OGH 6Ob520/87

OGH6Ob520/8712.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ehelichen Kinder G***, und zwar des am 14. Mai 1980 geborenen Wilfried, des am 10. Juni 1982 geborenen Christian und der am 23. Jänner 1984 geborenen Melanie, alle 6830 Rankweil, Südtirolerstraße 8, gesetzlich vertreten durch die Mutter Sonja G***, Hausfrau, ebendort, infolge Rekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1987, GZ. 1 a R 13/87-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 2. Jänner 1987, GZ. P 292/84-38, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Antrag der Mutter ab 1.1.1987 für seinen Sohn Wilfried auf 2.200 S, für seinen Sohn Christian auf 1.800 S und für seine Tochter Melanie auf 1.600 S, wobei es von den Lebensverhältnissen des Vaters nur seine Beschäftigung und sein Einkommen feststellte.

Dagegen erhob der Vater Rekurs, in dem er im wesentlichen vorbrachte, daß er wegen hoher Schulden die erhöhten Unterhaltsbeiträge nicht leisten könne.

Das Rekursgericht hob den Unterhaltserhöhungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Feststellung der vom Vater behaupteten Zahlungsverpflichtungen und genauere Feststellungen über die väterlichen Einkommensverhältnisse auf.

Der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Mutter ist zulässig, weil er die unrichtige Beurteilung einer Verfahrensfrage, nämlich die Zulässigkeit des Tatsachenvorbringens im väterlichen Rekurs, geltend macht (EFSlg. 35.023, 37.339, 42.312, 44.621, 47.126 und 47.185 f. u.a.), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes ist gesetzgemäß, weil das Erstgericht auch ohne diesbezügliches Vorbringen des Antragsgegners in erster Instanz nach § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG alle entscheidungswesentlichen Umstände und Verhältnisse, zu denen nach § 140 ABGB nicht nur die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse, sondern alle für die Unterhaltspflicht wesentlichen Lebensverhältnisse des Vaters, also auch allfällige andere finanzielle Verpflichtungen zählen, von Amts wegen zu untersuchen gehabt hätte.

Der Oberste Gerichtshof kann daher dem auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten (EFSlg. 44.569 u.a.).

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