OGH 3Ob96/86

OGH3Ob96/863.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden undn durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Franz Z***, Pensionist, 8111 Judendorf-Straßengel, Feldgasse 155, vertreten durch Dr. Hans Paar, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Eleonore Z***, Hausfrau, 8020 Graz, Zeillergasse 44, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 29. April 1986, GZ. 2 R 104-106/86-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Jänner 1986, GZ. 11 C 16(-18)/85-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 1.Oktober 1976, 10 Cg 9/76-22, nach § 49 EheG wegen Alleinverschuldens des Mannes geschieden. In der vor dem genannten Scheidungsgericht abgehaltenen Tagsatzung vom 1.Oktober 1976 schlossen die Parteien für den Fall der Scheidung einen Vergleich, in dessen Punkt 1. sich der Mann verpflichtete, der Frau ab 1.Oktober 1976 jeweils bis zum 5. eines jeden Monats einen nach dem Verbraucherpreisindex 1966 auf der Basis Oktober 1976 wertgesicherten monatlichen Unterhalt von 4.000 S zu zahlen.

Mit Beschluß vom 14.Februar 1983, 11 E 2755/83-1, bewilligte das Bezirksgericht für ZRS Graz der geschiedenen Frau auf Grund dieses Vergleiches zur Hereinbringung von 1.295 S samt Anhang (Unterhaltsrückstand für Februar 1983) die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der ihrem geschiedenen Mann als Bauleiter gegen die T***-A*** AG angeblich zustehenden Bezüge aus dem Dienstverhältnis.

Mit Beschluß vom 22.März 1983, 11 E 4417/83-1, bewilligte das genannte Bezirksgericht der geschiedenen Frau auf Grund desselben Titels zur Hereinbringung von 2.590 S s.A. (Unterhaltsrückstand für Februar und März 1983) die Fahrnisexekution.

Mit Beschluß vom 22.September 1983, 11 E 11.178/83-1, bewilligte dasselbe Bezirksgericht der geschiedenen Frau auf Grund desselben Titels zur Hereinbringung von 9.065 S (Unterhaltsrückstand für Februar bis August 1983) und der seit September 1983 fällig werdenden Unterhaltsbeträge von 4.000 S die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der ihrem geschiedenen Mann als Versichertem gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten angeblich zustehenden Bezüge.

Gegen die Ansprüche, zu deren Gunsten die drei genannten Exekutionen bewilligt wurden, erhob der Verpflichtete beim Bewilligungsgericht am 28.Februar 1983, am 27.April 1983 und am 4. Oktober 1983 die Klagen 11 C 8/83 (fortgesetzt als 11 C 16/85), 11 C 15/83 (fortgesetzt als 11 C 18/85) und 11 C 28/83 (fortgesetzt als 11 C 17/85), die zur (gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung) verbunden wurden. Dabei wurde der erstgenannte Akt zum führenden Akt bestimmt.

In den ersten beiden Klagen wendete der Kläger ein, daß er im Jahr des Vergleichsabschlusses ein monatliches Einkommen von 18.885 S bezogen habe. Davon habe er der Beklagten einen monatlichen Unterhalt von 4.000 S leisten können. Seit Oktober 1982 beziehe er infolge seiner Krankheit bzw. Invalidität nur mehr ein monatliches Nettoeinkommen von 12.775 S. Dem Verhältnis des früheren zum nunmehrigen Einkommen entspreche nur mehr ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.705,83 S, den er seit 1.Februar 1983 gezahlt habe.

Der Kläger begehrte daher, die bewilligten Exekutionen für unzulässig und die betriebenen Ansprüche, soweit sie 2.705,83 S überstiegen, für "gehemmt" zu erklären.

In der letzten Klage wendete der Kläger ein, er habe im Jahr 1976 sogar ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 21.592,75 S bezogen. Von Juli 1982 bis 15.August 1983 sei er ununterbrochen im Krankenstand gewesen und habe ein tägliches Krankengeld von 420 S oder monatlich 12.775 S erhalten. Seit 16. August 1983 beziehe er eine Berufsunfähigkeitspension von monatlich 10.714 S netto und zwei Sonderzahlungen. Dem Verhältnis des früheren Einkommens zum Einkommen während des Krankenstandes entspreche ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.705 S, zum Pensionseinkommen ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.374,50 S. Der Kläger begehrte daher in der letzten Klage, die bewilligte Exekution für unzulässig zu erklären und den betriebenen Anspruch, soweit er vom 5.Februar bis 5.September 1983 2.705 S übersteige und soweit er nach dem 6.September 1983 2.374,50 S übersteige, für "gehemmt" zu erklären.

