OGH 6Ob646/86

OGH6Ob646/8626.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Paula B***, Verkäuferin, 5230 Mattighofen, Höpflingerweg 6, vertreten durch Dr. Florian Lackner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider den Antragsgegner Friedrich B***, Viehhändler, 5230 Mattighofen, Ludwig Vogl-Straße 45, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 3.Juni 1986, GZ R 147/86-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 30.Dezember 1985, GZ F 5/81-54, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs der Antragstellerin teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in den anderen Punkten bestätigt werden, werden dahin abgeändert, daß im Absatz 2 des erstgerichtlichen Beschlusses die Verzinsung zu entfallen hat.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde am 10. Dezember 1980 rechtskräftig geschieden. Ein überwiegendes Verschulden eines der beiden vormaligen Ehegatten wurde nicht ausgesprochen. Am 23.März 1981 stellte die Gattin den Antrag auf gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur noch die Frage, wem von den vormaligen Ehegatten die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen in das Alleineigentum übertragen werden soll, welche Ausgleichszahlung der andere Teil zu leisten hat, ob diese zu verzinsen ist, ob die Zahlung nur Zug um Zug gegen Lastenfreistellung erfolgen soll und ob über die bereits bestehenden Dienstbarkeiten noch weitere Geh- und Fahrtrechte einzuräumen wären. Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang die der Antragstellerin gehörige Hälfte der Liegenschaft dem Antragsgegner zu und verpflichtete diesen zu einer Ausgleichszahlung von 500.000 S. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht aufgehoben und die Aufhebung vom Obersten Gerichtshof bestätigt.

Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht die dem Antragsgegner gehörige Hälfte der Liegenschaft der Antragstellerin zu und verpflichtete diese zu einer Ausgleichszahlung von 380.000 S samt 5 % Zinsen ab 1. März 1986, wobei dieser Betrag Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der der Antragstellerin zu übergebenden Liegenschaftshälfte durch den Antagsgegner fällig wird. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, für die eheste Lastenfreistellung der Liegenschaftshälfte zu sorgen und die Antragstellerin wegen einer Inanspruchnahme aus dem aushaftenden Kredit schad- und klaglos zu halten.

Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Antragsgegner kaufte im Jahre 1959 gemeinsam mit seiner ersten Gattin die Liegenschaft EZ 989 KG Mattighofen im Ausmaß von

5.727 m 2 und begann mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses. Als seine Frau im Jahre 1965 verstarb, übernahm er diese Liegenschaft in sein Alleineigentum, wobei gleichzeitig zugunsten seiner aus dieser Ehe stammenden, im Jahre 1960 geborenen Tochter Katharina ein Veräußerungs- und Belastungsverbot begründet wurde. Am 7. November 1967 heiratete der Antragsgegner die nunmehrige Antragstellerin, welche ebenfalls eine Tochter in die Ehe mitbrachte, nämlich die am 8.September 1958 unehelich geborene Eveline S***. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus des Antragsgegners, das im weiteren die eheliche Wohnung in Mattighofen, Ludwig Vogl-Straße 45, darstellte, noch nicht fertiggestellt, da im ersten Stock noch sämtliche Böden, die Heizkörper, im dortigen WC die Fliesen und die Muschel sowie die Zustiege zum Dachboden fehlten, die Türen noch nicht gestrichen waren und auch der Dachboden noch mit Heraklith isoliert werden mußte. Während der Ehe mit der Antragstellerin wurden die fehlenden Ausbauarbeiten großteils in Eigenregie durchgeführt und bewohnten die Parteien samt den beiden Töchtern das Haus in der Folge, wobei ihnen sowohl das Erdgeschoß als auch der erste Stock zur Verfügung standen. Weiters gab es ein Nebengebäude mit einem Holzschuppen, einer Garage, einem Heuboden, einem Stall (der jedoch derzeit nicht als solcher benützt wird) und einer LKW-Garage. Durch die Ausbauarbeiten trat eine Werterhöhung der Liegenschaft um damals ca. 90.000 S ein, wovon rund ein Drittel auf das beschriebene Nebengebäude fiel. Gleichzeitig mit der Eheschließung gab die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz als (zuletzt) Leiterin der Konsumfiliale Mattighofen auf, wo sie ein monatliches Gehalt von ca. 5.000 S bezogen hatte, um sich über Wunsch des Antragsgegners der Erziehung der beiden Mädchen zu widmen und den Haushalt zu führen. Der Antragsgegner war, wie bereits vor der Eheschließung, als selbständiger Viehhändler tätig. Von ihren Eltern erhielt die Antragstellerin anläßlich der Heirat einen Bargeldbetrag von ca. 30.000 S bis 35.000 S, den sie zusammen mit einem selbst angesparten Barbetrag von ebenfalls ca. 30.000 S bis 35.000 S in der Folge zum größten Teil für die Fertigstellung der ehelichen Wohnung verwendete. Während der gesamten Dauer der ehelichen Gemeinschaft erhielt die Antragstellerin von ihren Eltern einen monatlichen Geldbetrag von 1.000 S, den sie zur Haushaltsführung verwendete. Ab Jänner 1972 war sie wieder als kaufmännische Angestellte in einem Textilgeschäft beschäftigt und verdiente dort bis einschließlich 1978 insgesamt rund 367.000 S netto.

