OGH 8Ob510/87

OGH8Ob510/8712.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Editha K***, geboren am 4. März 1956 in Oberwart, Lehrerin, Kleistgasse 22/34, 1030 Wien, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, geb. Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wolfgang K***, geboren am 22. August 1956 in Vorau, Zollbeamter, Alliiertenstraße 5/10, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.November 1986, GZ 11 R 217/86-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Mai 1985, GZ 6 Cg 209/85-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im Jahr 1956 geborenen Streitteile haben am 21.Juli 1979 vor dem Standesamt Bad Tatzmannsdorf die beiderseits erste Ehe geschlossen. Sie sind österreichische Staatsbürger. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Wien. Der Ehe entstammt der am 11.Oktober 1984 geborene Sebastian.

Mit der am 9.August 1985 erhobenen Klage begehrte die klagende Ehefrau die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden ihres Mannes. Dieser sei ein jähzorniger und leicht erregbarer Mensch, der bei geringstem Anlaß gegen sie tätlich werde. Wegen mehrerer grundloser Beschimpfungen und Mißhandlungen habe sie bereits im Jahr 1980 eine Scheidungsklage eingebracht. Da der Beklagte ihr zugesagt habe, sich zu ändern, habe sie die Klage zurückgezogen. Die versprochene Besserung sei jedoch nicht von langer Dauer gewesen. Er habe sie mehrfach geschlagen und sogar während der Schwangerschaft an den Haaren gerissen. Auch nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes sei keine Besserung eingetreten. Der Beklagte sei weiterhin aggressiv geblieben und habe sie im März 1985 neuerlich geohrfeigt, sodaß sie Blutungen im Mund gehabt habe. Seither sei die Ehe für sie unheilbar zerrüttet.

Der Beklagte bestritt, die ihm vorgeworfenen Eheverfehlungen begangen zu haben und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Für den Fall der Stattgebung des Klagebegehrens wendete er "erhebliche" Eheverfehlungen der Klägerin ein, insbesondere daß sie die Ehewohnung eigenmächtig verlassen und die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und sich ihm gegenüber äußerst lieblos verhalten habe. Im Zuge des Verfahrens stellte der Beklagte schließlich für den Fall, daß dem Scheidungsbegehren stattgegeben werden sollte, den Antrag, die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin zu scheiden, weil die Klägerin sich ihm gegenüber äußerst lieblos verhalten und sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, zurückzukehren und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen und fortzusetzen (AS 33).

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:

