Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.931,95 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.800,-- Barauslagen und S 1.557,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 4. Jänner 1981 verstorbene Ehefrau des Klägers übertrug mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 10. Juli 1980 dem Beklagten die ihr gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 38 KG Steindorf. Der Kläger begehrt mit der am 21. April 1983 bei Gericht eingelangten Klage den Pflichtteil auf der Basis des Wertes der übertragenen Liegenschaftshälfte im Betrage von S 1,007.917,-- s.A. Bei der Tagsatzung am 4. Dezember 1984 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens. Der Kläger stellte erst am 23. Dezember 1985 einen Fortsetzungsantrag, worauf der Beklagte die Einrede der Verjährung erhob. Als Gründe für seine Säumnis mit dem Fortsetzungsantrag machte der Kläger geltend, daß er die Anfechtung des Schenkungsvertrages in Erwägung gezogen und deshalb mehrfach Kontakt mit dem Notar Dr. Pettauer aufgenommen habe. Außerdem sei zwischenzeitig vor dem Bezirksgericht Feldkirchen ein weiteres Verfahren zwischen den Streitteilen über die Versicherung des gemeinsamen Besitzes anhängig geworden. Dieses Verfahren betraf ein erst am 10. Februar 1986 erhobenes Begehren des Beklagten gegen den Kläger auf Ersatz der vom Beklagten für die Liegenschaft bezahlten Versicherungsprämien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen unterliege der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch nach § 1487 ABGB der dreijährigen Verjährung. Durch eine Klage werde der Lauf der Verjährungsfrist nur dann unterbrochen, wenn die Klage gehörig fortgesetzt werde. Berufe sich der Beklagte nach Fortsetzung des Verfahrens mehr als 3 Monate nach eingetretenem Ruhen auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung, müsse der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit behaupten und nachweisen. Gelinge dies dem Kläger nicht, genüge schon das Verstreichen einer verhältnismäßig kurzen Zeit über die gesetzliche Ruhensfrist hinaus, um die Unterbrechungswirkung der Klage zu beseitigen. Im vorliegenden Fall sei der Fortsetzungsantrag erst 9 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist gestellt worden. Die vom Kläger hiefür vorgebrachten Gründe seien nicht stichhältig. Die Klage gegen den Kläger vor dem Bezirksgericht Feldkirchen sei überhaupt erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages eingebracht worden. Daß der Ausgang dieses Rechtsstreites einverständlich abgewartet werden hätte sollen, wurde nicht einmal behauptet. Die Erwägungen des Klägers, den Schenkungsvertrag allenfalls anzufechten, beträfen nicht das Verhältnis zwischen den Streitteilen. Der Grund für die Untätigkeit müsse jedoch im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein. Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist des § 1487 ABGB wird von der Revision nicht releviert, sodaß insoweit auf die Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden kann, das hiezu näher Stellung genommen hat. Selbst wenn man zur Frage des Beginnes des Fristenlaufes der von der herrschenden Ansicht abweichenden Meinung Kralik's folgt, daß der Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tode des Erblassers fällig werde und daher auch die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt beginne (Kralik-Ehrenzweig, Erbrecht 315 und 318), wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil auch dann im Zeitpunkt des Fortsetzungsantrages die Verjährungsfrist jedenfalls abgelaufen gewesen wäre.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß keine gehörige Fortsetzung der Klage vorliegt, wenn der Kläger nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist mit einem Fortsetzungsantrag über Gebühr säumig ist, und daß ein Fortsetzungsantrag mehr als 9 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Ruhensfrist jedenfalls keine gehörige Fortsetzung der Klage darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. zu den bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidungen die eingehende Darstellung in SZ 43/176). Dagegen wird vom Revisionswerber auch nicht Stellung genommen. Seiner Auffassung, daß er, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, triftige Gründe dargetan habe, kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Feldkirchen ist für das vorliegende Verfahren ohne jede Bedeutung. Jene Klage wurde auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages erhoben. Die Kontaktaufnahme mit dem Notar wegen allfälliger Anfechtung des Schenkungsvertrages kann schon deshalb keinen triftigen Grund abgeben, weil hiezu die gesetzliche Ruhensfrist ausgereicht hätte und der Kläger überdies jedenfalls seit Erhebung der Pflichtteilsklage in Kenntnis des Schenkungsvertrages war. Bei dem Hinweis der Revision auf die Erklärung des Beklagten, den Übernahmswert mit S 235.875 außer Streit zu stellen, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Diese Erklärung kann auch für die Untätigkeit des Klägers schon deshalb keine Bedeutung haben, weil sie erst nach Stellung des Fortsetzungsantrages abgegeben wurde.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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