Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es mit Teilurteil entschieden hat, - gemäß § 60 Abs. 2 JN - bewertet (§§ 502 Abs. 4 Z 2, 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Es ist zwar richtig, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, wenn entweder das Haupt- oder das Eventualbegehren die dort festgelegte Wertgrenze übersteigt (SZ 27/238; Fasching Komm. ErgB 99), doch gilt das nur dann, wenn das Berufungsgericht auch über das Eventualbegehren abzusprechen hatte. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht das Eventualbegehren jedoch zurückgewiesen, weil es seine Zuständigkeit verneinte. Auch wenn der Kläger neben dem Urteil auch den in dessen Ausfertigung aufgenommenen Beschluß mit Berufung anfocht (vgl. § 462 Abs. 2 ZPO), so entfaltete das Gericht zweiter Instanz bei der Entscheidung über die Anfechtung dieses Beschlusses eine rekursgerichtliche Tätigkeit (1 Ob 566/84, 1 Ob 655/83; vgl. Novak in JBl. 1953, 62 f). Das Berufungsgericht hat demnach nur über das Hauptbegehren abgesprochen, während das Eventualbegehren Gegenstand eines gleichzeitig abgeführten Rekursverfahrens war. Daher kann der Streitwert des Eventualbegehrens auch für die Bewertung des Gegenstandes des Berufungsverfahrens keine Bedeutung haben.
Das demnach zu Recht als außerordentliche Revision ausgeführte Rechtsmittel des Klägers war zurückzuweisen, weil dieser keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO aufzeigte (§§ 508 a Abs. 2, 510 Abs. 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)