OGH 2Ob64/86

OGH2Ob64/8610.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Adam W***, Pensionist, Bruck an der Mur, Fraunedergasse 29, vertreten durch Dr.Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei V*** B***/MUR, registrierte Genossenschaft mbH, Bruck an der Mur, Mittergasse 4, vertreten durch Dr.Heinrich Hofrichter und Dr.Erwin Bajc, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 71.098,24 s.A., infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 7.März 1986, GZ. R 484/86-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 11.März 1986, GZ. 3 C 569/85-13, teilweise bestätigt und teilweise abgändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.719,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 247,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 1.Jänner 1955 wurde zwischen dem am 4.Oktober 1919 geborenen Kläger und der beklagten Partei ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Am 19.April 1962 wurde der Kläger zum Geschäftsführer und am 6.Juli 1962 zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied der beklagten Partei bestellt. Am 6.Oktober 1981 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Dem Dienstverhältnis lag der Dienstvertrag vom 1.August 1962 (Beilage 1) zugrunde, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "5. Herr Dr.Wieser erhält für seine Tätigkeit jenen Gehalt, der durch den Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften festgesetzt ist, wobei seine Bezüge nach Gehaltsschema C/2 Verwendungsgruppe V unter Zugrundelegung von 27 Vordienstjahren zu berechnen sind. 7.) Wenn das Dienstverhältnis des Herr Dr.Wieser bei der V*** bis zur Erreichung seines 65. Lebensjahres fortgedauert hat, besitzt Herr Dr.Wieser für den Fall seiner Zurruhestellung Anspruch auf Ergänzung der ihm aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung gebührenden Altersrente auf 90 % seiner letzten Aktivitätsbezüge. Dasselbe gilt für den Fall der festgestellten Arbeitsinvalidität, Kündigung durch die V*** - falls diese in der Hauptsache nur deshalb ausgesprochen wurde, um sich der vertraglichen Verpflichtung zur Ergänzung der Altersrente zu entziehen - oder einer Lösung des Dienstverhältnisses gemäß § 26 AngG.... Die in Punkt 5.) dieses Dienstvertrages vereinbarte Bindung des Gehaltes an das jeweilige Gehaltsschema des Kollektivvertrages hat auch für die Ruhebezüge bzw. die Witwenpension Geltung."

Ende 1973 wurde von der beklagten Partei für ihre Angestellten eine Pensionszuschußregelung beschlossen. Danach besteht ein Anspruch auf einen Pensionszuschuß nach 15 anrechenbaren Dienstjahren (§ 2 der Pensionszuschußregelung). Für den Pensionszuschuß anrechenbar gelten alle Dienstzeiten, die ab dem vollendeten 18.Lebensjahr in der V*** abgeleistet wurden. Sonstige Zeiten können angerechnet werden. Sie sind dem Dienstnehmer spätestens bei Eintritt des Anspruches gemäß § 2 mitzuteilen (§ 3). Die Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses bildet das letzte Monatsgehalt (§ 4). Zur gesetzlichen Alterspension gebührt ein so hoher Zuschuß, daß insgesamt nach dem

15. pensionsanrechenbaren Dienstjahr 60 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich für die weiteren 25 Dienstjahre um je 1 %, sodaß mit vollendetem 40.Dienstjahr 85 % der Pensionsbemessungsgrundlage erreicht werden (§ 5). Der Zuschuß zur gesetzlichen Alterspension gebührt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die gesetzliche Alterspension oder auf vorzeitige gesetzliche Alterspension oder auf Berufsunfähigkeitspension gegeben sind (§ 6 und § 9).

Mit Nachtrag vom 19.Dezember 1974 zum Dienstvertrag des Klägers wurden die Bestimmungen des Punktes 7.) des Dienstvertrages über den Pensionszuschuß dahin abgeändert, daß bei einem Eintritt des Klägers in den Ruhestand vor Erreichung des 65.Lebensjahres (Frührente, Berufsunfähigkeit) ... die Bestimmungen der Pensionszuschußregelung für die Angestellten der beklagten Partei analoge Anwendung finden. Anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses übernahm der Kläger die Haftung als Bürge und Zahler für den drohenden Ausfall aus bestimmten Krediten und verzichtete auf alle ihm aus seinem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche. Am 18. November 1981 gab die beklagte Partei jedoch folgende Erklärung

ab: "1.) Dr.Adam Wieser wird aus der ... Haftung als Bürge und Zahler ... entlassen. 2.) Alle dienstrechtlichen Ansprüche und Rechte, die Dr.Adam Wieser nach Maßgabe seines bis zum 6.10.1981 gültigen Dienstvertrages sowie der Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften zustehen, werden ausdrücklich von der V*** B***/MUR anerkannt und nach vertraglicher bzw. gesetzlicher Fälligkeit erfüllt. Hievon sind insbesondere die Dr.Adam Wieser zustehende Abfertigung und die Zuschüsse der V*** B***/MUR zu dessen Pensionsbezügen sowie restliche Abgeltungen aus noch nicht konsumiertem Urlaubsanspruch vollständig betroffen."

