Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger und Widerbeklagte hat der Beklagten und Widerklägerin die mit S 6737,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 514,30 Umsatzsteuer und S 1.080,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Scheidung seiner am 19. September 1967 mit der Beklagten geschlossenen Ehe, weil ihn die Beklagte vernachlässige, sich ihm gegenüber seit Jahren interesse- und lieblos verhalte, ihre eigenen Wege gehe und ihn schließlich nach Meinungsverschiedenheiten über die Erziehung der gemeinsamen Tochter überhaupt aus der Ehewohnung verwiesen habe.
Die Beklagte bestritt die ihr zur Last gelegten Eheverfehlungen, beantragte Klagsabweisung und erhob eine Widerklage, wonach die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Widerbeklagten geschieden werde, da sie dieser böswillig verlassen und weitere Eheverfehlungen begangen habe.
Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang die Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden der Streitteile aus. Zufolge Berufung beider Ehegatten, welche weiterhin die Scheidung der Ehe jeweils aus dem Alleinverschulden des anderen begehrten - ein Verschuldensausspruch ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von der Bekämpfung nicht unberührt geblieben - hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Im zweiten Rechtsgang schied das Erstgericht die Ehe aus dem Alleinverschulden des Widerbeklagten. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger und Widerbeklagte eine auf § 503 Abs 4 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten und Widerklägerin, in eventu, die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile zu scheiden. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und Widerklägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Ehe der Streitteile war für den Kläger und Widerbeklagten die dritte, für die Beklagte und Widerklägerin die erste Ehe. Die Beklagte ist um 24 Jahre jünger als der Kläger. Die Streitteile haben die gemeinsame eheliche Tochter Christine, geboren am 7. August 1968. Sie hatten ihre Ehewohnung in der Hauptmietwohnung der Beklagten begründet. Diese bezog während der Ehe ein höheres Einkommen als der Kläger aus seiner Pension inkl. Hilflosenzuschuß. Sie bezahlte zunächst alle fixen Kosten wie Miete, Strom und Gas usw., der Kläger zahlte die Kosten des Nachtspeicherofens und gab der Beklagten schließlich seit dem Jahre 1970 monatlich S 2.000,-- als Beitrag zur Wirtschaftsführung. Die weiteren Kosten der Wirtschaftsführung trug die Beklagte. Ab September 1974 bis Ende März 1978 zahlte der Kläger sodann auch die Hälfte der Miete und der Strom- und Gaskosten sowie der Reinigungsmittel. Seit Oktober 1977 kam er weiters für die Hälfte der Unterbringungs- und Bekleidungskosten der Tochter auf. Ab April 1978 bezahlte die Beklagte die Stromkosten usw. wieder wie vor dem Jahre 1974 allein und trug auch die Kosten der übrigen Wirtschaftsführung. Der Kläger stellte für das Wochenende Gemüse und Geflügel bei. Mit einer kurzfristigen Ausnahme bereitete der Kläger bis zum August 1978 die Mahlzeiten zu, die berufstätige Beklagte führte die übrigen Hausarbeiten durch. Ein Wirtschaftsgeld hatte sie vom Kläger erst verlangt, nachdem er ihr im April 1970 vorwarf, sie hätte zu den Urlaubskosten nichts beigetragen. Hierauf gab er ihr, wie oben ausgeführt, S 2.000,-- monatlich. Die gesetzliche Familienbeihilfe für die mj. Christine bezog die Beklagte selbst erst seit Februar 1984. Ab Jänner 1979 gab ihr der Kläger an Alimenten für das Kind monatlich S 2.200,--, ab Jänner 1981 monatlich S 2.500,--, ab Jänner 1982 monatlich S 2.900,--, ab Jänner 1983 monatlich S 3.100,-- und zwar bis 31. Jänner 1984. Auf Grund ihres am 24. Februar 1984 gestellten Unterhaltsbestimmungsantrages wurde der vom Kläger für die mj. Christine zu zahlende Unterhaltsbetrag gerichtlich mit S 2.900,-- festgesetzt. Als der Kläger im Juni 1983
