Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 18. Juli 1985 wurde die je zur Hälfte im Eigentum der erst- und zweitverpflichteten Partei stehende Liegenschaft EZ 61 KG Mühlgraben öffentlich versteigert und dem Meistbietenden Josef B*** zugeschlagen. Die Zweitverpflichtete erhob gegen die Erteilung des Zuschlages Rekurs mit der Begründung, es seien zwei Bieter mit Unrecht zurückgewiesen worden.
Das Gericht zweiter Instanz nahm im zweiten Rechtsgang auf Grund der durchgeführten Vernehmungen zwar als erwiesen an, daß entgegen dem Inhalt des Protokolls über die öffentliche Versteigerung der Erstrichter zwei Bietinteressenten zurückgewiesen hat und die Zweitverpflichtete dagegen nach Abschluß der Versteigerung Widerspruch erhob, gelangte aber zum Ergebnis, daß die Zurückweisung der beiden Bieter mit Recht erfolgt sei, weil sich diese nur mit einem Führerschein ausgewiesen hätten, nicht aber mit einem Dokument, das Auskunft über ihre österreichische Staatsbürgerschaft gegeben hätte. Das Gericht zweiter Instanz gab daher dem Rekurs der Zweitverpflichteten keine Folge.
Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhebt die Zweitverpflichtete einen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Revisionsrekurs ist jedoch gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig, weil die zweite Instanz den Beschluß der ersten Instanz voll bestätigt hat.
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist nämlich eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (MietSlg 36.815 u.a.). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß in der Exekutionsordnung an zwei Stellen ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Rechtsmittelausschluß normiert wird (§§ 83 Abs. 3 und 239 Abs. 3 EO). Entgegen der im Revisionsrekurs der Zweitverpflichteten vertretenen Auffassung enthält jedoch § 187 EO keine vergleichbare Ausnahmeregelung. Daß der Beschluß auf Erteilung des Zuschlages "mittels Rekurs" angefochten werden kann, entspricht der allgemeinen Formulierung etwa im § 65 Abs. 1 EO. Daß also nicht ausdrücklich zwischen der Anfechtung einer Entscheidung der ersten Instanz und einer Entscheidung der zweiten Instanz unterschieden wird, ist kein Hinweis für eine Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit. Im übrigen wird im § 187 EO nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte (nämlich insbesondere solche, die im Versteigerungstermin nicht anwesend waren) eine absolute (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über einen solchen Rekurs noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des § 528 Abs. 1 und 2 ZPO ab. Der Oberste Gerichtshof kann daher auf das Problem, wie sich in Kärnten ein Bietinteressent beim Versteigerungstermin ausweisen muß, nicht Stellung nehmen, sondern der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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