In der Tagsatzung vom 26.Juli 1984 wendete der Kläger ein, er habe Anfang Juli 1984 erfahren, daß die Beklagte seit ca.5 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit Theo K*** lebe; deshalb ruhe ihr Unterhaltsanspruch. Die Klagebegehren wurden daher in die Hauptbegehren geändert, daß die bewilligten Exekutionen unzulässig und der Anspruch aus dem Exekutionstitel gehemmt sei. Weiters wurden die Eventualbegehren gestellt, daß die bewilligten Exekutionen unzulässig seien und der Anspruch aus dem Exekutionstitel für die Zeit vom 5.Februar bis 5.September 1983, soweit er monatlich 2.705 S übersteige, und für die Zeit ab 6.September 1983, soweit er monatlich 2.374,50 S übersteige, gehemmt sei.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der ursprünglichen Begehren und sprach sich gegen die Klagsänderungen aus. Das Erstgericht ließ die Klagsänderungen, soweit sie die Änderung in "Hauptbegehren" betrafen, nicht zu (ON 19) und wies mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil vom 17.Dezember 1984, ON 20, die Klagebegehren ab.

Gegen die Nichtzulassung der Klagsänderungen und gegen das Urteil erhob der Kläger Rekurs und Berufung.

Die zweite Instanz ließ die Klagsänderungen zu, hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dabei erklärte es einen weiteren Rekurs für zulässig bzw. setzte es einen Rechtskraftvorbehalt. Beide Entscheidungen blieben jedoch unbekämpft. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Haupt- und Eventualbegehren ab.

Zu den Eventualbegehren stellte es durch Bezugnahme auf die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen fest:

Vom 12.Juli 1982 bis 15.August 1983 bezog der Kläger nur ein tägliches Krankengeld von 420 S. Seit 16.August 1983 bezieht er von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Berufsunfähigkeitspension, die bis 31.Dezember 1983 monatlich 10.714 S netto betrug und seit 1.Jänner 1984 monatlich 10.830,70 S netto beträgt. Für die Zeit vom 1.Juni 1983 bis 31.Mai 1984 wurde dem Kläger von seinem früheren Dienstgeber eine Abfertigung von 448.316,40 S netto ausgezahlt. Weitere Einkünfte bezog der Kläger nicht. Die Beklagte verfügt über kein eigenes Einkommen und war auch bei Abschluß des Scheidungsvergleiches einkommenslos. Bei diesem Vergleichsabschluß wurde der vereinbarte Unterhalt zum damaligen Einkommen des Klägers nicht in Relation gesetzt und demnach keine Vereinbarung getroffen, daß der Unterhaltsbetrag einem bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Einkommens des Klägers zu entsprechen habe.

Zu den Hauptbegehren traf das Erstgericht Feststellungen, die es rechtlich dahin beurteilte, daß das vom Kläger behauptete Verhältnis der Beklagten zumindest seit 1980 nicht als Lebensgemeinschaft anzusehen sei, weshalb die Hauptbegehren abzuweisen seien. Die Abweisung der Eventualbegehren begründete das Erstgericht unter Verweisung auf die Rechtsausführungen in seinem ersten Urteil und im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes.