Für die Zeit vom November 1982 bis März 1985 bezahlte die beklagte Partei dem Kläger einen Pensionszuschuß, der einer Ergänzung der gesetzlichen Pension auf 90 % des kollektivvertraglich angepaßten letzten Bezuges entsprach. Seit 1.April 1985 bezahlt die beklagte Partei nur mehr eine Ergänzung auf 72 %. Der Kläger begehrt den sich daraus ergebenden Nettominderbezug für die Zeit vom 1.April bis 31.Dezember 1985 in Höhe von S 71.098,24 s.A. Er behauptete, daß die Auflösung des Dienstverhältnisses von der beklagten Partei nur angestrebt worden sei, um sich der Pflicht zur Zahlung des Pensionszuschusses zu entziehen. Nach seinem Standpunkt seien die Nachtragsbestimmungen zum Dienstvertrag vom 19.Dezember 1974 nicht anwendbar, weil das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei. Sein Anspruch auf Bezahlung eines Pensionszuschusses auf der Basis von 90 % der Pensionsbemessungsgrundlage ergebe sich aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 18.Jänner 1981 und den Abrechnungsschreiben für die Zeit bis März 1985. Hiebei sei die beklagte Partei selbst davon ausgegangen, daß die Bestimmungen der Pensionszuschußregelung nicht zur Anwendung kämen. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß § 3 der Pensionszuschußregelung ergebe überdies eine Pensionsbemessungsgrundlage von 91 %. Die beklagte Partei behauptete, daß der Grund für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ausschließlich das negative Geschäftsergebnis gewesen sei. Nach ihrem Standpunkt ergäben sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses vom 1.Jänner 1955 bis 7.Oktober 1981 27 für den Pensionszuschuß anrechenbare Dienstjahre, was nach § 5 der Pensionszuschußregelung einer Pensionsbemessungsgrundlage von 72 % entspräche.

Das - gemäß § 104 Abs 3 JN zuständig gewordene - Erstgericht gab dem Klagebegehren samt stufenweisen Zinsen in Höhe von 4 % statt und wies lediglich das 4 % übersteigende Zinsenmehrbegehren ab. Nach seinen Feststellungen war der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine Prüfung der beklagten Partei durch den Österreichischen Genossenschaftsverband vorausgegangen. Diese hatte ergeben, daß der beklagten Partei aus Kreditverhältnissen Verluste von rund S 50 Mill. drohen. Der Kläger wurde als mitverantwortlich für diese drohenden Verluste angesehen. Dem Kläger gelang jedoch eine weitgehende Sanierung der Kreditverhältnisse während der letzten Zeit seines Dienstes, weshalb von der beklagten Partei die Erklärung vom 18.November 1981 abgegeben wurde.

Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes habe der Kläger durch die Zahlung des Pensionszuschusses auf der Basis von 90 % durch mehrere Jahre einen Anspruch erlangt, der durch einseitige Erklärung der beklagten Partei nicht widerrufen werden könne. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht änderte im übrigen das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger nur S 51.965,71 samt stufenweisen Zinsen (das entspricht einem Pensionszuschuß von 85 % der Pensionsbemessungsgrundlage) zuerkannte und das Mehrbegehren von S 19.132,53 s.A. abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, daß gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung die Revision zulässig ist. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes könne der Kläger aus dem Dienstvertrag einen Anspruch auf einen Pensionszuschuß bis zu 90 % des letzten Aktivbezuges nicht ableiten. Aus der Pensionszuschußregelung für die Angestellten der beklagten Partei ergebe sich ein Höchstsatz von 85 %. Die Zahlung des Pensionszuschusses auf der Basis von 90 % des letzten Gehaltes durch 29 Monate stelle keine Willenserklärung der beklagten Partei dar. Als bloße Wissenserklärung könne sie nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einer Willenserklärung gleichgesetzt werden, und zwar bei Vorliegen einer Wissenserklärung über die Rechtslage als Vertrauenstatbestand, ihre Zurechenbarkeit an den Arbeitgeber, bei Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers, die immer dann anzunehmen sei, wenn auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer keine Nachprüfung der ihm mitgeteilten Rechtslage zumutbar gewesen sei oder wenn diese Nachprüfung die Mitteilung bestätigt habe, und bei nachhaltiger Vertrauensinvestition des Arbeitnehmers. Von einer tatsächlichen Gutgläubigkeit des Klägers könne jedoch keine Rede sein. Tatsächlich habe ein Anspruch auf 90 % der Bemessungsgrundlage nie bestanden. Dies nachzuprüfen und sich darüber Klarheit zu verschaffen, wäre dem Kläger jederzeit unschwer möglich gewesen. Für eine nachhaltige Vertrauensinvestition fehle es an einem entsprechenden Sachvorbringen.

Gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.

Den abändernden Teil der Berufungsentscheidung bekämpft der Kläger gleichfalls aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er strebt eine Wiederherstellung des Ersturteils an.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Vom Kläger wurde eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig, die des Klägers ist nicht berechtigt.

I. Zur Revision der beklagten Partei:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung ist nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes, sondern auch auf die Bekämpfung des bestätigenden Teiles eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles anzuwenden (EvBl 1985/45). Dies hat offensichtlich auch die beklagte Partei erkannt, weil sie sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision auf einen S 300.000,-- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes beruft, der sich bei einer Berechnung nach § 58 Abs 1 JN ergebe. Eine Bewertung nach § 58 JN findet jedoch nur dann statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der im § 58 JN genannten Leistungen handelt. Wenn dagegen einzelne Leistungen, so etwa rückständige Rentenleistungen eingeklagt werden, handelt es sich um Geldforderungen. Der Streitwert richtet sich dann nach der Höhe des eingeklagten Rückstandes (Fasching I 357; JBl 1953, 298). Im vorliegenden Fall hatte zwar der Kläger durch sein Feststellungsbegehren ursprünglich auch das Recht zum Bezug des Pensionszuschusses auf der Basis von 90 % der Pensionsbemessungsgrundlage zum Streitgegenstand gemacht, dieses Begehren jedoch in der Folge zurückgezogen. Gegenstand des Rechtsstreites war dann nur mehr der Pensionsrückstand für die Zeit vom 1.April bis 31.Dezember 1985 in Höhe von S 71.098,24, somit eine Geldforderung. Da der von der Bestätigung durch das Berufungsgericht betroffene Teil dieser Geldforderung S 60.000,-- nicht übersteigt, ist daher die Revision der beklagten Partei gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.

II. Zur Revision des Klägers:

Der Kläger hält an seinem Standpunkt fest, daß allein schon die Erklärung der beklagten Partei vom 18.November 1981 ihrem Wortlaut nach nur so verstanden werden könne, daß ihm die bestmöglichen vertraglichen Rechte zukommen sollen. Auch im Zusammenhalt mit der tatsächlichen Zahlung lasse diese Erklärung keine andere Deutung zu, als daß der Kläger Anspruch auf den Pensionszuschuß auf der Grundlage von 90 % der Pensionsbemessungsgrundlage haben soll. Darüber hinaus stelle die Zahlung selbst eine konkludente Vertragsgrundlage dar. Schließlich könne der § 5 der Pensionszuschußregelung auch so verstanden werden, daß auch nach vollendetem 40.Dienstjahr eine weitere Steigerung über 85 % der Bemessungsgrundlage hinaus um je 1 % pro Dienstjahr möglich sei, sodaß der Kläger jedenfalls 90 % der Bemessungsgrundlage erreicht habe.

Beizupflichten ist dem Kläger lediglich darin, daß bei der Auslegung der Erklärung der beklagten Partei vom 18.November 1981 zunächst vom Wortsinn der Erklärung auszugehen, darüber hinaus jedoch der Wille der Parteien als die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen ist (Koziol-Welser 7 I 85; SZ 49/59 ua). Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Kläger im Ergebnis seiner Auslegung. Schon aus dem Wortlaut der Erklärung ergibt sich nämlich eindeutig, daß dem Kläger nur die Ansprüche nach Maßgabe seines bis zum 6.Oktober 1981 bestandenen Dienstverhältnisses zukommen sollen. Bei der weiteren

