OGH 2Ob609/86

OGH2Ob609/869.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno H***, Zimmermeister, Gerlos 13, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erika B***, München, St. Martin-Straße 18 a, vertreten durch Dr. Walter Anderl, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen S 183.056,08 s.A., infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1986, GZ 6 R 309/85-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. August 1985, GZ 14 Cg 37/84-18, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 183.056,08 samt 4 % Zinsen seit 20.1.1984 und die mit S 77.275,98 bestimmten Prozeßkosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 6.670,-- Barauslagen und S 6.418,73 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 11.10.1981 verstorbene Mutter der Streitteile, Dora H***, hatte mit Testament vom 24.11.1978 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Das Testament enthält unter anderem den Hinweis, daß der Kläger bereits zu Lebzeiten des (vorverstorbenen) Ehemannes der Erblasserin und zu deren Lebzeiten den Pflichtteil in Form von Werkstätte und Wohnung zur Gänze erhalten habe, sodaß ihm kein Anspruch gegen die Verlassenschaft der Erblasserin zustehe. Mit Einantwortungsurkunde vom 3.11.1983 wurde der Nachlaß nach Dora H***l der Beklagten, die aufgrund des obgenannten Testamentes eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte, eingeantwortet. Der Kläger begehrt, ausgehend von einem Reinnachlaß von S 703.887,72 seinen Pflichtteil in Höhe von S 183.056,08 s.A.

Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet habe und sein Pflichtteilsanspruch überdies durch die zu Lebzeiten der Eltern der Streitteile erhaltenen Vorempfänge zur Gänze abgegolten sei. Der Kläger habe in den Jahren 1959 und 1963 durch Schenkungsverträge je einen 1/4-Anteil an der Liegenschaft der Erblasserin EZ 169 II KG Gerlos unentgeltlich übertragen erhalten. Aus dem Vermögen des Vaters der Streitteile habe der Kläger wesentlich mehr erhalten als die Beklagte, da ihm der Zimmereibetrieb des Vaters unentgeltlich übergeben worden sei.

Nach dem Standpunkt des Klägers handelte es sich bei den Zuwendungen der Erblasserin um Gegenleistungen für seine Mitarbeit beim Ausbau des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen war Dora H*** Alleineigentümerin der obgenannten Liegenschaft. Ihr Ehemann betrieb in einem Teil der Räume des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses ein Zimmereiunternehmen. In den Jahren 1958 und 1959 wurde das Haus mit einem Kostenaufwand von rund S 300.000 umgebaut und vergrößert. Hiezu trug die Beklagte durch erhebliche, nicht mehr feststellbare Geldbeträge bei. Der Kläger, der im Unternehmen seines Vaters mitarbeitete, trug durch Arbeitsleistungen zum Um- und Ausbau des Hauses bei. Der Wert der Arbeitsleistungen konnte ebenfalls nicht mehr festgestellt werden. Eine Vereinbarung über eine Abgeltung der Beitragsleistungen wurde nicht getroffen. Zur Belohnung schenkte jedoch die Erblasserin mit Notariatsakt vom 23.3.1959 (Beilage 2) ihrem Ehemann und den beiden Kindern je einen Liegenschaftsanteil von 1/4. Mit Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 13.8.1963, Beilage 3, dessen Inhalt durch das Erstgericht festgestellt wurde, schenkte die Erblasserin den ihr noch verbliebenen Liegenschaftsanteil von 1/4 dem Kläger. Ihr Ehemann schenkte dem Kläger 2/60 und der Beklagten 1/60 seines Miteigentumsanteiles. Der in den jeweiligen Schenkungsurkunden ausgedrückte Inhalt entsprach dem Willen der Vertragsparteien. Die Urkunden wurden nicht nur zum Schein als Schenkungsverträge ausgefertigt. Die Erblasserin schenkte ferner zu ihren Lebzeiten der Beklagten mehrere Bargeldbeträge von zusammen S 100.000.

