Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.657,85 S (darin 515,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit der als Hypothekarklage bezeichneten und mit dem Antrag auf Anmerkung nach § 60 GBG verbundenen Pfandrechtsklage suchte die klagende Partei aus der ihr verpfändeten Sache Befriedigung. Sie trug vor, der Beklagte habe der klagenden Partei seine Liegenschaft EZ 12 KG Ob der Drau mit den Flurstücken 121/1, 122/1 und 125/2 zur Besicherung ihrer Forderungen gegen die "Firma S*** A*** Waltraud S***" bis zum Höchstbetrag von 650.000 DM verpfändet. Gegen den Schuldner bestehe eine fällige Forderung von 566.193,80 DM. Ihr Klagebegehren richtete die klagende Partei auf Zahlung des Kapitalsbetrages und der gestaffelt angeführten Zinsen "bei Zwangsvollstreckung in die Pfandsache", ohne die Bezeichnung der Liegenschaft im Begehren zu wiederholen.
Das Prozeßgericht bewilligte die Anmerkung der Hypothekarklage in der EZ 12 KG Ob der Drau. Das Grundbuchsgericht vollzog die bücherliche Eintragung.
Der Beklagte kam dem ihm bei der ersten Tagsatzung erteilten Auftrag, innerhalb der ihm bestimmten Frist die Klageschrift zu beantworten, nicht nach. Am 17.Februar 1986 erkannte das Erstgericht auf Antrag der klagenden Partei auf der Grundlage ihres für wahr zu haltenden tatsächlichen Vorbringens über das Klagebegehren durch Versäumungsurteil nach § 398 Abs. 1 und § 396 ZPO.
Die Ausfertigung des als Urteilsurschrift auf den Antrag auf Fällung des Urteils nach § 398 Abs. 1 ZPO gesetzten Vermerkes "VU erlassen, Kosten ..." ist nach dem Muster des ZPForm. Nr. 85 erfolgt (§ 542 Abs. 4 Geo). Danach wurde der Beklagte schuldig erkannt, die Pfandforderung von 566.193,80 DM zuzüglich 11 % Zinsen aus
207.250 DM vom 28.Oktober 1982 bis 30.Dezember 1983, aus 558.954,80 DM vom 17.Jänner 1983 bis 30.Dezember 1983 und aus 566.193,80 DM seit 1.Jänner 1984 "zum Mittelkurs der Wiener Börse/Frankfurt bei Zwangsvollstreckung in die Pfandsache" zu bezahlen und die Kosten des Verfahrens von 39.864,85 S binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Über den Rekurs des Beklagten änderte das Rekursgericht die Kostenentscheidung ab und bestimmte die Kosten auf der vom Kläger genannten Bemessungsgrundlage des Wertes des Pfandgegenstandes nach § 57 JN und § 4 RATG von 104.940 S.
In der Hauptsache blieb das am 17.Februar 1986 erlassene Versäumungsurteil GZ 20 Cg 57/86-4 des Erstgerichtes unangefochten. Am 17. November 1986 beantragte die klagende Partei, das Versäumungsurteil dahin zu berichtigen, daß die in der Klageschrift angeführte nähere Bezeichnung des Pfandgegenstandes eingefügt werde. Die Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft zur Durchsetzung des Titels sei ihr über Rekurs des Verpflichteten in zweiter Instanz wegen Fehlens dieser Angabe verweigert worden. Das Erstgericht berichtigte das Urteil. Aus dem Vorbringen der klagenden Partei habe sich eindeutig ergeben, daß mit der Pfandklage die auf die Sachhaftung des Beklagten mit seiner verpfändeten Liegenschaft EZ 12 KG Ob der Drau mit den Grundstücken 121/1, 122/1 und 125/2 je Wiese samt Zubehör beschränkte Leistungspflicht des Beklagten durchgesetzt werden sollte. Durch ein Versehen sei der Pfandgegenstand im Urteilsspruch nicht bezeichnet worden. Das Rekursgericht änderte über den Rekurs des Beklagten den erstrichterlichen Berichtigungsbeschluß dahin ab, daß es den Berichtigungsantrag der klagenden Partei abwies. Fehler in der richterlichen Urteilsschöpfung könnten wie Fehler der Parteien nicht im Wege des § 419 ZPO berichtigt werden. Das Gericht habe gemäß dem (fehlerhaften) Klagebegehren entschieden und nicht zu einer Verbesserung des Begehrens angeleitet. Diese Unterlassung könne aber nicht mit der Urteilsberichtigung behoben werden. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil der Lösung der Frage, ob eine Berichtigung des Urteils zulässig sei, wenn ein Fehler des Sachantrages nicht beachtet wurde, die im § 528 Abs. 2 iVm § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebene Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Der auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Berichtigungsbeschlusses abzielende Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die durch Verwertung des Pfandrechtes zu befriedigende Geldforderung der klagenden Partei übersteigt zwar 300.000 S. Nach § 57 JN ist aber bei Streitigkeiten, welche nur ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, der Wert des Pfandgegenstandes für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat als die zu befriedigende Forderung. Dieser Wert wurde mit 104.940 S angenommen. Es liegen jedoch die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anfechtung nach dem § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO iVm § 528 Abs. 2 ZPO vor.
