OGH 11Os139/86

OGH11Os139/8630.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard P*** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6.August 1986, GZ 7 Vr 1.816/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.März 1947 geborene Gelegenheitsarbeiter Richard P*** des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 3.Juni 1986 in St.Jakob im Walde mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Elfriede R*** und Maria R*** durch die Drohung "ihr mißt's mir das Geld geben, weil sonst spült sie gleich was o und i geh' für mei Leb'n lang sitz'n. Das Göld werd i ma scho hol'n" zur Ausfolgung eines Geldbetrages von 500 S zu nötigen versucht zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Indes die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, die Urteilsfeststellung Dr.Gertrude G*** sei gebeten worden, die Gendarmerie zu verständigen, sei aktenwidrig auf die Aussagen der Elfriede R*** und Maria R*** gestützt. Damit weicht aber der Beschwerdeführer vom Inhalt des Urteiles ab, weil das Erstgericht - aktenkonform - die bekämpfte Feststellung (ausschließlich) auf die Angaben der Zeugin Dr.Gertrude G*** gründete (siehe S 88 d.A). Solcherart wird der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt und es müssen daher auch alle auf dieser unrichtigen Behauptung aufbauenden weiteren Rechtsmittelausführungen unbeachtet bleiben.

Mit der bloßen Behauptung schließlich, die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei verfehlt, wird die vermeintliche Rechtsrüge nicht hinreichend substantiiert. Was in diesem Zusammenhang noch weiter vorgebracht wird, erschöpft sich aber in einer unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).

Über sie wird das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben. Die Kostentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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