OGH 6Ob1001/87

OGH6Ob1001/8729.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann Georg E***, Landarbeiter, Wall 26, 6391 Fieberbrunn (Hof "Kiechlegg"), vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Michael E*** sen., gestorben am 7.Oktober 1986, Landwirt, Enterpfarr, 6391 Fieberbrunn (Hof "Altobermair"), vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung und Einverleibung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5.November 1986, GZ 5 R 263/86- 34, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitgegenstand, über den es mit Teilurteil entschieden hat, - gemäß § 60 Abs. 2 JN - bewertet (§§ 502 Abs. 4 Z 2, 500 Abs. 2 Z 3 ZPO). Es ist zwar richtig, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, wenn entweder das Haupt- oder das Eventualbegehren die dort festgelegte Wertgrenze übersteigt (SZ 27/238; Fasching Komm. ErgB 99), doch gilt das nur dann, wenn das Berufungsgericht auch über das Eventualbegehren abzusprechen hatte. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht das Eventualbegehren jedoch zurückgewiesen, weil es seine Zuständigkeit verneinte. Auch wenn der Kläger neben dem Urteil auch den in dessen Ausfertigung aufgenommenen Beschluß mit Berufung anfocht (vgl. § 462 Abs. 2 ZPO), so entfaltete das Gericht zweiter Instanz bei der Entscheidung über die Anfechtung dieses Beschlusses eine rekursgerichtliche Tätigkeit (1 Ob 566/84, 1 Ob 655/83; vgl. Novak in JBl. 1953, 62 f). Das Berufungsgericht hat demnach nur über das Hauptbegehren abgesprochen, während das Eventualbegehren Gegenstand eines gleichzeitig abgeführten Rekursverfahrens war. Daher kann der Streitwert des Eventualbegehrens auch für die Bewertung des Gegenstandes des Berufungsverfahrens keine Bedeutung haben.

Das demnach zu Recht als außerordentliche Revision ausgeführte Rechtsmittel des Klägers war zurückzuweisen, weil dieser keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO aufzeigte (§§ 508 a Abs. 2, 510 Abs. 3 ZPO).

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