Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Nach der Scheidung ihrer Ehe beantragten die Eheleute die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Die geschiedenen Eheleute haben im Zusammenhang mit diesem Verfahren die einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens mittels einer einstweiligen Verfügung nach dem § 382 Abs. 8 lit. c EO beantragt, die Frau dahin, daß ihr bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens die Räume im Erdgeschoß und im Keller des Hauses Bergbahnstraße 122 (= Kirchweg 30) in 6600 Höfen zur ausschließlichen Benützung zugewiesen und dem Mann das Betreten des Hauses verboten werde, der Mann hingegen dahin, daß ihm die Ehewohnung zur Alleinbenützung überlassen werde.
Das Erstgericht hat mit der einstweiligen Verfügung vom 25.März 1986, GZ F 2/86-9, die Benützung der Ehewohnung dahin geregelt, daß sie für die Dauer des Verfahrens der Frau überlassen wird, und den Mann mit seinem Provisorialantrag darauf verwiesen. Beide Teile hatten diese einstweilige Verfügung angefochten. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau, die eine Ergänzung der Verfügung durch das an den Mann gerichtete Verbot, das Haus für die Dauer des Aufteilungsverfahrens zu betreten, anstrebte, nicht Folge. Es hob aber die einstweilige Verfügung über den Rekurs des Mannes mit dem Auftrag auf, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden.
Diesen teils bestätigenden, teils ohne Beisetzung des Rechtskraftvorbehaltes aufhebenden Beschluß bekämpft die Frau mit ihrem Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 232 Abs. 1 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Die von der Frau angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes stellt aber gar nicht einen von dieser Rechtsmittelregelung erfaßten Sachbeschluß dar, sondern einen im Verfahren über die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes. Dabei handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof schon am 19.Juni 1986 zu 7 Ob 595, 596/86 im Zusammenhang mit einem Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung entschied, um ein ungeachtet des besonderen Charakters der Regelung des § 382 Z 8 EO nach den Vorschriften der Exekutionsordnung abzuführendes Verfahren. Nach § 402 Abs. 2 und § 78 EO sowie nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung unzulässig (EFSlg. 46.923 u.a.). Soweit der erstgerichtliche Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, kann die Rekursentscheidung nach § 402 Abs. 2 und § 78 EO sowie § 527 Abs. 2 ZPO nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzuge des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Da das Rekursgericht einen solchen Rechtskraftvorbehalt nicht ausgesprochen hat, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch gegen den aufhebenden Teil jedenfalls unstatthaft.
Das unzulässige Rechtsmittel der Frau ist daher zurückzuweisen, ohne daß es der Erörterung bedarf, inwieweit eine Beschwer aufrecht ist, weil inzwischen mittels der vom Erstgericht am 23.Juli 1986 erlassenen einstweiligen Verfügung GZ F 2/86-41, die Benützung der Ehewohnung für die Dauer des Aufteilungsverfahrens ohnedies wieder der Frau überlassen wurde, und diese Verfügung nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen ist.
Von der Zurückweisung des Rechtsmittels ist auch der Kostenersatzantrag erfaßt.
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