Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz die erstrichterlichen Beschlüsse, mit denen gemäß dem § 354 Abs.2 EO Geldstrafen verhängt und Exekutionskosten bestimmt wurden, bestätigt. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem die von ihm angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse bestätigt worden sind, erhebt der Verpflichtete Revisionsrekurs. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Verpflichtete leitet daraus, daß der betreibende Gläubiger den Wert des durchzusetzenden Rechnungsanspruches mit S 310.000,-
angegeben hat, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ab, verkennt dabei aber, daß in den Fällen des § 528 Abs.1 ZPO, der nach § 78 EO auch im Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen Anwendung findet (SZ 57/42 = MietSlg.36.813/7; SZ 43/154 uva), der Revisionsrekurs immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig ist (SZ 56/165).
Rechtliche Beurteilung
Da der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden in einem Fall überdies nur den Kostenpunkt betreffenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz nach § 78 EO und § 528 Abs.1Z 1 und Z 2 ZPO unzulässig ist, hat das Rekursgericht auch zutreffend von einer Bewertung und allenfalls dem Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, Abstand genommen (MietSlg.35.817).
Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
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