Der Kläger erhielt im Unternehmen seines Vaters seine Ausbildung als Zimmermeister. Nach Beendigung seiner Lehre arbeitete er bei seinem Vater als Dienstnehmer. Er erhielt aber keinen angemessenen Lohn, es wurde lediglich ein Mindestlohn auf dem Lohnkonto des Klägers gutgeschrieben. Der Kläger hatte jedoch freie Station und die Möglichkeit, im Betrieb Zimmereiaufträge auf eigene Rechnung zu erledigen und sich dadurch ein gewisses Einkommen zu verschaffen. Das Kontoguthaben wurde dem Kläger nie ausbezahlt, zum 1.1.1968 ihm aber das Unternehmen ohne Gegenleistung übergeben. Einen Verzicht des Klägers auf sein Erbrecht oder auf seinen Pflichtteil nach seiner Mutter nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an. Der Wert der Gesamtliegenschaft betrug zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin S 2,551.362, der Wert des von der Erblasserin von ihrem Ehemann geerbten Miteigentumsanteiles von 3/15 sohin S 510.274. Ohne die nach den Jahren 1963 geschaffenen Zubauten hatte die Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin einen Wert von S 1,870.000. Der Nachlaß der Erblasserin besteht aus einem Sparguthaben von S 140.516,32, einem Bargeldbetrag von S 13.500, aus Fahrnissen im Werte von S 26.000 und aus dem Liegenschaftsanteil im Werte von S 510.274, sodaß sich bei Abzug der Passiven von S 28.336,60 ein Reinnachlaß von S 661.953,72 ergibt. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei die von der Erblasserin verfügte Anrechnung auf den Pflichtteil des Klägers unbeachtlich. Bei den Zuwendungen an den Kläger handle es sich nicht um Vorempfänge, sondern um Schenkungen. Eine zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Schenkung habe zwar grundsätzlich auf die Ausmittlung des Nachlaßpflichtteils keinen Einfluß, sondern nur auf die Berechnung des Schenkungspflichtteils. Dies könne aber zu einem unbilligen Ergebnis führen, sodaß sich ein Pflichtteilsberechtigter auf seinen Nachlaßpflichtteil im Sinne der Gleichbehandlung aller Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen des anderen Pflichtteilsberechtigten auch alle Schenkungen anrechnen lassen müsse, die er zu Lebzeiten des Erblassers erhalten habe. Es seien aber auch die Schenkungen an den jeweiligen Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen, der die Anrechnung verlange. Der Berechnung sei der Wert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vermindert um den Wert der nach 1963 geschaffenen Zubauten zugrundezulegen. Daraus ergebe sich im vorliegenden Fall, ausgehend von einem Reinnachlaß von S 661.953,72 zuzüglich des Wertes der an die Streitteile im Jahre 1959 geschenkten Liegenschaftsanteile von je S 467.500 und des Wertes des dem Kläger im Jahre 1963 geschenkten Anteiles von S 467.500 sowie der der Beklagten geschenkten Bargeldbeträge von S 100.000, eine Pflichtteilsberechnungsgrundlage von S 2,164.453,72. Ein Viertel davon betrage S 541.113,43. Da der Kläger mehr als diesen Betrag bereits erhalten habe, könne er nichts mehr fordern.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Zu dem vom Erstgericht festgestellten Wert des Reinnachlasses, der vom Kläger bekämpft wurde, führte das Berufungsgericht aus, daß dieser Wert davon abhänge, ob man der Nachlaßberechnung den Liegenschaftswert im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder den Wert ohne die nach 1963 errichteten Zubauten zugrundelege. Bei der Frage, welcher Wert heranzuziehen sei, handle es sich um eine Rechtsfrage. Richtigerweise sei der Wert zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin maßgebend, sodaß für die Pflichtteilsberechnung ein Reinnachlaß von S 703.887,72 anzusetzen sei. Für die Berechnung des Wertes von Schenkungen oder Vorempfängen sei jedoch grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Empfanges maßgebend, es seien jedoch Realisierungs-, Verwertungs- und Gewinnchancen ebenso zu berücksichtigen wie eine Geldentwertung, sodaß im Ergebnis im Regelfall unbewegliche Sachen wie bewegliche zu bewerten seien. Die Wertermittlung der geschenkten Liegenschaftsanteile durch das Erstgericht entspreche diesen Grundsätzen, und das Erstgericht habe auch zutreffend die Werterhöhung der Liegenschaft nach den Schenkungen abgezogen, weil die Zubauten nicht Gegenstand der Schenkungen gewesen seien. Das Berufungsgericht hielt jedoch eine Anrechnung von Schenkungen auf den Nachlaßpflichtteil für nicht gerechtfertigt. Nach herrschender Ansicht könne nur ein in seinem Pflichtteil verkürztes Kind verlangen, daß bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen in Anschlag gebracht würden. Ein solches Verlangen liege hier nicht vor. Daraus ergebe sich, daß die Zuwendungen der Erblasserin an die Streitteile nur dann anzurechnen seien, wenn es sich hiebei um Vorempfänge handelte. Als solche seien die Zuwendungen von der Beklagten in ihren Einwendungen auch bezeichnet worden, das Erstgericht habe sich jedoch ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht mit dieser Frage nicht befaßt und werde daher im fortgesetzten Verfahren vorerst die Beklagte zur näheren Spezifizierung ihres Vorbringens anzuleiten haben. Die Bezeichnung einer Zuwendung als Schenkung schließe ihre Qualifizierung als Vorempfang nicht aus.

Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage der Anrechnung von Schenkungen auf den Nachlaßpflichtteil und die Auslegung des Begriffes des Vorempfanges im neueren Schrifttum. Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhoben beide Parteien Rekurs; die Beklagte mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine Bestätigung des Ersturteils aufzutragen, der Kläger mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens aufzutragen. Der Kläger erstattete überdies eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Dem Rekurs des Klägers kommt Berechtigung zu.

Auszugehen ist davon, daß der Kläger nur den Nachlaßpflichtteil forderte und nicht auch eine Pflichtteilserhöhung (Schenkungspflichtteil) durch Berücksichtigung von Schenkungen des Erblassers bei Berechnung des Nachlasses geltend machte. Dagegen wendete die Beklagte unter anderem ein, daß sich der Kläger die Zuwendungen der Liegenschaftsanteile anrechnen lassen müsse. Nach der Entscheidung SZ 12/214 mußte sich der Pflichtteilsberechtigte, der nur den Nachlaßpflichtteil begehrt, auf Verlangen des Belangten auch Schenkungen auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Bei dieser Rechtsansicht käme es nicht mehr darauf an, ob es sich bei den unentgeltlichen Übertragungen von Liegenschaftsanteilen an den Kläger um Schenkungen oder um Vorempfänge handelte. Diese Rechtsmeinung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Weiß in Klang 2 III 909 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat denn auch schon in der Entscheidung SZ 15/196 ausgesprochen, daß Schenkungen nur nach Maßgabe der §§ 787 Abs2 und 951 Abs2 ABGB auf die durch die Veranschlagung bewirkte Erhöhung des Pflichtteils und nicht, wie in den Fällen des § 788 ABGB, auf den gesamten Betrag des Pflichtteils anzurechnen sind, und hat in der Folge daran festgehalten (1 Ob 596/85, 3 Ob 589/79). Dies entspricht der Unterscheidung im Gesetz zwischen der Hinzurechnung von Schenkungen bei Berechnung des Pflichtteils nach § 785 ABGB und der Anrechnung auf den Pflichtteil nach den §§ 787 ff. ABGB. Für Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, ordnet das Gesetz ausdrücklich nur eine Anrechnung auf die durch die Berücksichtigung von Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses erfolgte Erhöhung des Pflichtteils (den Schenkungspflichtteil) an (§ 787 Abs2 ABGB). Ein Vorempfang im Sinne des § 788 oder ein Vorschuß nach § 789 des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen auf den ganzen Pflichtteil anzurechnen. Gerade wegen dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen wird in der Lehre der Abgrenzung zwischen Schenkung und Vorempfang erhebliche Bedeutung beigemessen (Schauer, Rechtsprobleme bei der Anrechnung im Erbrecht in JBl1980, 454 f; vgl. auch Koziol-Welser 7 II 351; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu den §§ 788, 789), die ihr nicht zukäme, wenn entsprechend der Rechtsmeinung des Erstgerichtes auch Schenkungen voll auf den Pflichtteil anzurechnen wären. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht demnach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Schrifttum. (Es ist daher unerheblich, ob den vom Berufungsgericht unter anderem zitierten Entscheidungen EFSlg.24.736 und 15.550 ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrundelag.) Es ist zwar richtig, daß der Zweck der Anrechnung beim Pflichtteil die vermögensmäßige Gleichbehandlung der Noterben ist (Koziol-Welser aaO 347), doch bedeutet dies nicht, wie die Beklagte offensichtlich meint, daß alle Kinder des Erblassers aus dessen Vermögen gleich viel erhalten müßten.

