Spruch:
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der vorliegenden, an das Oberlandesgericht Linz gerichteten und bei diesem Gericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage, die der Sache nach auf § 530 Abs.1 Z 7 ZPO gestützt wird, strebt der Kläger die Wiederaufnahme des am 7.3.1984 über sein Vermögen eröffneten und am 24.4.1984 gemäß § 67 Abs.1 Z 8 und 9 AO eingestellten Ausgleichsverfahrens an. In diesem Zusammenhang sollen der Einstellungsbeschluß des Kreisgerichtes Wels vom 24.4.1984 (Sa 9/84-21) und der bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.5.1984 (4 R 124/84) sowie der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 5.6.1984 (S 36/84-2), womit über das Vermögen des Wiederaufnahmsklägers der Anschlußkonkurs eröffnet wurde, und der bestätigende Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 26.6.1984 (4 R 157/84) und des weiteren alle übrigen im Konkursverfahren erlassenen Verfügungen, Entscheidungen und Anordnungen aufgehoben werden. Gleichzeitig beantragte der Kläger unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
Das Oberlandesgericht Linz wies die Wiederaufnahmsklage als unzulässig zurück (4 R 25/87-2) und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit ab (4 R 26/87-3). Beide Beschlüsse wurden dem Kläger am 3.3.1987 unmittelbar vom Oberlandesgericht Linz auf dem Postweg zugestellt. Am 6.3.1987 gab der Kläger einen an das Oberlandesgericht Linz adressierten, gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages gerichteten Revisionsrekurs zur Post, der am 9.3.1987 beim Oberlandesgericht Linz einlangte. Am 10.3.1987 überreichte der Kläger bei dem genannten Gericht einen an dieses adressierten Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung seiner Wiederaufnahmsklage.
1.) Zum Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:
Rechtliche Beurteilung
Wird eine Wiederaufnahmsklage - wie hier - nicht bei dem Gericht erhoben, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem höheren Gericht (§ 532 Abs.2 ZPO), so sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären (§ 535 ZPO). Dies gilt auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse des höheren Gerichtes (SZ 19/177, EvBl. 1985/30 ua), die demnach auch den Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO unterliegen (EvBl.1985/30 ua). Nach § 528 Abs.1 Z 3 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig (vgl. EvBl.1985/30).
Das gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Oberlandesgericht Linz gerichtete Rechtsmittel war daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zum Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage:
Rechtsmittel gegen die im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ergehenden Entscheidungen sind stets bei jenem Gericht einzubringen, das im früheren Verfahren in erster Instanz eingeschritten ist, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht des früheren Verfahrens die erste Entscheidung über die Rechtsmittelklage zu treffen hat (Jud. 58 neu = SZ 26/150 und seither ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa MietSlg.18.683, EvBl.1967/457 und 1 Ob 778/82). Der gegenständliche Revisionsrekurs hätte demnach beim Kreisgericht Wels eingebracht werden müssen. Bei diesem Gericht ist er bisher aber nicht eingelangt. Er kann ihm auch nicht mehr rechtzeitig übermittelt werden, weil die 14-tägige Rechtsmittelfrist schon abgelaufen ist. Der Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
Über einen gegen das Jud. 58 neu verstoßenden Mangel kann auch nicht dann hinweggesehen werden, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - nicht im Wege des Erstgerichtes des früheren Verfahrens, sondern durch das Rechtsmittelgericht des früheren Verfahrens selbst zugestellt worden ist. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich zu jener Annahme einer wahlweisen Zuständigkeit führen, die das Jud. 58 neu für mit dem Gesetz unvereinbar hält und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen wissen will (Spruch 43 neu = SZ 28/213 und seither ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa EvBl.1967/457, 1 Ob 778/82).
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