Spruch:
Dem Erstgericht wird aufgetragen, seinen Beschluß vom 1. Juli 1986, 8 Cg 92/80-53, über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist durch die klagende Partei durch einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. Mai 1986, 8 Ob 540/86-51, zu ergänzen.
Text
Begründung
Der Kläger erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1985, 4 R 126/85-47, Revision.
Mit Beschluß vom 26. Mai 1986, 8 Ob540/86-51, wies der Oberste Gerichtshof die Revision als verspätet zurück. Das Erstgericht bewilligte dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, unterließ aber einen Ausspruch über den Zurückweisungsbeschluß. Solange dieser nicht im Sinne des § 150 Abs. 1, zweiter Satz, ZPO behoben ist, hindert er eine sachliche Erledigung der zunächst als verspätet zurückgewiesenen Revision.
Rechtliche Beurteilung
Dem Erstgericht war daher eine Ergänzung seines Beschlusses über die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzutragen (RZ 1977/81, 6 Ob 566/86 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)