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sind, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird (Welser, aaO Rdz 12 zu den §§ 788, 789). Derartiges wurde aber hier nicht behauptet. Ebenso ist es richtig,daß für die Abgrenzung zwischen Schenkung und Vorempfang die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ohne Bedeutung ist. Gleichwohl bedarf es jedoch keiner Verfahrensergänzung.

Nach den allgemeinen Beweislastregeln trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß ein anrechenbarer Vorempfang vorliegt, denjenigen, der eine Anrechnung begehrt. Die Klägerin hätte demnach jene Umstände behaupten und beweisen müssen, aus denen sich ergibt, daß es sich bei der Übertragung der Liegenschaftsanteile an den Kläger ungeachtet der Bezeichnung als Schenkungen um Vorempfänge handelte. Die Klägerin hat aber solche Umstände nicht vorgebracht. Dagegen steht fest, daß die Erblasserin im Jahre 1959 je einen Viertelanteil an ihrer Liegenschaft ihrem Ehemann und den Streitteilen zur Belohnung (für deren Beitragsleistungen zum Um- bzw. Ausbau des Hauses) schenkte. Damit ist aber klargestellt, daß der Zweck dieser Zuwendung nicht auf dem Versorgungsgedanken beruhte, dem für die Beurteilung eines Vorempfanges ausschlaggebende Bedeutung zukommen soll (vgl. Welser aaO Rdz 8 zu den §§ 788, 789 mwN), sondern die Schenkung in Anerkennung der Mithilfe der Beschenkten bei den Bauarbeiten erfolgte. Im Zeitpunkt der weiteren Schenkung im Jahre 1963 waren die Streitteile und beide Elternteile Miteigentümer der Liegenschaft zu je 1/4, und es stand, wie sich aus dem festgestellten Inhalt des Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrages vom 13.8.1963 ergibt, den Streitteilen je eine Wohnung und ihren Eltern eine Wohnung in dem gemeinsamen Haus zur Verfügung. Die Miteigentümer beabsichtigten Wohnungseigentum zu begründen. Da nach den damals geltenden Bestimmungen die gemeinsame Begründung von Wohnungseigentum durch Ehegatten nicht möglich war, war von den Eltern der Streitteile "ein Eheteil gezwungen, sein Eigentumsrecht aufzugeben und daher" schenkte die Erblasserin dem Kläger ihren Miteigentumsanteil. Infolge der beabsichtigten Begründung von Wohnungseigentum übertrug auch der Vater der Streitteile an diese Anteile seines Miteigentums. Grund dieser Schenkungen war somit die beabsichtigte Begründung von Wohnungseigentum zwischen den Miteigentümern im Hinblick auf die damalige Rechtslage betreffend das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten. Nach den festgestellten Umständen - andere wurden nicht behauptet - war der Zweck der Schenkungen somit nicht eine "wirtschaftliche Abschichtung und Versorgung" (zit. Schauer aao) der ohnedies bereits selbständigen Streitteile.

Die Bewertung des Nachlasses für die Pflichtteilsberechnung durch das Berufungsgericht entspricht der Lehre und Rechtsprechung (vgl. Koziol-Welser, aaO 345 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) und wird nicht mehr in Zweifel gezogen. Zutreffend und gleichfalls nicht mehr bekämpft ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, daß eine über die Bestimmungen der §§ 788, 789 ABGB hinausgehende Anrechnung von der Erblasserin nicht wirksam verfügt werden konnte (Koziol-Welser, aaO 347 mwN).

Demgemäß war lediglich dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen (§ 519 Abs3 letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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