OGH 1Ob1533/86

OGH1Ob1533/8622.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred N*** jun., Privater, Graz, Göstingerstraße 149, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Franz S***, Orgelbauer, Graz, Göstingerstraße 149 A, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 25. Juni 1986, GZ. 3 R 152/86-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der am 30. Mai 1983 eingebrachten Klage vom Beklagten mit der Behauptung, dieser benütze den im Haus Graz, Göstingerstraße 149 A, befindlichen Kellerraum im Ausmaß von 31,7 m 2 titellos, die Räumung dieses Raumes. Er bezifferte den Streitwert für Gerichtsgebühren mit S 4.000 nach dem Rechtsanwaltstarif mit S 7.200.

Der Beklagte wendete unter anderem ein, er habe mit dem Nutzungsberechtigten Kurt K*** einen Bestandvertrag abgeschlossen, an den auch der Kläger gebunden sei.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000 aber nicht S 300.000 übersteige, die Revision erklärte es für nicht zulässig. Da der Wert des Streitgegenstandes nach der vom Kläger vorgenommenen Bewertung den Betrag von S 15.000 nicht übersteige, könne das Urteil des Erstgerichtes gemäß § 501 ZPO nur wegen Nichtigkeit und einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden. Eine der im § 49 Abs. 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten liege nicht vor, wenn es sich um eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung handle, die nicht auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Bestandvertrag gestützt werde. Das Berufungsgericht behandelte daher die in der Berufung des Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen sowie mangelhaften Tatsachenfeststellung nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die auf titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unter die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallen (MietSlg. 35.729; JBl. 1980, 103; MietSlg. 30.648 ua.). Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der Kläger gemäß § 56 Abs. 2 JN den Streitwert nicht mit einem S 15.000 übersteigenden Betrag angegeben habe. Dies wird vom Kläger in seiner Revision nicht bekämpft. Bei einem S 15.000 nicht übersteigenden Streitwert ist aber die außerordentliche Revision, vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen, schon gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässig (RZ 1984/69 ua.). Im vorliegenden Fall ist der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht zu entnehmen, daß es den Streitgegenstand deshalb mit über S 15.000 bewertete, weil es der Ansicht gewesen sei, daß eine Unterbewertung durch den Kläger vorläge, wendete es doch selbst für sein Verfahren die Bestimmung des § 501 ZPO an. An den dennoch unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000, ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RZ 1984/69). Die gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO unzulässige außerordentliche Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

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