Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs.2 und 3 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung
In den vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Beträge von S 37.377,-- s.A.
(48 C 387/85), S 70.674,-- s.A. (48 C 448/85) und S 70.674,-- s.A. (48 C 547/85) zu bezahlen sowie das am Standort Wien 1, Singerstraße 8, Tür 13, betriebene gewerbliche Unternehmen zu räumen und geräumt zu übergeben (48 C 422/85). In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.1.1986 dehnte der Kläger das Klagebegehren um S 70.674,-- s.A. und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17.4.1986 um S 112.131,-- s.A. aus. Der Erstrichter gab dem Räumungsbegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger den Betrag von S 351.330,-- s.A. zu bezahlen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies er ab. Das Berufungsgericht gab der gegen den den Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Erstrichters erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat die Entscheidung des Erstrichters dem gesamten Umfang nach angefochten, das Berufungsgericht hat der Berufung zur Gänze den Erfolg versagt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß. Jeder der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche muß als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung der mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche findet nicht statt (JBl.1984, 554; JBl.1978, 432; ZVR 1972/135; EvBl.1970/24; Fasching, Kommentar II 893, IV 282). Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs.3 ZPO sind die Streitwerte mehrerer verbundener Klagen nicht zusammenzurechnen. An dieser Rechtslage trat durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 keine Änderung ein (JBl.1984, 554; Petrach, ÖJZ 1983, 173 FN 31). Demnach hätte zu jedem der verbundenen Klagebegehren, soweit nicht § 500 Abs.2 Z 2 ZPO anzuwenden war, ein Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 bzw. des § 500 Abs.3 ZPO zu ergehen.
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