Das Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils mit bestimmtem Inhalt und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben. Bei einem unbestimmten Klagebegehren ist, wenn weder das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO noch die Aufforderung zur Präzisierung (§ 182 ZPO) Erfolg haben, das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1044 und Rz 1049). Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, bei dem sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und dem Begehren (§ 226 Abs. 1 ZPO) ergibt und es nur einer deutlicheren und klaren Fassung des Urteilsspruches bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht. Zu einer solchen Verdeutlichung ist das Gericht stets berechtigt (SZ 48/55; ÖBl. 1981, 159; ÖBl. 1980, 73; EvBl. 1964/187 uva), aber auch verpflichtet, wenn sonst die Vollstreckbarkeit des Urteils gefährdet ist. Das Klagebegehren der Hypothekarklage ist auf Zahlung der Forderung bei Exekution in den Pfandgegenstand zu richten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 466; Koziol-Welser, Grundriß 7 II 118; GlUNF 6923 ua). Das der Pfandrechtsklage stattgebende Urteil soll einen Exekutionstitel bilden, der die Exekutionsführung auf die Pfandsache, nicht aber auf andere Vermögensstücke des Realschuldners, zur Befriedigung der besicherten Forderung des Pfandgläubigers ermöglicht. Dazu bedarf es der Bezeichnung der Pfandsache im Urteil. Enthält dieses keine Entscheidungsgründe (§ 417 Abs. 4 ZPO und § 542 Abs. 3 und 4 Geo), weil eine gekürzte Ausfertigung stattfindet, so muß jedenfalls in der Ausfertigung die Pfandsache individualisiert sein. Dies hätte das Erstgericht auch ohne darauf gerichtetes Begehren der klagenden Partei ergänzend aus dem tatsächlichen Vorbringen einfügen können. Wenn es diese Ergänzung zur Beseitigung der Unvollständigkeit mittels Berichtigung nach § 419 ZPO nachholte, hat es nicht den Entscheidungsinhalt verändert, sondern die "offenbare Unrichtigkeit" behoben, die im Fehlen der Verdeutlichung des Spruches lag. Es kann nicht angenommen werden, daß das Erstgericht bei der auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens der klagenden Partei gefällten Entscheidung die dem Urteil sonst zukommende Vollstreckbarkeit des Leistungsbefehles ausschalten wollte, indem es die Exekutionsführung aus dem Urteil auf eine bestimmte (Pfand-)Sache einschränkte, diese aber nicht bezeichnete und damit die zuerkannte Entscheidungswirkung vereitelte. Vielmehr ist naheliegend, daß durch ein offenkundiges Versehen der der klagenden Partei unterlaufene Fehler nicht im Wege der Verdeutlichung des Spruches behoben wurde, als die Anordnung unterblieb, in den Ausfertigungen des auf den Inhalt der Klageschrift Bezug nehmenden stattgebenden Versäumungsurteiles die Pfandliegenschaft nicht mit ihrer Einlagezahl und der Katastralgemeinde zu nennen, wie es auch schon in dem die Anmerkung der Hypothekarklage bewilligenden Beschluß geschehen war. Es liegt daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Urteils vor, der zwar ein Parteifehler voranging, aber durch den Fehler in der Fällung und Ausfertigung des Versäumungsurteiles erst die Bedeutung zukam, daß das Urteil, dessen Leistungsauftrag dem Beklagten nicht zweifelhaft sein konnte, weil ihm ja auch die Klageschrift und der Beschluß über die Klagsanmerkung zugestellt wurden, die Vollstreckbarkeit mangelt. Die Berichtigung ist der zulässige und kostengünstigste Weg zur Behebung des Gerichtsfehlers.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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