In den ersten Jahren der Ehe - die Eheleute kannten sich bereits seit der Matura - kam es zu drei von der Klägerin als sehr gravierend empfundenen Auseinandersetzungen zwischen den Streitteilen. Die Klägerin brachte hierauf im Sommer 1980 eine Ehescheidungsklage ein, die sie aber zurückzog, weil sich der Beklagte zu ändern versprochen hatte. In der Folge führten die Streitteile durch Jahre hindurch eine im wesentlichen harmonische Ehe; die Klägerin schrieb dem Beklagten in dieser Zeit äußerst liebevolle Briefe. Die Streitteile sparten auf eine größere Wohnung; der Beklagte machte hiefür sehr viele Überstunden. Nach der Geburt des beiderseits erwünschten Kindes blieb die Klägerin, die früher als Lehrerin tätig war, zu Hause; in der Folge fand sie es belastend, daß der Beklagte wegen der Überstunden so spät nach Hause kam, dann müde war und so wenig Zeit für sie und das Kind hatte. Einige Wochen vor der Geburt des Kindes kam es im Herbst 1984 anläßlich des Kaufes eines Kinderwagens im Hinblick darauf, daß die Klägerin die Absicht geäußert hatte, vor dem Kauf verschiedene Geschäfte aufzusuchen, zu einem Streit, bei dem der Beklagte sehr zornig wurde und die Klägerin an den Haaren riß. Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich bald danach, als es um die Organisation der Taufe des Kindes ging. Da die Klägerin den Eindruck hatte, daß bezüglich der Organisation der Taufe nicht alles so ablaufe, wie der Beklagte es sich vorgestellt hätte, äußerte sie sich ihm gegenüber dahingehend, daß es ihr egal sei, wie die Taufe ablaufe und wie er das organisiere. Auf diese Bemerkung hin wurde der Beklagte ärgerlich, stürzte sich auf die Klägerin, riß sie an den Haaren und schlug auf sie ein. Ende März 1985 kam es aus Anlaß eines beabsichtigten Spazierganges mit dem Kind zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen. Der Beklagte war am Vortag mit Sebastian bei einem Freund gewesen und hatte dabei den Aufsatz des Kinderwagens mitgenommen und diesen schließlich im Auto gelassen. Als die Klägerin am nächsten Tag mit dem Kind spazierengehen wollte und ihren Mann fragte, ob er mitgehe, bekam sie keine Antwort. Da das Kind schon sehr unruhig war, erklärte die Klägerin dem Beklagten, daß sie den Aufsatz für den Kinderwagen benötige, aber nicht wüßte, wo das Auto stehe. Im Zuge des daran anschließenden Wortwechsels griff der Beklagte nach dem Kind, das von der Klägerin - um es zu beruhigen - auf den Arm genommen worden war und riß an ihm. Als die Klägerin darauf das Kind ausließ, brachte es der Beklagte in die Küche. Er kehrte dann in das Wohnzimmer zurück, packte die Klägerin bei den Händen, verdrehte sie ihr, sodaß sie in die Knie ging und würgte er sie am Hals. In der Küche erklärte er ihr: "Was bist du, eine Mutter, eine Nutte bist du"; dabei schlug er sie mit dem Handrücken ins Gesicht, was dazu führte, daß die Klägerin in der rechten Wange innen eine blutende Verletzung hatte. Wegen dieses Vorfalles lief die Klägerin aus dem Haus, da sie jedoch kein Geld bei sich hatte, kehrte sie wieder zurück. In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf die Klägerin ihrem Mann mitteilte, daß es so nicht weitergehen könne; im Zuge der Erörterung der Situation erklärte auch der Beklagte, es könne so nicht weitergehen, sie sollten sich eben scheiden lassen. Da diese Aussprache zu keinen konkreten Ergebnissen führte, gab es in den folgenden Tagen ständig Spannung zwischen den Eheleuten. Einige Tage nach der letzten Auseinandersetzung konnte eine Freundin der Klägerin, Cornelia C***, Würgespuren am Hals der Klägerin feststellen. Eine Woche nach dem Vorfall aus Anlaß des beabsichtigten Spazierganges mit dem Kind saßen die Streitteile beim Mittagessen, ohne miteinander zu sprechen. Die Klägerin empfand die Situation sehr belastend und fragte den Beklagten, was er habe. Dieser gab jedoch keine Antwort. Als die Klägerin später den Tisch abdeckte, fragte der Beklagte sie, was sie