Im Jahre 1975 wurde von der Liegenschaft EZ 989 KG Mattighofen mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung ein Grundstück im Ausmaß von 1.099 m 2 abgetrennt und hiefür die neue Einlage EZ 1552 KG Mattighofen eröffnet. Zufolge eines Schenkungsvertrages vom 26. Mai 1975 wurde hinsichtlich dieser neu eröffneten EZ 1552 das Eigentumsrecht für den Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte einverleibt. Dieses nunmehr im Miteigentum liegende Grundstück liegt zwischen den restlichen im Alleineigentum des Antragsgegners verbliebenen Teilen des Grundstückes EZ 989 KG Mattighofen. Noch im gleichen Jahr begannen die Parteien auf der abgetrennten Liegenschaft mit dem Bau eines Bungalows, der als Ehewohnung hätte benützt werden sollen. Dieser ist vom alten Haus ca. 12 m entfernt und noch nicht zur Gänze fertiggestellt. Es fehlen insbesonders noch zum Teil die Elektro-, Wasser- und Sanitätsinstalltionen. In den Räumen ist erst der bloße Estrich vorhanden. Zur Errichtung dieses Baues bezahlte die Antragstellerin Rechnungsbeträge von ca. 60.000 S, ihre Eltern bezahlten Rechnungen in der Größenordnung von etwa 70.000 S bis 75.000 S. Die Geldzuwendungen der Eltern erfolgten jeweils zu bestimmten Zwecken, aber ohne ausdrückliche Bestimmung, ob das Geld jeweils der Antragstellerin oder dem Antragsgegner oder beiden zugedacht war. Darüber hinaus erbrachte die Antragstellerin verschiedene Naturalleistungen, wie Zureichtätigkeiten, Hilfe beim Betonieren und Fliesenlegen und ähnliches. Sie kochte auch für die am Bau beschäftigten Personen. Soweit der Antragsgegner - was allerdings selten vorkam - Nutzvieh eingestellt hatte, versorgte die Antragstellerin diese Tiere. Bei Eingehen der Ehe betrug der Schuldenstand des Antragsgegners ca. 120.000 S, stieg in der Folge auf über 200.000 S an und betrug Ende 1978 182.000 S. Eine strenge Trennung des zum Unternehmen des Mannes gehörigen Vermögens vom Privatvermögen ist nicht möglich. Eindeutig zum Privatvermögen gehörten der Bungalow und das Wohnhaus mit der ehelichen Wohnung, zum Unternehmen gehörte der vorhandene LKW und der Teil der Baulichkeiten, in denen sich die Garage, der Stall und das Schlachthaus befanden. Der PKW diente sowohl dem Unternehmen als auch privaten Zwecken. Der Antragsgegner hielt die privaten Schulden und die Geschäftsschulden nicht streng auseinander. Allerdings stammt ein größerer Teil der zur Zeit der Trennung vorhandenen Schulden aus dem Hausbau. Im Rahmen des Hausbaues borgte der Bruder des Antragsgegners, Rudolf B***, diesem einen Betrag von 50.000 S, welcher am 15.Mai 1979 zurückgezahlt wurde. Im Jahre 1975 kam ein Bekannter des Antragsgegners, Franz B***, mit diesem überein, daß Franz B*** dem Antragsgegner einen Betrag von 200.000 S als unverzinsliches Darlehen, rückzahlbar in etwa zwei Jahren, gibt. Die Rückzahlung erfolgte in der Weise, daß Franz B*** bei der S*** M*** einen Kredit von 200.000 S

aufnahm, für den Friedrich B*** als Bürge eintrat. Der Antragsgegner übernahm in der Folge den Zinsendienst und deckte schließlich nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft den Kredit ab. Die Antragstellerin gab dem Antragsgegner ein Darlehen von 40.000 S, das für den Betrieb des Antragsgegners gedacht war und in der Folge nach Führung eines Prozesses zurückbezahlt wurde. Außer dem erwähnten Betrag von 200.000 S erhielt der Antragsgegner von Franz B*** ab September 1979, also nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, weitere darlehensweise Zuwendungen, aus denen der Antragsgegner dem Franz B*** am 5.August 1981 einen Betrag von 226.769 S schuldete.

Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile wurde bereits im Frühjahr 1979 aufgelöst. Am 18.Juli 1979 schlossen die Parteien vor dem Bezirksgericht Mattighofen zu C 184/79 einen Vergleich über die Aufteilung des Hausrates. Goldbarren oder wertvoller Schmuck sind nicht vorhanden. Die Antragstellerin hat keine eigene Wohnung, sondern bewohnt zur Zeit ein Zimmer im Haus ihrer Eltern. Der Antragsgegner hat derzeit bei der S*** M*** einen Kredit in der Höhe von ca. 750.000 S aushaften, der auf seiner Hälfte der Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen sichergestellt ist. Die Antragstellerin hat derzeit keine wesentlichen Ersparnisse, sie könnte mit einer gewissen Unterstützung ihrer Mutter rechnen, falls sie für eine Ausgleichszahlung Geld benötigen würde. Ihr Einkommen als Verkäuferin beträgt monatlich ca. 6.200 S.

Das sogenannte Althaus hatte im Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von ca. 529.000 S, was aufgewertet auf das Jahr 1980 etwa 820.000 S entspricht, dies ohne Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Investitionen und der Abwohnung. Unter Berücksichtigung der während der Ehe erfolgten Investitionen stellte das Althaus im Jahre 1980 einen Wert von ca. 910.000 S dar. Der Bungalow samt Grund hatte im Jahre 1980 einen Wert von etwa 730.000 S. Davon waren ca. 33.000 S Wert des Grundes.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Liegenschaft EZ 989, auf der das Althaus errichtet sei, falle nicht in die Aufteilungsmasse, da das Grundstück vom Mann in die Ehe eingebracht worden sei und die Frau die seinerzeitige Ehewohnung weder derzeit benütze noch eine Übertragung der Liegenschaft auf sie angestrebt habe. Zu berücksichtigen seien allerdings die an diesem Haus während der ehelichen Gemeinschaft vorgenommenen Investitionen von damals 90.000 S, die nach heutigen Wertverhältnissen auf ca. 170.000 S aufgewertet werden müßten. Die Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen falle an sich nur hinsichtlich des Hälfteanteiles der Frau in die Aufteilungsmasse. Da der hauptsächliche Wert der Liegenschaft aber in dem während der Ehe darauf errichteten Bungalow bestehe und der Wert des Grundes nur einen verhältnismäßig geringen Teil ausmache, sei die Bungalowliegenschaft zur Gänze einzubeziehen. Der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe von ca. 730.000 S ergebe aufgewertet auf den Zeitpunkt der Aufteilung ca. 860.000 S. Die Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin seien eher der Antragstellerin zugedacht gewesen als dem Antragsgegner, was bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei. Weder beim Vermögen noch bei den Schulden sei eine genaue Trennung zwischen privater Lebensführung und Geschäft möglich. Wesentlich sei, daß der Bungalow ein reines Privatvermögen darstelle und die Investitionen am Althaus den Wohnbereich betroffen hätten und daher dem Privatvermögen zuzuordnen seien. Die beiderseitigen Leistungen der Streitteile für die beiden in die Ehe mitgebrachten Kinder glichen einander etwa aus. Die Fahrnisse, die bereits aufgeteilt worden seien, stellten keinen so großen Wert dar, daß sie im Verfahren ins Gewicht fielen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei die Liegenschaftshälfte des Mannes der Frau zu übertragen, da der Antragsgegner auf den Bungalow zu Wohnzwecken nicht angewiesen sei, während die Antragstellerin in äußerst beengten Verhältnissen wohne. Der Frau sei allerdings gemäß § 94 EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, weil keine anderen Vermögenswerte zum Ausgleich zur Verfügung stünden. Da die Frau einen Wert von 860.000 S, der Mann aber die Investitionen am Althaus im Wert von 170.000 S abzüglich der Abwohnung von 40.000 S, somit 130.000 S erhalte, ergebe sich ein Überhang zugunsten der Frau von 730.000 S. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Grund der Bungalowliegenschaft vom Mann stamme und seine Hälfte nur in die Aufteilung einbezogen worden sei, weil gemeinsam ein Haus darauf errichtet worden sei, entspreche es der Billigkeit, die Frau zu einer Ausgleichszahlung von 380.000 S zu verpflichten. Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Wohnbedürfnis der Antragstellerin weit größer als jenes des Antragsgegners sei, weshalb ihr der Bungalow in das Alleineigentum zu übertragen sei. Dem Antragsgegner sei die Führung seines Unternehmens auch ohne grundbücherliche Kreditsicherung möglich, weshalb ihm durch die Eigentumsübertragung auch nicht die Existenzgrundlage entzogen werde. Die Einräumung eines weiteren Fahrtrechtes zugunsten der Liegenschaft EZ 989 KG Mattighofen, damit der Antragsgegner die Senkgrube der alten Liegenschaft entleeren und den Mist der Mistgrube abtransportieren könne, sei nicht erforderlich, weil außer Streit stehe, daß bereits sämtliche Geh- und Fahrtrechte bezüglich der Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen verbüchert seien. Das nunmehrige Vorbringen stelle eine nicht zu beachtende Neuerung dar. Die Wertsteigerung des Althauses durch die während der Ehe vorgenommenen Investitionen betrage 148.000 S, da der Wert im Zeitpunkt der Eheschließung mit jenen im Zeitpunkt der Trennung aufgewertet auf das Jahr 1985 zu verglichen sei. Im Zeitpunkt der Trennung hätten folgende Schulden bestanden:

Girokonto bei der S*** M*** S 200.000

Darlehen Franz B*** S 200.000

Darlehen Eveline S*** S 100.000

Darlehen der Antragstellerin S 40.000

Darlehen Rudolf B*** S 50.000

Davon sei das Darlehen der Eveline S*** ausschließlich für den Betrieb des Antragstellers gewährt worden und daher bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Die Darlehen von Franz B***, von der Antragstellerin und von Rudolf B*** im Gesamtbetrag von 290.000 S seien jedoch alle im Rahmen des Bungalowbaues gewährt worden. Bezüglich des Debetsaldos am Girokonto sei festzustellen, daß bei Eingehen der Ehe der diesbezügliche Schuldenstand 120.000 S betragen habe. Da es nicht möglich sei, zu erheben, inwieweit die zusätzlichen 80.000 S dem Betrieb oder dem Hausbau zuzuordnen seien, aber doch der größere Teil der im Zeitpunkt der Trennung vorhandenen Schulden aus dem Hausbau stamme, sei billigerweise von einem Verhältnis von 2 : 1 auszugehen, so daß für den Bungalow weitere 53.000 S zu berücksichtigen seien. Die anrechenbaren Darlehensschulden beliefen sich somit auf rund 343.000 S. Das von Franz B*** gewährte Darlehen von 200.000 S hafte heute inklusive Zinsen mit einem Betrag von 227.000 S aus. Das Darlehen der Antragstellerin sei nach Führen eines Prozesses zurückgezahlt worden, wobei Zinsen in der Höhe von ca. 5.500 S zu bezahlen gewesen seien. Bezüglich des von Rudolf B*** gewährten Darlehens sei nicht vorgebracht worden, daß eine Verzinsung vereinbart gewesen sei. Die am Konto aufgelaufenen Zinsen seien nicht mehr nachvollziehbar, da nicht festgestellt werden könne, wann welcher Betrag zu Lasten des Hausbaues ausgehaftet habe. Da die Entscheidung in ihrer Gesamtheit jedoch von der Billigkeit getragen werde und es sich immer nur um die Berücksichtigung von Pauschalgrößen handeln könne, könnten die am Girokonto aufgelaufenen Zinsen vernachlässigt werden, zumal der aushaftende Betrag im Hinblick auf seine Höhe ohnehin keine große Zinsenbelastung verursacht haben könne. Inklusive der feststellbaren Zinsen aus dem Darlehen der Antragstellerin und des Franz B*** von insgesamt ca. 32.500 S bestünden daher Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Hausbau in der Höhe von rund 376.000 S. Da für diese Schulden allein der Antragsgegner hafte, seien sie bei der Aufteilung insofern zu berücksichtigen, als die Antragstellerin sich rund 188.000 S anrechnen lassen müsse. Die Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin für den Hausbau seien im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beide Parteien anzusehen, da diese Zuschüsse für die Bezahlung jeweils bestimmter Rechnungen gewährt worden und sich die Eltern darüber klar gewesen seien, daß damit eine Wertschöpfung zugunsten beider Teile erfolge. Anders zu behandeln seien jedoch die monatlichen Zuwendungen von jeweils 1.000 S, da diese an sich direkt der Antragstellerin übergeben und von dieser zur Lebensführung verwendet worden seien. Für die Zeit, wo die Antragstellerin nicht berufstätig gewesen sei und damit der Antragsgegner für den Unterhalt zur Gänze habe aufkommen müssen, habe dies zu einer Haushaltsersparnis des Antragsgegners in der vollen Höhe der monatlich gewährten Beträge geführt. Für die Zeit, wo die Antragstellerin selbst verdient habe, habe sich der Antragsgegner durch die Zuwendungen der Eltern zumindest den auf ihn entfallenden Hälfteanteil erspart. Insgesamt müsse sich der Antragsgegner daher 49.000 S (für die Zeit vom Dezember 1967 bis Dezember 1971) zuzüglich 43.500 S (für die Zeit von Jänner 1972 bis März 1979), sohin insgesamt 92.500 S anrechnen lassen. Was die Bezahlung einzelner Rechnungen anlange, müsse darauf hingewiesen werden, daß dies für das Aufteilungsverfahren ohne Belang sei, da grundsätzlich die Beiträge beider Teile als gleichwertig anzusehen seien. Dies insbesonders auch dann, wenn nur der Mann gearbeitet habe und die Frau ihren Teil durch die Führung des Haushaltes und die Erziehung der Kinder geleistet habe.

