Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß ON 65 vom 11.7.1986 wies das Erstgericht den von der Mutter gestellten Antrag, den vom Vater für den mj. Mario W*** zu leistenden Unterhalt von monatlich S 2.360 ab 10.10.1985 auf monatlich S 2.900 zu erhöhen, ab.
Das Rekursgericht wies den als Rekurs bezeichneten, auf eine noch einzubringende Rekursausführung verweisenden Schriftsatz sowie die nachfolgende, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte schriftliche Rekursausführung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den ihr am 19.9.1986 zugestellten rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhob die Mutter einen an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierten Rekurs, welcher beim Erstgericht am 7.10.1986 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 14 Abs 1 AußStrG einlangte.
Der vorliegende Rekurs ist daher verspätet (siehe die bei Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 bei § 11 unter 4 abgedruckten E.).
Gegen einen zweitinstanzlichen Beschluß, der, wie hier, eine verfahrensrechtliche Frage betrifft, ist trotz der Anordnung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes unanfechtbar sind, nach nunmehr ständiger Rechtsprechung der Rekurs zulässig (RZ 1968, 137; EvBl 1969/168; Edlbacher aaO, zu E. 36 S.109 unten, E. 37 zu § 14). Die Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses ist gemäß § 11 Abs 2 AußStrG jedoch grundsätzlich nur dann möglich, wenn sich der angefochtene Beschluß noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Als "Dritter" ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen, also auch der Antragsgegner (siehe Edlbacher aaO, E. 23 zu § 11). Demgemäß kann bei einem Beschluß über die Unterhaltsbemessung auf ein verspätetes Rechtsmittel nicht Bedacht genommen werden (Edlbacher aaO E. 28). Der Rekurs der Mutter war somit zufolge Verspätung zurückzuweisen.
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