OGH 10Os53/87

OGH10Os53/8728.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter K*** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Jänner 1987, GZ 5 b Vr 9933/86-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Walter K*** der Vergehen (I.) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, (II.) der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB sowie (III.) der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Als Veruntreuung liegt ihm in drei (von insgesamt fünf) Fällen zur Last, daß er sich in Wien Bargeld, welches ihm Friedrich T*** zur Vornahme bestimmter Anschaffungen anvertraut hatte, mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar nach dem 7.Juli 1986 7.500 S, nach dem 16.Juli 1986 2.500 S und nach dem 18.Juli 1986 40.000 S (Fakten I. A. 1. bis 3.).

Rechtliche Beurteilung

Der nur dagegen erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er unter Bezugnahme auf in diesem Verfahren geltend gemachte Gegenforderungen die Annahme seines tatbestandsmäßigen Bereicherungsvorsatzes bekämpft, kommt keine Berechtigung zu. In Ausführung der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert er gegen die Abweisung seines Antrags (S 310) auf Einholung eines Gutachtens über den Umfang und Wert jener Arbeiten, mit denen er dem Geschädigten beim Ausbau von dessen Einfamilienhaus geholfen hatte: der dem ablehnenden Zwischenerkenntnis zugrundeliegenden Erwägung, daß dieser Frage deswegen keine Bedeutung zukomme, weil er die in Rede stehenden Leistungen über die ohnehin dafür enthaltenen geringfügigen Zuwendungen hinaus unentgeltlich erbracht habe (S 311 iVm US 12 bis 14, 16 bis 18), hält er entgegen, die beantragte Beweisaufnahme hätte einen so hohen Wert der betreffenden Leistungen ergeben, daß die Glaubwürdigkeit jener Zeugenaussagen, wonach er "alles umsonst - aus purer Freundschaft - gemacht" habe, gerade dadurch erschüttert worden wäre.

Ein solcherart mittelbares Beweisziel ist indessen - ganz abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer eine in diesem Sinn rein altruistische Motivation weder von den Zeugen noch im Urteil unterstellt wird (vgl S 24, 147 f., 150, 251, 273, 296 f., 298, 300; US 6, 14) - dem hier aktuellen, ausschließlich auf die Ermittlung des objektiven Wertes der bezeichneten Leistungen abzielenden Antrag in keiner Weise zu entnehmen. Auch unter dem damit relevierten Aspekt wurde demnach der Angeklagte durch die Ablehnung seines Beweisantrags keineswegs in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Ebensowenig zielführend ist die Mängelrüge (Z 5).

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er sich zu der im wesentlichen unentgeltlichen Arbeitsleistung für T*** nur im Hinblick auf die Zusicherung eines späteren Auftrags zur Beistellung einer Kücheneinrichtung um ein Entgelt in der Höhe von 70.000 S bereit erklärt habe, an dem er dann etwas verdient hätte, und daß er sich in weiterer Folge wegen der Nichterfüllung dieser Bedingung durch den Genannten für berechtigt gehalten habe, seine vorausgegangenen Leistungen nachträglich doch in Rechnung zu stellen (S 97 a und vso, 256 bis 261), hat das Erstgericht sehr wohl einer eingehenden Erörterung unterzogen, wobei es letztlich (sinngemäß) als erwiesen annahm, daß der behauptete Konnex zwischen der Erbringung unentgeltlicher Leistungen durch den Angeklagten einerseits sowie der ihm gegebenen Zusage, ihm später einen gewinnbringenden Auftrag zu erteilen, anderseits nicht bestand und daß er sich dementsprechend die ihm zur Vornahme bestimmter Anschaffungen anvertrauten Bargeldbeträge auch subjektiv nicht mit Aufrechnungs-, sondern mit Bereicherungsvorsatz und mit darauf bezogenem Unrechtsbewußtsein zueignete (US 11 f., 13 f., 16 f.). Aus welchen Gründen ihm im weiteren Verlauf der Auftrag zur Küchenbeistellung nicht im ursprünglich vorgesehenen Umfang erteilt wurde, ist demzufolge im hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang; von einer (der Sache nach geltend gemachten) Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann daher insoweit keine Rede sein.

Mit seinen - hauptsächlich den Umfang seiner Leistungen betreffenden - Argumenten gegen die soeben erörterte Annahme aber, daß er seine Leistungen für T*** im wesentlichen unentgeltlich erbrachte und daß er diese Unentgeltlichkeit nicht von der späteren Erteilung eines für ihn gewinnbringenden Auftrags zur Beistellung einer Kücheneinrichtung abhängig gemacht hatte, ficht der Beschwerdeführer nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermag er auch damit nicht aufzuzeigen.

Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich setzt der Angeklagte den zuvor relevierten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach er sich das ihm zu einer bestimmten Verwendung anvertraute Bargeld nicht mit Aufrechnungs-, sondern mit Bereicherungsvorsatz und mit darauf bezogenem Unrechtsbewußtsein zueignete, seine insoweit leugnende Verantwortung entgegen, derzufolge er diese Beträge keineswegs mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, sondern doch mit dem Vorhaben, sie gegen die für T*** erbrachten Leistungen aufzurechnen, für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe: damit bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig ausgeführt werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Über die Berufung hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO).

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