Zusammenfassend komme der Antragstellerin ein Wert von ca. 860.000 S zu, weiters müsse sie sich die auf sie entfallende Hälfte der gemeinsam eingegangenen Schulden inklusive Zinsen, die nunmehr der Antragsgegner allein trage, anrechnen lassen, und zwar mit einem Betrag von 188.000 S. Demgegenüber sei beim Antragsgegner zu berücksichtigen, daß er nunmehr allein in den Genuß der durch die gemeinsam getätigten Investitionen am Althaus erfolgten Werterhöhung von 148.000 S komme und daß er durch die monatlichen Zuwendungen der Eltern der Antragstellerin während aufrechter Ehe eine Haushaltsersparnis von insgesamt ca. 92.500 S gehabt habe. Es ergebe sich sohin ein Überhang zugunsten der Antragstellerin von ca. 807.000 S. Der Hälfteanteil würde 403.500 S betragen. Da im Rahmen der Billigkeit noch zu berücksichtigen sei, daß der Grund der Bungalowliegenschaft vom Mann stamme, wäre eine Ausgleichszahlung von 410.000 S angemessen, wobei der diesbezügliche Aufschlag nicht so hoch anzusetzen sei wie vom Erstgericht, da aus Billigkeitserwägungen auch berücksichtigt werden müsse, daß der Antragsgegner während des Verfahrens die der Aufteilungsmasse unterliegenden Vermögenswerte weiter habe nützen können. Da der Rekursantrag des Antragsgegners jedoch lediglich auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin gehe, daß ihm die Bungalowliegenschaft zugesprochen werde, er aber nicht eine Erhöhung der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung begehrt habe, habe die angefochtene Entscheidung nicht in dieser Richtung abgeändert werden können. Durch die vom Erstgericht verfügte Verzinsung der Ausgleichszahlung solle berechtigterweise lediglich eine Wertsicherung erreicht werden.

Gegen diesen Beschluß richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß ihr eine Ausgleichszahlung im Betrag von nur 250.000 S auferlegt und von einer Verzinsung Abstand genommen werde. Sie ficht überdies die Entscheidung im Kostenpunkt an. Der Antragsgegner beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihm die der Antragstellerin gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen gegen eine angemessene Ausgleichszahlung von etwa 100.000 S übertragen werde oder die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen, allenfalls den Beschluß dahin abzuändern, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 1,000.000 S zu leisten habe oder, falls die Ausgleichszahlung "unter der Grundbuchsbelastung" festgesetzt werde, daß diese an die Grundbuchsgläubiger allenfalls gegen Teillöschung zu leisten sei, nicht aber ihre Leistungspflicht von der Lastenfreistellung abhängig gemacht und die Höhe der Zinsen den vom Antragsgegner zu zahlenden Bankzinsen gleichgesetzt werde.

Der Antragsgegner verweist in seiner Beantwortung des Revisionsrekurses der Antragstellerin darauf, daß eine Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig sei und beantragt im übrigen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Antragstellerin hat keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.

Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

Rechtliche Beurteilung

Was zunächst die Frage der Zuteilung des Bungalows anlangt, ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner das Haus, in dem die eheliche Wohnung gelegen war, behält und sein Wohnbedürfnis daher voll befriedigt ist, während die Antragstellerin in äußerst beengten Verhältnissen im Hause ihrer Eltern wohnt. Ihr Wohnbedürfnis ist daher ungleich größer als das des Antragsgegners. Daß diesem mit dem Verlust des Miteigentums am Bungalow die Kredit- und damit die Geschäftsgrundlage entzogen würde, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil es im Rahmen des Viehhandelsgewerbes bisher nie nötig war, eine grundbücherliche Sicherstellung vorzunehmen. Die Entrichtung der Ausgleichszahlung nur Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der Liegenschaftshälfte ist schon deshalb erforderlich, weil andernfalls der Antragsgegner zwar den Gegenwert erhalten, die Antragstellerin aber weiter für die Schulden des Antragsgegners haften würde. Daß die räumliche Nähe der beiden Häuser eine Zuteilung des Bungalows an die Antragstellerin nicht ausschließt, wurde bereits im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof dargelegt. Soweit der Antragsgegner meint, es hätten weitere Dienstbarkeiten für die Entleerung der Senkgrube und den Antransport des Mistes begründet werden müssen, ist es zwar richtig, daß er in der Tagsatzung vom 14.September 1981 (ON 12 S 75) behauptet hat, er müsse zur Entleerung der im Bereich der nordöstlichen Ecke des Althauses befindlichen Senkgrube und der Beseitigung des Mistes über das Grundstück des Bungalows fahren. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten und außer Streit gestellten Teilungsplan, Beilage 2, ergibt sich jedoch, daß das Althaus von der Grundgrenze des Bungalowsgrundstückes ca. 5 m entfernt ist. Selbst wenn man nur von den vom Erstrichter beim Lokalaugenschein festgestellten ca. 3,5 m ausgeht (ON 12 S 74), ist nicht einzusehen, warum dem Antragsgegner die Räumung der Senkgrube und die Abfuhr des Mistes nicht möglich sein sollte. Wenn es auch vielleicht nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug umzudrehen, so könnte er bis zum Misthaufen und der Senkgrube zwischen der Grundgrenze und dem Altbau mit dem Fahrzeug zurückschieben. Diese etwas beschwerlichere Art der Entsorgung ist ihm durchaus zumutbar, zumal dies nur in größeren Abständen notwendig ist. Ein Geh- und Fahrtrecht über die Bungalowliegenschaft zu den Grundstücken 539/1 und 536/1 entlang der Grundgrenze zum Grundstück 535 wurde zugunsten der Liegenschaft EZ 989 aber bereits im Schenkungsvertrag vereinbart und auch verbüchert. Der Umstand, daß damals keine weiteren Dienstbarkeiten eingeräumt wurden, spricht dafür, daß die Parteien dies mit Rücksicht auf die örtliche Situation auch nicht für erforderlich gehalten haben. Die Vorinstanzen haben daher mit Recht den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Bungalowliegenschaft der Antragstellerin zugesprochen, ohne weitere Dienstbarkeiten zu begründen.

Was die Werterhöhung des Altbaues anlangt, ist es zwar richtig, daß nach dem Sachverständigengutachten und den Feststellungen des Erstgerichtes etwa ein Drittel der Werterhöhung auf das Nebengebäude entfiel. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht allerdings davon aus, daß die Investitionen im Althaus den Wohnbereich betrafen (S 447). Auch wenn man von der ersten Feststellung ausgeht, ist es aber denkbar, daß nicht ein Drittel der Wertsteigerung tatsächlich das Betriebsvermögen betrifft. Dazu hat das Erstgericht einerseits festgestellt, daß an Betriebsvermögen zur Zeit der Eheschließung ein Schlachthaus mit Kühleinrichtung, die Garage und ein LKW vorhanden waren, andererseits, daß zum Unternehmen der vorhandene LKW und der Teil der Baulichkeiten gehört, in denen sich die Garage, der Stall und das Schlachthaus befanden. In dem Nebengebäude befindet sich aber neben der LKW-Garage noch eine weitere Garage (offenbar für den nach den Feststellungen auch für Privatzwecke verwendeten PKW), eine geräumige Holzlage, von der nicht ohne weiteres gesagt werden kann, sie diene dem Betrieb des Antragsgegners und ein Stall, der jedoch derzeit nicht als solcher benützt wird. Es ist daher ohne weiters denkbar, daß von der vom Rekursgericht festgestellten Werterhöhung des Altbaues im Betrag von 148.000 S weniger als ein Drittel auf die Werterhöhung des Betriebsvermögens entfällt. Unter Anwendung des § 273 ZPO ist daher von einer Wertsteigerung von etwa 100.000 S auszugehen, wobei allfällige Differenzen nicht ins Gewicht fallen. Soweit der Antragsgegner meint, die Wertsteigerung sei vor allem ihm anzurechnen, weil er die Arbeiten in Eigenregie erbracht habe, geht er nicht von den Feststellungen aus, wonach die Zuordnung, welche Werte vom Mann und welche von der Frau geschaffen wurden, nicht vorgenommen werden konnte und das Verfahren jedenfalls ergeben hat, daß beide Ehegatten zur Schaffung der Werte beigetragen haben. Daß auf der Altliegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Tochter des Antragsgegners besteht, ändert nichts wesentliches an der Wertsteigerung. Denn gerade bei einem Wohnhaus steht dessen Gebrauchswert im Vordergrund, weshalb Wertsteigerungen vornehmlich diesem zugutekommen.

