Spruch:
Für die von Hans-Bernd H*** in der Zeit vom 24. Februar 1981, 17.30 Uhr, bis 9.April 1981, 11.20 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung liegen die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach dem § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG nicht vor.
Text
Gründe:
Der am 19.August 1946 geborene Hans-Bernd H*** wurde am 24.Februar 1981 um 17.30 Uhr wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt als Beteiligter nach den §§ 12, 302 Abs. 1 StGB auf Grund eines vom Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis erlassenen (mündlichen) Haftbefehls vorläufig in Verwahrung (S 75/I) und mit Beschluß vom 25. Februar 1981 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen (S 3). Die Haft endete am 9.April 1981 um 11.20 Uhr (S 3 h des Antrags- und Verfügungsbogens).
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 4.Februar 1982 wurde das Strafverfahren gegen Hans-Bernd H*** wegen der §§ 146, 147 Abs. 2 StGB gemäß dem § 109 Abs. 1 StPO eingestellt (S 3 p verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Von der wider ihn erhobenen Anklage wegen der §§ 12, 302 Abs. 1 StGB wurde H*** mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengerichtes vom 4. Februar 1985, GZ 7 Vr 79/85-111, ebenso freigesprochen wie von der wider ihn überdies erhobenen Anklage wegen des Vergehens nach dem § 223 Abs. 1 StGB. Dieses Urteil erwuchs am 25.Juni 1985 durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur GZ 11 Os 84/85-9 (ON 118 des Vr-Aktes) in Rechtskraft.
Mit Beschluß vom 20.Jänner 1986, GZ 7 Vr 79/85-127, verneinte das Kreisgericht Ried im Innkreis das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. b StEG für die von Hans-Bernd H*** für seine Anhaltung vom 24. Februar 1981, 17.30 Uhr, bis 9.April 1981, 11.20 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile.
Gegen diesen Beschluß erhob der Genannte Beschwerde, welcher das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 24.Juni 1986, AZ 7 Bs 57/86, nicht Folge gab (ON 130 des Vr-Aktes). Gleichzeitig wurde dem Kreisgericht Ried im Innkreis im Hinblick auf einen in der Beschwerde erblickten Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß dem § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG vom Beschwerdegericht aufgetragen, die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil der Beschwerdeführer der Sache nach auch eine gesetzwidrige Aufrechterhaltung der Haft durch das Oberlandesgericht Linz behaupte (ON 131).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem § 6 Abs. 1, 1. Satz, StEG hat der dem die strafgerichtliche Anhaltung (ua) anordnenden oder verlängernden Gericht übergeordnete Gerichtshof auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Vorliegend verfügte das Oberlandesgericht Linz mit seinem Beschluß vom 18.März 1981, AZ 9 Bs 106/81 (ON 30), in Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den die Haft aufhebenden Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 6.März 1981 (ON 20, 21) die Fortdauer der ua über Hans-Bernd H*** verhängten Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 180 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 StPO (alte Fassung). Damit "verlängerte" es die Haft im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a StEG (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 6 der Regierungsvorlage des StEG, 1197 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI. GP, S 14). Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Linz über die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes - und zwar lege non distinguente sowie im Hinblick auf die offensichtliche ratio legis für die gesamte Dauer der strafgerichtlichen Anhaltung - ist daher beizutreten.
Eine gesetzwidrige Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft ist jedoch nicht gegeben.
Es kann im Ergebnis nicht mit Grund gesagt werden, daß das Kreisgericht Ried im Innkreis bzw. das Oberlandesgericht Linz die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung (§ 193 Abs. 2 StPO) verhängt oder aufrecht erhalten hätten. Dem kursorischen Vorbringen des Antragstellers ist auch kein eine derartige Annahme in tatsachenmäßiger oder rechtlicher Beziehung rechtfertigendes Substrat zu entnehmen. Zutreffend wurde insbes. nach Ausdehnung der Voruntersuchung am 13. März 1981 (S 3 b des Antrags- und Verfügungsbogens) der die Fortsetzung der Haft rechtfertigende Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vom Oberlandesgericht Linz als gegeben angenommen, weil namentlich angesichts der leugnenden Verantwortung der beiden nach dem damaligen Verfahrensstand des einvernehmlichen Zusammenwirkens verdächtigen Beschuldigten Hans-Bernd H*** und Ing. Rudolf H***, vor allem ihrer widersprüchlichen, einander teils belastenden und auch wechselnden Verantwortungen nach Vorhalt der jeweiligen Erhebungsergebnisse, somit auf Grund bestimmter Tatsachen, die dringende Gefahr der Erschwerung der Wahrheitsfindung im Fall der sofortigen Enthaftung bestand. Die Anwendung gelinderer Mittel kam in Anbetracht der Kollusionsgefahr nach Lage des Falles nicht in Betracht. Mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach dem § 2 Abs. 1 lit. a StEG war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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