Damals führte das Erstgericht aus, daß der Kläger von Februar bis Mai 1983 monatlich 12.600 S, anschließend unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Abfertigung bis 15.August 1983 monatlich 49.959,70 S, bis 31.Dezember 1983 monatlich 49.859,36 S, bis 31.Mai 1984 monatlich 49.994,70 S und seit 1.Juni 1984 monatlich 12.635,81 S bezogen habe, während die Beklagte über kein Einkommen verfüge. Im den Exekutionstitel bildenden Scheidungsvergleich hätten die Parteien keine Relation zwischen dem verglichenen Unterhaltsbetrag und dem Einkommen des Mannes vereinbart. Da die Ehe nach § 49 EheG wegen Alleinverschuldens des Mannes geschieden worden sei, bestimme sich der Unterhaltsanspruch der Frau nach § 66 EheG. Der Kläger habe der Beklagten daher, soweit ihre Einkünfte nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, der nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Einkommenslosigkeit des Unterhaltberechtigten mit 33 bis 40 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bemessen sei. Die von der Beklagten betriebenen Unterhaltsrückstände, die in der Differenz zwischen den vom Kläger geleisteten Teilzahlungen und dem nicht aufgewerteten verglichenen Unterhaltsbetrag bestünden und die betriebenen nicht aufgewerteten verglichenen monatlichen Unterhaltsbeträge ab September 1983 von 4.000 S entsprächen ebenfalls dem der Beklagten zuzubilligenden Anteil am durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Klägers, so daß auch von einem sittenwidrigen Festhalten der Beklagten an den vereinbarten Unterhaltsbeträgen nicht gesprochen werden könne. Das Berufungsgericht führte damals dazu aus, daß die Streitteile bei Festsetzung des wertgesicherten Unterhaltsbetrages von 4.000 S am 1.Oktober 1976 keinen Anteil am Einkommen des Mannes im Auge gehabt hätten, sondern eine nach den damaligen Verhältnissen der Streitteile als ausreichend empfundene Deckung der Bedürfnisse der Beklagten, die aber nicht am § 66 EheG ausgerichtet sein sollte. Daraus folge noch nicht die Unanwendbarkeit der Umstandsklausel. Die Indexbindung des monatlichen Unterhalts bedeute nur, daß die Streitteile auf die allgemein üblichen, hauptsächlich inflationsbedingten Veränderungen Bedacht nehmen wollten, nicht aber, daß sie die Auswirkungen unkalkulierbarer Veränderungen, wie etwa einer ruhestandsbedingten Einkommensminderung, ausschließen wollten. Die Indexklausel allein sei daher noch kein eindeutiger Nachweis des Verzichtes auf die Umstandsklausel, der aber notwendig wäre, um ihre Anwendbarkeit auszuschließen. Ob und inwieweit die Umstandsklausel im vorliegenden Fall anwendbar sei, brauche noch nicht abschließend geklärt werden. Von den Oppositionsstreiten seien nämlich nur die am 1.Oktober 1976 ziffernmäßig vereinbarten 4.000 S betroffen. Das sei weniger als der gegenwärtig für alleinstehende Personen geltende Ausgleichszulagenrichtsatz, der 1983 4.173 S und 1984 4.370 S betragen habe. Auch der pfändungsfreie Betrag nach § 5 LohnpfändungsG würde kaum geringere Beträge ergeben. Daraus folge, daß auch der Gesetzgeber 4.000 S als zur Deckung der dringendsten Bedürfnisse kaum ausreichend erachte. Der Kläger könne einen solchen Unterhaltsbetrag leisten, ohne in unzumutbare Bedrängnis zu kommen. Sollte im Rahmen der Berücksichtigung veränderter Umstände eine Neubemessung des monatlichen Unterhaltsbetrages geboten sein, wären geringere Unterhaltsbeträge auch dann nicht vorstellbar, wenn bei dieser Neubemessung weitestmöglich auf den seinerzeitigen Vertragswillen Bedacht genommen würde.

Während sich die Mängel- und Beweisrüge der Berufung des Klägers nur auf die mit der behaupteten Lebensgemeinschaft begründeten Hauptbegehren bezogen, bekämpfte der Kläger in der Rechtsrüge auch die die Eventualbegehren betreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. Nach Meinung des Berufungswerbers verstößt das Festhalten der Beklagten am verglichenen Unterhaltsbetrag trotz des stark verminderten Einkommens des Klägers gegen die guten Sitten, zumal ihm wegen seiner ständigen Belastungen die Existenzgrundlage entzogen würde. Der Berufungswerber beantragte daher, den Hauptbegehren Folge zu geben, allenfalls aber den Eventualbegehren. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Es fand die Abweisung der Hauptbegehren gerechtfertigt und verwies darauf, daß es die Gründe für die Abweisung der Eventualbegehren bereits im seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß ausdrücklich gebilligt habe. Auch wenn eine Neubemessung des Unterhaltes in Betracht zu ziehen wäre, könnte bei der Höhe des Einkommens des Klägers doch nicht die Konsequenz gezogen werden, daß der Beklagten ein unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegender Unterhalt zukomme. Mehr habe die Beklagte nicht betrieben. In der hier umstrittenen Höhe sei der Unterhaltsanspruch aufrecht. Dem Berufungswerber sei zwar zuzugeben, daß er die derzeitige Verwendung seines Einkommens möglicherweise ändern müsse, um mit dem ihm verbleibenden Teil seiner Pension das Auslangen zu finden. Es sei aber weder behauptet noch feststellbar, daß ihm das nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Gegen den die Eventualbegehren betreffenden Teil und die Kostenentscheidung des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, den Eventualbegehren Folge zu geben, allenfalls das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben.

