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes Reutte von 125.020,82 S eine Konkursforderung sei und seine Ansprüche auf Barauslagenersatz und Entlohnung für Mühewaltung vor den Forderungen der Absonderungsgläubiger aus der Sondermasse zu befriedigen seien. Beide Revisionsrekurse sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Entscheidung der Frage, ob die Ansprüche des Masseverwalters auf Barauslagenersatz und Entlohnung für Mühewaltung aus einer Sondermasse oder aus der allgemeinen Masse zu befriedigen sind, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, die gemäß § 171 KO in Verbindung mit § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht mit Revisionsrekurs angefochten werden kann (SZ 53/90 mwN; 5 Ob 310/77 ua).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die auf § 12 Abs. 10 UStG 1972 gestützte Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes Reutte nicht als Konkursforderung, sondern als Masseforderung, die sich auf die allgemeine Masse bezieht, zu beurteilen sei (siehe dazu Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel, Handbuch des österreichischen Insolvenzrechts 362; Gessler, Steuern bei Konkurs und Ausgleich 2 , 112; a.M. Werndl, Insolvenz und Umsatzsteuer, ÖStZ 1983, 95), beschwert weder die B*** FÜR T*** UND V*** AG noch den Masseverwalter, weil hier eine allgemeine Masse nicht vorhanden ist, worauf der Masseverwalter in seinem Revisionsrekurs selbst zutreffend hinweist.

Die B*** FÜR T*** UND V*** AG kann sich auch nicht

dadurch für beschwert erachten, daß das Rekursgericht ihre im Rekurs erhobenen weiteren Einwände nicht behandelt hat, weil sie nach dem derzeitigen Verfahrensstand bei Zugrundelegung der vom Rekursgericht dargelegten Rechtsansichten ohnehin mit ihrer gesamten Forderung von 870.070 S zum Zuge kommt. Die bloße Möglichkeit, daß der Masseverwalter im fortgesetzten Verfahren noch Ansprüche auf Barauslagenersatz und Entlohnung für Mühewaltung im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Verwertung und Verteilung der Sondermasse geltend machen könnte, über die dann eine Entscheidung (über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) zu treffen wäre, bei welcher die vorerwähnten Einwände der Revisionsrekurswerberin Bedeutung erlangen könnten, reicht nicht aus, um schon in Ansehung der vorliegenden Entscheidung des Rekursgerichtes eine Beschwer der Revisionsrekurswerberin annehmen zu können.

Beide Revisionsrekurse waren daher zurückzuweisen.

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