wegen einer Hüftoperation im Spital war, besuchte ihn die Beklagte, und zwar obwohl er verlangt hatte, sie müsse ihre Besuche vorher schriftlich ankündigen. Wegen der schlechten schulischen Leistungen der mj. Christine und weil dem Kläger deren Freundinnen nicht paßten, verbot er ihr, diese in die Wohnung mitzubringen, obwohl diese sich durchaus manierlich aufführten und keinen schlechten Umgang bedeuteten. Die Beklagte stellte sich auf Seite des Kindes und nahm, da das Verhalten des Klägers unpädagogisch und für die Erreichung besserer schulischer Leistungen nicht zielführend war, die Erziehung des Kindes mehr und mehr in ihre Hand. Das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter war gespannt und die Streitteile hatten sich entfremdet. Der Kläger verbrachte seine Urlaube allein, und zwar vorwiegend im Ausland. Die Beklagte reagierte auf sein zänkisches und liebloses Verhalten derart, daß sie sich ihm gegenüber ebenfalls lieblos verhielt. Ihre Haushaltspflichten vernachlässigte sie nicht. Der Kläger kochte für sich selbst oder ging ins Gasthaus essen. Von seinen Ersparnissen kaufte er sich eine Eigentumswohnung und adaptierte diese. Am 4. Jänner 1984 zog er unter Mitnahme seiner Fahrnisse aus der Wohnung aus und übersiedelte in die Eigentumswohnung, wo er seither wohnt. Die Beklagte hatte ihm an diesem Tag erklärt, daß er der mj. Christine nicht auf Dauer die Mitnahme von Freundinnen verbieten könne, denn sie wolle als Mutter wissen, welchen Umgang das Kind habe. Der Kläger hatte hierauf geantwortet "Da kommt mir keine herein, sonst bring ich Dir Sandler in die Wohnung" und dabei darauf verwiesen, daß er unlängst von einem Sandler nach einem Quartier gefragt worden sei. Die Beklagte entgegnete hierauf, die Wohnung gehöre ihr, sie habe als Hauptmieterin ein gewichtiges Wort mitzureden, und erklärte schließlich, über die Äußerungen des Klägers erbost, "Wenn Du glaubst, daß Du es nicht aushalten kannst, dann kannst Du dir eine andere Wohnung suchen". Damit wollte sie ihn aber keineswegs zum Verlassen der Ehewohnung auffordern. Der Kläger nahm diese Gelegenheit aber gerne wahr, um in seine damals bereits voll adaptierte Eigentumswohnung zu übersiedeln. Einen triftigen Anlaß zum Auszug aus der Ehewohnung hatte ihm die Beklagte nicht gegeben. Bald danach, am 18. Jänner 1984, erhielt sie von ihm ein Schreiben nachstehenden Inhaltes:
"An meine beiden Sargnägel! Es ist Euch wohl doch noch gelungen, aus mir einen bedauernswerten Besenbinder zu machen, den Ihr mit vereinten Kräften hinausgeekelt habt, aber mich meuchlings zu morden, die Freude habe ich Euch doch nicht gemacht...Ich werde alles unternehmen, daß Ihr von mir nichts erben werdet!...Sollte Dein Trottel, das stinkende Aas von einer räudigen Häuselratte, von dem nur die Lehrmeisterin und an die 5 Fünfer beteiligt ist, den Versuch unternehmen, aus meiner Hinterlassenschaft etwas herauszuschinden, dann wünsche ich ihr die Lepra." Am 24. April 1984 richtete der Kläger ein Schreiben an die Finanzlandesdirektion und bezichtigte darin die Beklagte, seine Unterschrift auf einem Bausparvertrag gefälscht zu haben. Tatsächlich hatte sie ihn als "Mitberücksichtigten" in ihrem Bausparvertrag angegeben, weil er ohnehin noch keinen Bausparvertrag abgeschlossen hatte und sie dadurch eine höhere Ansparsumme erzielen konnte. Seit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung besteht zwischen den Streitteilen keinerlei Kontakt mehr. Ein Besuchsrecht hinsichtlich der mj. Christine wurde dem Kläger vom Pflegschaftsgericht mit der Begründung verweigert, daß sich das Kind gegen ein solches ausgesprochen habe, der Umgangston des Klägers nicht den Anforderungen einer geordneten Eltern-Kind-Beziehung entspreche und es der mj. Christine nicht zumutbar sei, sich Beleidigungen durch den Kläger auszusetzen. Spätestens seit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung ist die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet und mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, der Kläger habe durch sein liebloses Verhalten und seine zänkische Art gegenüber der Beklagten sowie auch seiner Tochter, insbesondere aber auch durch seinen Auszug aus der Ehewohnung, zu welchem ihm die Beklagte keinen wirklichen Anlaß gegeben habe, schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen. Das gegenüber dem Kläger in den letzten Jahren des Zusammenlebens an den Tag gelegte desinteressierte Verhalten der Beklagten stelle dagegen nur eine Reaktion auf seine schweren Eheverfehlungen dar, sodaß sie an der Zerrüttung und Scheidung der Ehe kein Mitverschulden treffe. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel und traf auf Grund der vorliegenden Urkunden noch Feststellungen über das jeweilige Einkommen der Streitteile. Der Kläger verfügte im Jahre 1979 über ein monatliches Nettoeinkommen von S 13.900,-- und bis zum Jahre 1983 über ein solches von monatlich S 16.900,--. Die Beklagte bezog im Jahre 1979 ein monatliches Nettoeinkommen von rund S 14.900,-- und bis zum Jahre 1983 sodann ein solches von monatlich S 18.000,--.