Der Revisionswerber hält sein Rechtsmittel für zulässig, weil es sich bei den Fragen, ob bei einer Neufestsetzung die im Scheidungsvergleich festgelegte oder ihm zugrundeliegende Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe gewahrt werden müsse und ob das Beharren der Beklagten auf der Erfüllung des Unterhaltsvergleichs sittenwidrig sei, um keine Bemessungsfragen handle.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 502 Abs 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit 1. über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird oder 2. der Beschwerdegegenstand an Geld oder Geldeswert 15.000 S nicht übersteigt.

Ist die Revision nicht schon nach dem zitierten Abs 2 oder nach Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle unzulässig, so ist sie nach Abs 4 derselben Gesetzesstelle überdies nur zulässig, wenn 1. die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder 2. der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt.

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 Z 1 ZPO gilt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch für Oppositionsklagen (SZ 49/68 u.a., zuletzt EFSlg 44.095).

Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehört die Beurteilung

1. der Bedürfnisse des Berechtigten, 2. der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, 3. der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (vgl. Jud. 60 neu, SZ 27/177, II.Rechtssatz).

Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes steht auch die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhalts von der Wirksamkeit und der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (vgl. das zitierte Judikat, IV.Rechtssatz). Dies ist zB der Fall, wenn Inhalt oder Wirksamkeit einer Umstandsklausel strittig sind, wenn die Feststellung der seinerzeitigen Verhältnisse auf einer Auslegung des Vergleichs beruht oder der Revisionswerber sonst eine unrichtige Auslegung des Vergleichs durch die Vorinstanzen geltend macht, aber auch dann, wenn die seinerzeitige Vergleichsgrundlage oder zu klären ist, ob die in einem Unterhaltsvergleich festgesetzte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe bei einer neuen Unterhaltsbemessung gewahrt werden muß (EFSlg 46.680, 44.062 bis 44.064, 44.066, 44.068 u.a.). Hingegen ist es eine Bemessungsfrage, wenn lediglich geltend gemacht wird, daß eine nach Vergleichsabschluß eingetretene Änderung der Verhältnisse die Neubemessung des Unterhalts rechtfertige (EFSlg 47.168, 47.167, 46.693 u.a.).

Entgegen seiner Behauptung macht der Revisionswerber in Wahrheit gar nicht geltend, daß die im Scheidungsvergleich vom 1.Oktober 1976 gar nicht festgesetzte und ihm auch nicht zugrunde gelegte Relation zwischen dem damaligen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem verglichenen Unterhaltsbetrag gewahrt werden müsse oder daß das Beharren der Beklagten auf der (teilweisen) Erfüllung des Unterhaltsvergleichs sittenwidrig sei - dabei würde es sich nicht um Bemessungsfragen handeln (zB EFSlg 46.683, 44.066, 44.067). Er führt vielmehr im Ergebnis inhaltlich nur aus, daß sein gegenüber dem Vergleichsabschluß erheblich vermindertes Einkommen bei Bedachtnahme auf seine laufenden monatlichen Ausgaben nur mehr den von ihm ohnehin geleisteten verminderten Unterhaltsbetrag rechtfertige.

Damit rügt der Revisionswerber die zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehörende Frage seiner Leistungsfähigkeit (Fasching, Kommentar, ErgBd 87; EFSlg 44.089, 44.090, 46.693 u.a.). Die Revision erweist sich daher schon nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO als unzulässig.

Insoweit die Revision die zu 11 C 16/85 und 11 C 18/85 erhobenen Einwendungen gegen betriebene Unterhaltsrückstände von 1.295 S und 2.590 S je samt Anhang betrifft, ist sie auch nach Z 2 der bezogenen Gesetzesstelle unzulässig.

Das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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