Was die Zuordnung der Erhöhung des Schuldenstandes auf dem Girokonto während des Bestandes der Ehe anlangt, ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß der größere Teil der im Zeitpunkt der Trennung vorhandenen Schulden aus dem Hausbau stammt. Es hat daher, da genaue Feststellungen nicht möglich waren, ein Drittel dieser Erhöhung dem Betriebsvermögen, dagegen zwei Drittel dem ehelichen Gebrauchsvermögen zugeordnet. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, es hätte möglich sein müssen, genau festzustellen, welche Schulden den Hausbau und welche den Betrieb betrafen, bekämpfen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes. Der Rechtsmittelwerber übersieht hier, daß der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs. 2 AußStrG nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Wenn der Antragsgegner zur Frage der aufgelaufenen Zinsen ausführt, es sei unverständlich, aus welchen Gründen das Rekursgericht ausgeführt habe, die Verbindlichkeit Franz B*** hafte heute einschließlich Zinsen mit 227.000 S aus, übersieht er, daß dies seiner eigenen Aussage vom 6.März 1985 (ON 46 S 368) entspricht. Allerdings handelt es sich dabei um jene Schuld, die durch die Abdeckung des ursprünglichen Kredites von 200.000 S neu entstanden ist.

Daß für das Darlehen Rudolf B*** im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft außer der Hauptschuld auch Zinsen offen gewesen seien, behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Daß aber der Antragsgegner durch die danach erfolgte Rückzahlung sein Girokonto belastete, ist ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die Darlehensschuld gegenüber der Antragstellerin. Dabei handelt es sich im übrigen nach den Feststellungen des Erstgerichtes (S 430 und 441) um ein Darlehen, das für den Betrieb gewährt wurde und vom Rekursgericht nur offenbar irrtümlich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dem Bau des Bungalows zugeordnet wurde. Der Entscheidung des Rekursgerichtes ist nicht zu entnehmen, daß es diesbezüglich von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen wollte. Richtig ist, daß für den auf Baukosten im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aushaftenden Kredit Zinsen auch für die Folgezeit bis zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu berücksichtigen gewesen wären. Einschließlich Zinsen und daher diese Schuld gemäß § 273 ZPO mit Ende 1985 mit 100.000 S bewertet.

Die Ausführungen über im Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene Barmittel des Antragsgegners bekämpfen in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen. Richtig ist, daß bei der Berechnung der Wert des Bungalowgrundes, der vom Antragsgegner stammt, und vom Erstgericht mit 33.000 S festgestellt wurde, zu berücksichtigen ist. Zur Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung wird auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Antragstellerin verwiesen. Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war somit ein Erfolg zu versagen.

Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:

Soweit die Antragstellerin zunächst die Kostenentscheidung bekämpft, ist der Revisionsrekurs unzulässig, weil durch § 232 Abs. 2 AußStrG kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (SZ 54/149 ua).

Was die Höhe der Investitionen am Althaus und die dadurch erfolgte Wertsteigerung anlangt, bekämpft die Antragstellerin in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen. Im übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs des Antragsgegners verwiesen werden.

Die Ausführungen zur Aufteilung des Debetsaldos auf dem Girokonto übersehen, daß nicht festgestellt werden konnte, in welchem Ausmaß die gegenüber dem Zeitpunkt der Eheschließung erhöhten Schulden auf den Geschäftsbetrieb oder auf den Hausbau zurückgehen, zumal nur ein Konto vorhanden war. Wenn das Rekursgericht davon ausgegangen ist, daß der größere Teil der Schulden auf diesem Konto auf den Hausbau zurückzuführen ist, und ein Verhältnis von 2 : 1 angenommen hat, liegt darin eine unbekämpfbare Tatsachenfeststellung. Richtig ist, daß auch die im Jahre 1982 aufgelöste Lebensversicherung als eheliche Ersparnis zu berücksichtigen ist, allerdings nicht mit dem im Jahre 1982 unbestrittenermaßen ausbezahlten Betrag von 96.000 S (ON 31 S 295), sondern mit dem Rückkaufswert bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1979. Mit Rücksicht darauf und auf den Umstand, daß die Versicherung bereits im Jahre 1965 abgeschlossen wurde und daher die vorangegangenen Prämienzahlungen und der sich daraus ergebende Leistungsanspruch erst ab der Eheschließung im Jahre 1967 als Wertsteigerung der ehelichen Ersparnisse berücksichtigt werden könnte, die Differenz aber nicht entscheidend ins Gewicht fällt, war gemäß § 273 ZPO von anrechenbaren ehelichen Ersparnissen im Betrag von 80.000 S auszugehen.

