Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß ON 36 dem Vertreter des Vaters, Dr. Andreas Zaubzer, Rechtsanwalt in Kufstein, zuzustellen.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.1.1986, 8 Ob 663/85, wurden die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den Antrag des Vaters Harry K*** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Mutter vom 5.2.1985 auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge des Vaters für die beiden Minderjährigen Bettina und Gabriele K*** zu entscheiden.
Mit Beschluß vom 10.4.1986, ON 36, hat das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Dieser Beschluß wurde nur dem Vater zugestellt, obgleich dieser am 5.8.1985 dem Rechtsanwalt Dr. Zaubzer in Kufstein Vollmacht zu seiner Vertretung im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren erteilt und diese Bevollmächtigung dem Erstgericht am 9.8.1985 angezeigt hatte.
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos (vgl. die in Edelbacher, Verfahren außer Streitsachen zu § 6 AußStrG unter Nr. 4 zit. E. ua.). Der Beschluß des Erstgerichtes ON 36 ist daher noch nicht rechtskräftig. Er wird dem Vertreter des Vaters zuzustellen sein; nach Rechtskraft des Beschlusses ON 36 sind die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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