habe. Nachdem sie darauf gemeint hatte, nichts zu haben, erklärte er ihr, "bitte, sag mir was los ist, ein zweites Mal sage ich nicht bitte". Als die Klägerin hierauf nichts sagte, packte sie der Beklagte abermals am Hals, würgte sie und ließ sie dann kommentarlos aus. Wegen dieses Würgens hatte die Klägerin noch einige Tage später Schluckbeschwerden. Nach diesem Vorfall stand für die Klägerin fest, daß sie so nicht weitermachen könne; sie getraute sich jedoch nicht, dies ihrem Mann gleich zu sagen. Nach einem dreiwöchigen Aufenthalt bei ihren Eltern im April 1985, den die Klägerin mit Zustimmung ihres Mannes zum Zwecke der Betreuung ihrer Großmutter verbracht hatte, entschloß sich die Klägerin, nicht mehr zu ihrem Mann zurückzukehren. Sie suchte sich eine eigene Wohnung und brachte, nachdem die Versuche, eine einverständliche Scheidung zu erreichen, gescheitert waren, die vorliegende Klage ein. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Beklagte durch die mehrmaligen Mißhandlungen seiner Frau schwere Eheverfehlungen gesetzt habe, durch die die eheliche Gesinnung der Klägerin vollkommen zerstört worden sei. Das lieblose Verhalten der Klägerin und das Verlassen der Ehewohnung gegen den Willen des Beklagten sei ihr nicht als Eheverfehlung anzulasten, weil dieses Verhalten durch das vorangegangene, die Ursache der Zerrüttung bildende Benehmen des Beklagten begründet und entschuldbar gewesen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Beklagten erhobenen Berufung teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes, das es in seinem Ausspruch über die Scheidung der Ehe bestätigte, im Ausspruch über das Verschulden dahin ab, daß das Verschulden an der Scheidung beide Teile treffe. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und erachtete auf dieser Grundlage die Rechtsrüge des Klägers als teilweise berechtigt. Das festgestellte Verhalten des Beklagten, insbesondere die mehrmaligen Mißhandlungen der Klägerin, seien nicht mit dem Hinweis auf die zwecks Beschaffung einer größeren, komfortableren und familiengerechteren Wohnung geleisteten Überstunden und den damit zusammenhängenden gesundheitlichen Beschwerden entschuldbar.Das Erstgericht habe sie dem Beklagten daher zutreffend als schwere Eheverfehlungen angelastet. Das Verhalten der Klägerin, insbesondere ihre rasche eigenmächtige Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und ihre gesonderte Wohnungsnahme könnten jedoch bei der Lösung der Verschuldensfrage nicht als eine berechtigte oder zumindest entschuldbare Reaktion außer acht bleiben. Ausgehend von den von der Rechtsprechung entwickelten, für die Verschuldensabwägung nach § 60 EheG maßgeblichen, im einzelnen auch dargestellten Grundsätzen gelangte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Beklagte durch seine Mißhandlungen mit der Zerrüttung der Ehe begonnen habe, aber auch der Klägerin als Verschulden anzulasten sei, daß sie trotz jahrelanger im wesentlichen harmonischer Ehe und einem gemeinsamen noch ganz kleinen Wunschkind aufgrund der sicherlich als schwer zu bezeichnenden Eheverfehlungen des Beklagten nicht die Aussprache mit ihm gesucht und eine Besserung zu erreichen versucht hätte, sondern nach verhältnismäßig kurzer Zeit sich entschlossen hätte, den Beklagten zu verlassen. Eine Gegenüberstellung der beiderseitigen Eheverfehlungen zeige, daß beide Teile am Scheitern der Ehe ein ungefähr gleich großes Maß an Verschulden treffe. Da das Verschulden keines Teiles als erheblich überwiegend zu bewerten sei, sei die Ehe aus beiderseitigem Verschulden zu scheiden gewesen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise beantragte er, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Scheidung der Ehe mit der Feststellung abzuändern, daß "das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe" die Klägerin treffe. In letzter Linie wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 5 ZPO), sie ist aber nicht berechtigt.

