OGH 2Ob551/87

OGH2Ob551/877.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Tatjana, geboren am 12. September 1971, Ines, geboren am 25.März 1974, und Jasmin, geboren am 5.Mai 1981, P***, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Ingrid Maria P***, Hausfrau, Frauendorf 89, 3714 Sitzendorf, vertreten durch Dr. Helga Prokop, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.Jänner 1987, GZ 5 R 22/87-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 19.Dezember 1986, GZ P 64/86-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Sowohl der in Tirol lebende Vater als auch die in Niederösterreich lebende Mutter der Minderjährigen beantragten die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten.

Das Erstgericht sprach aus, daß die elterlichen Rechte und Pflichten der Mutter zustehen. Der Antrag des Vaters wurde abgewiesen. Das Gericht erster Instanz führte aus, die Kinder befänden sich bei der Mutter in Niederösterreich, besuchten dort die Schule bzw. den Kindergarten, hätten sich gut eingelebt und hätten den Wunsch, bei der Mutter zu bleiben. Die Erhebungen des Jugendamtes hätten ergeben, daß ein Verbleib bei der Mutter für die Kinder nicht ungünstig sei. Das Gericht habe sich bei seiner Entscheidung nach dem Wohl der Kinder zu richten. Da sich bezüglich der Mutter nichts Negatives ergeben habe, sei dem Wunsch der Kinder und der Stellungnahme des Jugendamtes Rechnung zu tragen gewesen. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Für die Zuerkennung der Elternrechte sei ausschließlich das Wohl der Kinder maßgebend. Bei der erstmaligen Zuteilung der Elternrechte sei von der Gleichberechtigung der Eltern auszugehen, wobei die Umstände bei dem einen Elternteil den Verhältnissen beim anderen in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt werden müßten. Neben dem materiellen Interesse an einer möglichst guten Verpflegung und Unterbringung sei auch von Bedeutung, wo eine möglichst gute Erziehung und Beaufsichtigung sowie möglichst günstige Voraussetzungen für eine seelische und geistige Entwicklung gewährleistet erschienen. Im Hinblick auf das Wohl der Kinder sei jeweils der gesamte Lebenskreis in die Beurteilung miteinzubeziehen, in welchem sich die Minderjährigen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung in Zukunft befinden werden. Nicht ausschlaggebend sei, welcher Elternteil die Kinder bei sich habe. Die Kinder sollten nach Möglichkeit nicht getrennt werden. Der Wunsch der beiden älteren Kinder sei zwar zu bedenken, könne aber nicht allein den Ausschlag geben. Die Grundlagen für die Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten seien im vorliegenden Fall nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Das Erstgericht werde daher nach Durchführung weiterer Erhebungen über die maßgeblichen Umstände (diese sind in der Entscheidung des Rekursgerichtes detailliert angeführt) entsprechende Feststellungen zu treffen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der ehelichen Mutter mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Mutter führt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen aus, das Erstgericht, das persönliche Wahrnehmungen über beide Elternteile gemacht habe und dem die wesentlichen Umstände bekannt seien, habe das Wohl der Kinder ohnedies berücksichtigt. Der Vater neige zu Gewalttätigkeiten und Alkoholexzessen, zahle keinen Unterhalt, es bestünden Zweifel an seiner Fähigkeit der Kindererziehung, die Übersiedlung nach Niederösterreich sei für die Kinder aus verschiedenen (im Revisionsrekurs einzeln angeführten) Gründen günstig gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Entscheidung, welchem Elternteil die im § 144 ABGB bezeichneten Rechte und Pflichten künftig allein zustehen, unter Berücksichtigung des Kindeswohles alle bei beiden Elternteilen bestehenden Umstände gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (EFSlg 48.422 uva). Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß diese Umstände im vorliegenden Fall nicht vollständig feststehen. Die für eine Entscheidung nach § 177 Abs 2 ABGB erforderlichen Grundlagen sind daher nicht vorhanden. Die im Revisionsrekurs behaupteten Tatsachen, die für eine Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter sprechen würden, sind ebenfalls nicht aktenkundig.

Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, dessen rechtliche Beurteilung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, war daher ein Erfolg zu versagen.

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