Auch die Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung sowie die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge des Klägers hielt das Berufungsgericht nicht für gerechtfertigt. Im Hinblick auf die nur gering unterschiedlichen Einkommen der Streitteile stehe fest, daß der Kläger den seinen Kräften (§ 94 ABGB) entsprechenden Anteil zur gemeinsamen Wirtschaftsführung nicht geleistet habe. Auch die Unterhaltsleistungen für die mj. Christine von S 2.200,- bis S 3.100,-- inklusive Kinderbeihilfe hätten den erforderlichen und üblichen Sätzen nicht entsprochen. Der Kläger habe zwischen den Jahren 1979 und 1983 insgesamt nur mit monatlich S 2.500,-- bis S 3.600,-- zum gemeinsamen Haushalt beigetragen, solcherart von seinem Einkommen monatlich S 10.500,-- bis S 13.000,-- für eigene Bedürfnisse zurückgehalten und auch unter Bedachtnahme auf seine eigene Verköstigung keinen angemessenen Beitrag zur Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse geleistet, sodaß ihm eine Unterhaltsverletzung zur Last falle. Mangels entsprechender Anhaltspunkte hiefür stelle der - unrichtige - Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe seine Unterschrift gefälscht, ebenfalls eine schwere Eheverfehlung dar. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihn aus der Wohnung gewiesen, sei nicht stichhältig. Die diesbezügliche Erklärung der Beklagten stelle nur eine Unmutsäußerung auf seine vorangegangene Drohung dar und habe ihn nicht zum Verlassen der ehelichen Gemeinschaft berechtigt. Auch das übrige Verhalten der Beklagten könne aus den im einzelnen dargelegten Gründen nicht als Eheverfehlung gewertet werden. Somit sei ein Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gegeben.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl.1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt (siehe § 460 Z.4 ZPO) ist eine solche neuerliche Rüge erstinstanzlicher Verfahrensmängel in dritter Instanz im Sinne der diesbezüglichen ständigen Judikatur unzulässig. Die weiteren Ausführungen betreffen ebenfalls in dritter Instanz unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen sowie angebliche Feststellungsmängel, welche der Rechtsrüge zuzuordnen sind. Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In der Rechtsrüge geht der Kläger zum Teil nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zum Teil verweist er auf fehlende Feststellungen, welchen aber keine Bedeutung zukommt, weil die diesbezüglichen Vorwürfe gegenüber der Beklagten - so z.B., sie hätte trotz seiner Ablehnung ihrer Hilfe nicht auf Urlaub fahren sollen; sie hätte versuchen müssen, ihn von seiner Absicht, aus der Ehewohnung zu ziehen, abzubringen - rechtlich unerheblich sind. Auch im übrigen sind seine Rechtsausführungen nicht geeignet, einen Rechtsirrtum der Unterinstanzen aufzuzeigen. Er bringt vor, die Beklagte habe tatsächlich seinen Auszug aus der Ehewohnung akzeptiert, zumindest geduldet, er sei von der gemeinsamen Tochter nicht mehr gegrüßt und als Person gänzlich mißachtet worden. Seine Anführung durch die Beklagte als "Mitbegünstigter" in einem Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrages ohne sein Vorwissen stelle entgegen der unterinstanzlichen Ansicht als Mißbrauch seiner Rechte eine schwere Eheverfehlung dar, dieses Verhalten habe ihn jedenfalls zur Anzeige berechtigt. Sein Auszug aus der Ehewohnung sei hingegen lediglich als Reaktion auf das lieblose Verhalten der Beklagten zu sehen, ebenso das ihm angelastete zänkische Verhalten. Von Verletzungen der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter könne nicht die Rede sein, zumal er die Tochter teilweise auch verköstigt habe. Ebensowenig von zu geringen Beiträgen zur gemeinsamen Haushaltsführung. Bei einer Gesamtwürdigung treffe die Beklagte das alleinige oder zumindest ein gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten Unterhaltsverletzung hat das