Der Beklagte vertritt in seiner Revision die Ansicht, die Vorinstanzen hätten ihm im wesentlichen nur vier Vorfälle anlasten können; er hält auch weiterhin an seiner Rechtsmeinung fest, sämtliche ihm zum Vorwurf gemachten Vorfälle stellten keine gravierenden Verstöße dar und hätten die Ehe nicht ernstlich zerrüttet. Es sei auch zu berücksichtigen, daß den meisten dieser Vorfälle sehr böse Bemerkungen, zumindest aber ein grob liebloses Verhalten der Klägerin vorangegangen seien. Als Rekationshandlungen seien die Vorfälle in einem milderen Licht zu beurteilen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Revisionswerber übersieht vor allem, daß es bei Beurteilung der Frage, ob ein Ehepartner schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG gesetzt hat, immer auf das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände ankommt (EFSlg 22.689, 31.636, 46.152 ua). Mögen auch einzelne Handlungen und Unterlassungen für sich allein betrachtet nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, so ist doch immer zu beurteilen, ob nicht Dauer, Wiederholung und die dadurch gegebene Belastung das Gesamtverhalten zu einer schweren Eheverfehlung machen (Schwind 2 205; EFSlg 31.636, 36.299, 46.152 ua). Der vom Beklagten in der Revision unternommene Versuch, die einzelnen Vorfälle voneinander losgelöst einzeln zu betrachten und sie dabei einer milderen Beurteilung zuzuführen, geht daher ins Leere. Werden aber das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Beklagten seiner Frau gegenüber in seiner Gesamtheit und die darin zum Ausdruck kommende unbeherrschte Aggressivität des Beklagten betrachtet und deren Auswirkung auf die festgestellte innere Grundhaltung der Klägerin mitberücksichtigt, so muß unter Bedachtnahme auf den Bildungsgrad der Streitteile doch gesagt werden, daß das Gesamtverhalten des Beklagten geeignet war, die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem der beiden Ehegatten, hier der Klägerin auch subjektiv, zu zerstören. In der Annahme der Vorinstanzen, die Ehe sei durch das Verhalten des Beklagten unheilbar zerrüttet worden, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Dem Revisionswerber kann aber auch darin nicht beigepflichtet werden, daß das ihm von den Vorinstanzen angelastete ehewidrige Verhalten bloß als Reaktionshandlung auf vorangegangenes Verhalten der Klägerin anzusehen sei und damit keine schuldhafte Eheverfehlung darstelle. Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung kann nämlich immer nur dann gesprochen werden, wenn sie sich nach den Umständen des Falles im Rahmen der Zulässigkeit hält (EFSlg 36.286, 38.676 ua). Bei Eheleuten des Bildungsgrades der Streitteile können aber körperliche Mißhandlungen nie als entschuldbare Reaktion angesehen werden (vgl. EFSlg 38.678). An dieser abschließenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beklagten als schwere, für die Zerrüttung der Ehe jedenfalls mitverantwortliche Eheverfehlung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß es im Juni 1985 zu Schwierigkeiten kam, als der Beklagte das gemeinsame Kind besuchen wollte, weil zu dieser Zeit die häusliche Gemeinschaft bereits aufgelöst war und die Klägerin die eheliche Gesinnung wegen des Verhaltens ihres Mannes bereits verloren hatte. Aus einer allfälligen ungerechtfertigten Verhinderung eines Besuches des Beklagten bei seinem Kind ließe sich somit für die Frage der Schuldhaftigkeit des vom Beklagten vor Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft an den Tag gelegten Benehmens und damit für dessen Beurteilung als bloße Reaktionshandlung nichts gewinnen.

Die Stattgebung des Scheidungsbegehrens durch die Vorinstanzen entspricht daher der Sach- und Rechtslage.

Die weiteren Ausführungen in der Revision sind aber auch nicht geeignet, einen Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens aufzuzeigen. Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten nach § 60 Abs 3 EheG nur dann auszusprechen ist, wenn die Schuld des einen Ehegatten erheblich schwerer ist und das Verschulden des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 43.692, 46.242 ua). Eine Gegenüberstellung der beiden Streitteilen hier anzulastenden Eheverfehlungen zeigt aber - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - daß das Verschulden der Klägerin gegenüber jenem des Beklagten nicht augescheinlich hervortritt (EFSlg 43.691, 46.243) und der Unterschied des beiderseitigen Verschuldens damit auch nicht offenkundig zu Tage tritt (EFSlg 26.244, 41.284 ua), nicht zuletzt deshalb, weil es der Beklagte war, der durch sein unbeherrschtes Benehmen den Anfang der Zerrüttung der Ehe gesetzt hat, die Klägerin hingegen durch ihr Verhalten bloß die endgültige Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses bekräftigt hat. Die Revision erweist sich damit als unberechtigt, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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