Wendung, daß davon insbesondere die bestimmt bezeichneten Ansprüche

vollständig betroffen sind, handelt es sich ganz offensichtlich nur

um eine Klarstellung im Sinne eines Ausschlusses einer Kürzung. Der Zweck dieser Erklärung war aber, wie sich aus ihrem gesamten Inhalt zweifelsfrei ergibt, den anläßlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgesprochenen Verzicht des Klägers auf sämtliche Ansprüche aus dem Dienstvertrag rückgängig zu machen, nicht jedoch auch die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses wieder aufzuheben. Davon ausgehend konnte dann aber der Kläger die Erklärung vom 18.November 1981 nur so verstehen, daß ihm jene Ansprüche zustehen, die sich auf der Grundlage seines bis zum 6.Oktober 1981 bestandenen Dienstverhältnisses ergeben, wie dies auch schon im Wortlaut der Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt. Zum 6.Oktober 1981 hatte aber der Kläger das 65.Lebensjahr noch nicht erreicht und damit auch die Voraussetzung für die Zahlung eines Pensionszuschusses durch die beklagte Partei nach § 7 des Dienstvertrages vom 1.August 1962 nicht erfüllt. Einen Anspruch auf einen Pensionszuschuß kann der Kläger demnach nur aus der im Sinne des Nachtrages vom Dienstvertrag vom 19.Dezember 1974 analog anzuwendenden Pensionszuschußregelung für die Angestellten der beklagten Partei ableiten. Daß die Nachtragsvereinbarung nicht auch ausdrücklich auf die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Bedacht nimmt, ist unerheblich, weil es nicht strittig ist, daß der Kläger eine gesetzliche Alterspension oder eine vorzeitige gesetzliche Alterspension bezieht und für diese Fälle jedenfalls nach der Nachtragsvereinbarung im Zusammenhalt mit der Pensionszuschußregelung der Pensionszuschuß gebührt. Nach dem Wortlaut des § 5 der Pensionszuschußregelung beträgt der Pensionszuschuß jedoch höchstens 85 % der Bemessungsgrundlage. Auf dieser Basis wurde dem Kläger der Pensionszuschuß vom Berufungsgericht ohnedies zuerkannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Höchstsatz von 85 % auch überschritten werden könne, liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht behauptet. In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage kann auch die Bedeutung der Vordienstzeitenanrechnung des Klägers gemäß Punkt 5.) des Dienstvertrages und gemäß Punkt 2.) des Nachtrages zum Dienstvertrag für die Zuschußpension unerörtert bleiben (vgl. zur Auslegung einer Vordienstzeitenanrechnung ZAS 1978/3).

Aber auch aus der Zahlung des höheren Pensionszuschusses durch die beklagte Partei und deren Abrechnungsschreiben kann ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Pensionszuschuß nicht abgeleitet werden. Auf eine jahrelange betriebliche Übung des Dienstgebers gegenüber den Dienstnehmern, bei welcher ein entsprechender Erklärungswille des Dienstgebers nicht immer vorliegen muß (JBl 1985, 632; SZ 52/76), kann sich der Kläger nicht berufen. Bei Vorliegen einer bloßen Wissenserklärung des Dienstgebers, wie sie die Pensionszahlungen und die Abrechnungsschreiben der beklagten Partei darstellen, ist, wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, das Vertrauen des Dienstgebers hierauf nur dann zu schützen, wenn eine Wissenserklärung über die Rechtslage vorliegt, diese Erklärung dem Dienstgeber zuzurechnen ist, der Dienstnehmer bezüglich dieser Erklärung im guten Glauben ist und eine "nachhaltige Vertrauensdisposition" des Dienstnehmers (vgl. die folgenden Zitate) aufgrund dieser Erklärung vorliegt. Das geringere Gewicht eines dieser Gesichtspunkte soll hiebei durch besondere Stärke des anderen aufgewogen werden können (JBl 1985, 632; Bydlinski, Willens- und Wissenserklärungen im Arbeitsrecht in ZAS 1976, 134). Eine Gutgläubigkeit des Klägers muß indes im vorliegenden Fall eher bezweifelt werden. Selbst wenn man aber, folgend dem Standpunkt des Klägers, auch diese Voraussetzung als gegeben unterstellte, fehlte es immer noch an Anhaltspunkten für eine nachhaltige Vertrauensdisposition des Klägers. In dieser Richtung wurde auch in erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Bei den Behauptungen in der Revision handelt es sich um unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen. Gemessen an der Höhe des Pensionsbezuges des Klägers handelt es sich überdies bei der strittigen Differenz nur um relativ geringfügige Beträge. Dies schneidet aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Berufung auf eine nachhaltige Vertrauensdisposition überhaupt ab (vgl. Bydlinski aa0 135).

Demgemäß ist der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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