OGH 1Ob504/87

OGH1Ob504/8728.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Franz Josef L***, geboren am 7.4.1979, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz L***, Maler- und Anstreichermeister, Gallbrunn, Siedlung Ost 5, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.November 1986, GZ 44 R 3464/86-210, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29.September 1986, GZ 2 P 1085/82-202, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die elterlichen Rechte stehen der Mutter Hermine L*** zu. Um eigenmächtige Kontakte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden, wurde es in einer anderen Schule untergebracht, diese dem Vater jedoch nicht mitgeteilt. Den Antrag des Vaters, ihm die vom Minderjährigen derzeit besuchte Schule bekanntzugeben, wies das Erstgericht ab. Das Kind liefe erneut Gefahr, durch Interventionen des Vaters schwer irritiert zu werden, wenn dieser wüßte, welche Schule das Kind besucht. Deshalb habe das zuständige Jugendamt dringend empfohlen, von einer solchen Mitteilung an den Vater abzusehen, um eine möglichst störungsfreie Entwicklung des Kindes zu gewährleisten. Da das Wohl des Kindes oberste Richtschnur für Entscheidungen des Pflegschaftsgerichtes sei und ernsthaft gefährdet wäre, wenn der Vater hievon informiert werden würde, sei dessen Antrag abzuweisen gewesen.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Dem Erhebungsbericht des Jugendamtes für den 11. Bezirk sei zu entnehmen, daß der Vater dem Kind nahezu täglich auf dem Schulweg nachstelle, ja selbst bis in den Klassenraum vorzudringen versuche.

Gerichtlichen Verfügungen gegenüber zeige sich der Vater völlig uneinsichtig. Andererseits sei er nicht bereit, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Es bestünden deshalb erhebliche Bedenken gegen Kontakte des Vaters zu seinem Kind, zumal er es schon einmal eigenmächtig an sich genommen habe. Eine Konfrontation des Minderjährigen mit der Haltung des Vaters lasse somit eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls befürchten. Im übrigen stünden die elterlichen Rechte der Mutter allein zu; dem Vater sei demnach bloß ein Besuchsrecht, das am Wohl des Kindes zu messen sei, zuzubilligen. Ein besonderes Recht auf Informationen stünde ihm dagegen nicht zu. Sache der sorgeberechtigten Mutter sei es, die Erziehung des Kindes zu gestalten und für seine Schulausbildung Sorge zu tragen; den Vater habe sie nur so weit zu informieren, wie sie es in Ausübung ihrer Rechte als alleinberechtigte Erzieherin für richtig halte.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes im Verfahren außer Streitsachen ist nur so weit zulässig, als es sich auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe stützen kann, und zurückzuweisen, wenn nicht erkennbar ist, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität gelegen sein soll. Wie in allen vorangegangenen Eingaben erschöpft sich das Vorbringen des Vaters im Rechtsmittel in Behauptungen, daß die Mutter zu einer gedeihlichen Erziehung des Kindes außerstande sei und dessen Wohl durch seine Umgebung gefährdet werde. Er hingegen sei nicht aus Gründen seines Geisteszustandes, wohl aber infolge eines körperlichen Leidens arbeitsunfähig. Da die Mutter behauptet habe, sie werde ihn nur mit Männern derselben Blutgruppe betrügen, sodaß eine Vaterschaftsfeststellung aussichtslos erscheine, verlange er den Ersatz seines bisherigen Kostenaufwandes. Mit diesem Vorbringen zeigt der Vater weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch eine Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses auf; der Vater unternimmt nicht einmal den Versuch darzulegen, weshalb die Weigerung der Vorinstanzen, ihm die Schule des Minderjährigen bekanntzugeben, den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwiderliefe. Es ist zwar offenbar gesetzwidrig, wenn in die Ermessenserwägungen bei der Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien einbezogen und insbes. Erwägungen über Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern angestellt wurden; gerade diese Umstände haben die Vorinstanzen jedoch eingehend gewürdigt.

Der Revisionsrekurs ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

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