Berufungsgericht zwar übersehen, daß er ab dem Jahre 1979 auch monatlich S 2.200 bis 3.200 an Unterhaltsbeitrag für das Kind leistete, sodaß ihm nicht monatlich S 10.500 bis S 13.000, sondern ein um die erstgenannten beiden Beträge vermindertes Einkommen verblieb. Weiters hat der Kläger zu berücksichtigende Naturalleistungen erbracht. Die Beklagte hatte ihn seit dem Jahre 1970 auch nicht aufgefordert, einen höheren Beitrag zum Wirtschaftsgeld zu leisten. Eine Unterhaltsverletzung ihr gegenüber macht sie im Verfahren als selbständige Eheverfehlung auch gar nicht geltend, sondern brachte nur vor, er habe dem gemeinsamen Kind nicht den vollen gesetzlichen Unterhalt gewährt. Im Hinblick auf die vom Pflegschaftsgericht schließlich vorgenommene Festsetzung des Unterhaltes für das Kind mit monatlich S 2.900 können seine diesbezüglichen Leistungen zumindest in der letzten Zeit aber nicht als zu gering angesehen werden. Eine als schwere Eheverfehlung ins Gewicht fallende Unterhaltsverletzung des Klägers liegt daher nicht vor.
Entgegen seinen Revisionsausführungen ist jedoch der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung nicht der Beklagten, sondern ihm als schwere Eheverfehlung anzulasten. Die Äußerung der Beklagten, wenn er glaube, es hier nicht auszuhalten, könne er sich eine andere Wohnung suchen, war nämlich durch die vorangehende Drohung des Klägers geradezu provoziert und erscheint in dieser Frageform und nach der ganzen Situation daher voll entschuldbar. Während die Beklagte hinsichtlich des gemeinsamen Kindes offenbar zielstrebige Erziehungsmaßnahmen zu setzen versuchte, fehlte es dem Kläger wohl an der richtigen Einstellung. Jedenfalls wollte er seinerseits durch offenkundig ungeeignete Verbote eine Besserung erreichen. Das hiedurch zwischen ihm und dem Kind zwangsläufig eintretende gespannte Verhältnis geht daher nicht zu Lasten der Beklagten. Entgegen den Revisionsausführungen des Klägers ist für den Obersten Gerichtshof auch bindend festgestellt, daß er zänkisch war und sich seinerseits gegenüber der Beklagten lieblos verhielt, während ihr Verhalten lediglich eine Reaktion hierauf darstellte. Eigentümlich mutet es an, daß der Kläger Spitalsbesuche seiner Ehefrau nur gegen vorherige schriftliche Anmeldung wünschte und die Urlaube allein verbrachte. Auch der Ankauf und die Einrichtung einer eigenen Wohnung durch den Kläger läßt mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für eine besondere Verwendung an seiner rechten ehelichen Gesinnung zweifeln, zumal wenn man bedenkt, daß er diese nach der allein von ihm zu vertretenden Auseinandersetzung und somit ohne triftigen Grund sofort bezogen hat. Dadurch, daß die Beklagte diesen Auszug aus der Ehewohnung hinnahm, wird diesem nicht der Charakter einer schweren Eheverfehlung genommen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung, daß durch diesen Auszug die Ehe der Streitteile endgültig zerrüttet wurde. Das Verschulden des Klägers an der Scheidung der Ehe muß somit ohne weitere Darlegungen bejaht werden. Von den in der Revision der Beklagten vorgeworfenen Eheverfehlungen bleibt nach den getroffenen Ausführungen lediglich noch die ohne sein Vorwissen erfolgte Anführung des Klägers als "Mitberücksichtigten" in einem Antrag auf Abschluß eines Bausparkassenvertrages. Daß ihm hieraus irgendwelche konkrete wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile entstanden seien, hat der Kläger indes selbst nicht behauptet. Wenngleich das Verhalten der Beklagten nicht dem im Rahmen eines Eheverhältnisses üblichen Vorgehen entsprach, kommt dem vom Kläger hierin gesehenen formellen "Mißbrauch seiner Rechte" aber keinesfalls das Gewicht einer bereits als schwer zu bezeichneten Eheverfehlung zu. Demgemäß kann aber nicht von einer Mitschuld der Beklagten an der Zerrüttung und Scheidung der Ehe der Streitteile ausgegangen werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)