Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht St. Pölten mit dem Auftrag übermittelt, das Urteil vom 24.Oktober 1986, GZ R 136, 242/86-15, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 60.000 S und den Betrag von 300.000 S übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zwar offenbar iSd § 500 Abs.3 ZPO ausgesprochen, daß gegen sein Urteil ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei; es hat aber Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes nach § 500 Abs.2 Z 2 und 3 ZPO unterlassen. Den Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und aus welchen Gründen das Berufungsgericht davon ausging, daß die Rechtssache im sogenannten Zulassungsbereich liege.
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