Auch gegen die Höhe der Ausgleichszahlung bestehen keine Bedenken.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und den Außerstreitstellungen war im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - abgesehen von den im Verfahren C 184/79 des Bezirksgerichtes Mattighofen einverständlich aufgeteilten Fahrnissen - folgendes an ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen (mit Wert im Zeitpunkt der Aufteilung) vorhanden:

1.) Die Liegenschaft EZ 1552 KG Mattighofen mit Bungalow 860.000 S abzüglich Wert des Grundes in der Höhe von 33.000 S, somit 827.000 S.

2.) Die Wertsteigerung des Althauses von 148.000 S, wovon ein nicht genau bestimmter Teil, jedoch höchstens ein Drittel auf das Betriebsvermögen entfällt, somit mindestens 100.000 S anrechenbar, eher etwas mehr.

3.) Der Gegenwert für die im Jahre 1982 aufgelöste Lebensversicherung von damals ausbezahlten 96.000 S, wobei der Rückkaufswert im Jahre 1979 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lebensversicherung bereits zwei Jahre vor der Eheschließung abgeschlossen wurde, gemäß § 273 ZPO mit 80.000 S als anrechenbares eheliches Vermögen bewertet wird.

Diesen Aktiven von ca. 1,007.000 S standen folgende Passiven gegenüber:

  1. 1.) Darlehen Franz B*** einschließlich Zinsen ca. 227.000 S;
  2. 2.) Darlehen Rudolf B*** 50.000 S;
  3. 3.) Giroverbindlichkeit etwa 53.000 S zuzüglich bankmäßiger Zinsen für die Zeit vom Frühjahr 1979 bis Ende 1985, wobei der gesamte aushaftende Betrag gemäß § 273 ZPO mit ca. 100.000 S bewertet wird.

    Die Passiven betragen daher ca. 377.000 S, so daß von etwa 630.000 S an ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen auszugehen ist.

    Würde man von einer Aufteilung 50 : 50 ausgehen, hätte jeder der Parteien Anspruch auf den Gegenwert von 315.000 S. Da die Antragstellerin mit dem Bungalowgrundstück einen Wert von 860.000 S erhält, müßte sie dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 545.000 S leisten. Der Antragsgegner erhielte dann 180.000 S (Wertsteigerung des Althauses und Lebensversicherung) und 545.000 S zusammen 725.000 S. Da er jedoch für die gesamten Schulden von 377.000 S haftet, hätte er tatsächlich 348.000 S erhalten. Die Differenz zu den ihm zustehenden 315.000 S ergibt sich aus dem Wert des Bungalowgrundes von 33.000 S, der nicht in die Aufteilungsmasse fällt.

    Der Antragstellerin ist allerdings beizupflichten, daß eine Aufteilung 50 : 50 nicht der Billigkeit entspricht. Es ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin nicht nur den ehelichen Haushalt geführt hat, sondern in der Zeit von 1972 bis einschließlich 1978, also in der Zeit des Bungalowbaues, überdies berufstätig war und daneben sowohl beim Hausbau mit Hand angelegt als auch zumindest gelegentlich im Betrieb des Antragsgegners Arbeiten verrichtet hat.

Darüber hinaus ist zu ihren Gunsten noch zu berücksichtigen, daß sie

etwa 30.000 S bis 35.000 S Ersparnisse in die Ehe mitgebracht und

denselben Betrag von ihren Eltern bei der Eheschließung erhalten hat

und ihre Eltern noch Rechnungen in der Höhe von 70.000 S bis

75.000 S bezahlten und von Dezember 1967 bis März 1979 monatlich

1.000 S zum Haushalt beisteuerten, somit insgesamt weitere

136.000 S. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der

Tatsache, daß die Leistungen der Eltern der Antragstellerin von zusammen etwa 241.000 S wenigstens teilweise beiden Ehegatten zu Gute kommen sollten, erscheint die von den Vorinstanzen mit 380.000 S festgesetzte Ausgleichszahlung durchaus zutreffend. Eine weitere Herabsetzung würde ebenso wie eine Erhöhung des Betrages zu einer ungleichen Behandlung der vormaligen Ehegatten führen und damit der Billigkeit nicht entsprechen. Insoweit ist daher der Revisionsrekurs beider Parteien nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist jedoch berechtigt, soweit sie sich gegen die Verzinsung der Ausgleichszahlung wendet. Da die Ausgleichszahlung nicht etwa gestundet wurde, sondern Zug um Zug gegen Lastenfreistellung der Liegenschaftshälfte fällig wird, es also in der Hand des Antragsgegners liegt, die Fälligstellung zu bewirken, ist eine Verzinsing nicht gerechtfertigt. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG.

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