OGH 3Ob1030/86

OGH3Ob1030/8628.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Peter P***, Kaufmann, Wien 2., Heinestraße 1 und Wien 8., Pfeilgasse 32, vertreten durch Dr. Harald Szabo, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Herbert S***, Vermessungsbeamter, Wien 22., Markomannenstraße 13/4/16, vertreten durch Dr. Gerhild Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Juli 1986, GZ 46 R 378/86-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des mit Oppositionsklage bekämpften Exekutionsverfahrens ist die Herausgabe eines von drei Blankowechseln und kein Geldbetrag. Der in der Revision angeführte Streitwert von 26.200 S betrifft nur die Höhe der Verbindlichkeit, zu deren Abstattung sich die klagende Partei im Vergleich vom 30.3.1984 verpflichtet hat, besagt aber nichts über den Wert, der dem im selben Vergleich vereinbarten Herausgabeanspruch zukommt. Freilich ist auch der von der klagenden Partei in der Oppositionsklage "für GKM und RAT" angegebene Wert von 6.000 S (siehe § 16 Z 1 lit f GGG) für den Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO nicht maßgebend. Das Berufungsgericht mußte den Wert des Streitgegenstandes vielmehr entsprechend der Aktenlage festsetzen. In der Bewertung eines Anspruches auf Herausgabe eines Blankowechsels, von dem feststeht, daß die klagende Partei ihn entwertet und an die beklagte Partei abgesandt hat, mag er auch dort nicht eingelangt sein, mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Betrag liegt aber kein Abweichen von den Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 - 60 JN. Der Oberste Gerichtshof ist daher gemäß § 500 Abs 4 ZPO an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes gebunden.

Die Revision ist somit gemäß § 508 a Abs 1 ZPO i.V.m. § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand der Revision 15.000 S nicht übersteigt.

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