Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des mit Oppositionsklage bekämpften Exekutionsverfahrens ist die Herausgabe eines von drei Blankowechseln und kein Geldbetrag. Der in der Revision angeführte Streitwert von 26.200 S betrifft nur die Höhe der Verbindlichkeit, zu deren Abstattung sich die klagende Partei im Vergleich vom 30.3.1984 verpflichtet hat, besagt aber nichts über den Wert, der dem im selben Vergleich vereinbarten Herausgabeanspruch zukommt. Freilich ist auch der von der klagenden Partei in der Oppositionsklage "für GKM und RAT" angegebene Wert von 6.000 S (siehe § 16 Z 1 lit f GGG) für den Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO nicht maßgebend. Das Berufungsgericht mußte den Wert des Streitgegenstandes vielmehr entsprechend der Aktenlage festsetzen. In der Bewertung eines Anspruches auf Herausgabe eines Blankowechsels, von dem feststeht, daß die klagende Partei ihn entwertet und an die beklagte Partei abgesandt hat, mag er auch dort nicht eingelangt sein, mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Betrag liegt aber kein Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 - 60 JN. Der Oberste Gerichtshof ist daher gemäß § 500 Abs 4 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gebunden.
Die Revision ist somit gemäß § 508 a Abs 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand der Revision 15.000 S nicht übersteigt.
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