OGH 6Ob503/85

OGH6Ob503/854.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Familienrechtssache des Ludwig M***, Friedhofsverwalter, Gaaden, Hauptstraße 14, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien, wider Liane M***, Angestellte, Gaaden, Bachgasse 5, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff. EheG infolge Revisionsrekurses des Ludwig M*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3. Oktober 1984, GZ. 44 R 192/84-94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 18. Mai 1984, GZ. 2 F 10/80-87, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Die am 5.Juli 1957 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23.Jänner 1980 nach § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen drei Kinder, und zwar der am 3.Jänner 1958 geborene Christian, der am 17.Dezember 1958 geborene Andreas und der am 9. Oktober 1963 geborene Michael. Der Mann ist im Mai 1980 aus der ehemaligen Ehewohnung ausgezogen.

Der Mann beantragte mit seinem am 2.Oktober 1980 eingebrachten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse "zur Abgeltung seiner Aufteilungsansprüche gemäß §§ 81 ff. EheG", der Frau die Leistung einer Zahlung von 725.000 S aufzutragen. Das Begehren wurde zuletzt am 23.Februar 1984 auf den Betrag von S 450.000 eingeschränkt, jedoch um 4 % Zinsen aus diesem Betrag vom 1.Oktober 1980 an ausgedehnt (AS 311 und 312). Der Antragsteller brachte im wesentlichen vor, mit seiner Frau mit Kaufvertrag vom 4.Dezember 1972 die Liegenschaft EZ 97 KG Gaaden je zur Hälfte erworben zu haben. Der Wert dieser Liegenschaft samt dem darauf später gebauten Einfamilienhaus, welches als Ehewohnung gedient habe, betrage mindestens 1,6 Millionen Schilling. Dabei seien unberichtigte, auf der Liegenschaft haftende Kredite im Betrage von ca. S 650.000 zu berücksichtigen. Mit Schenkungsvertrag vom 2.März 1978 habe der Mann die ihm gehörige Liegenschaftshälfte der Frau über deren "Wunsch und Drängen" übertragen. An ehelichen Ersparnissen sei ein Bausparvertrag mit einem im Jahre 1981 fälligen Kapitalsbetrag von über S 500.000 vorhanden. Da die Frau die eheliche Wohnung für sich und die drei ehelichen Kinder behalten wolle und eine Naturalteilung des Hauses nicht möglich und auch nicht tunlich sei, habe die Frau dem Mann eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Der Mann habe "das gesamte ins Verdienen gebrachte Geld" für den Unterhalt der Frau und der Kinder verwendet und "persönlich ein sehr bescheidenes Leben" geführt. Während der Zeit, in der die Frau nur im Haushalt tätig gewesen sei, habe der Mann die anfallenden Kreditraten allein zurückgezahlt. Die Frau habe nur etwa sieben Jahre lang finanzielle Beiträge geleistet, weshalb "der Prozentsatz" des Mannes höher zu werten wäre und er sich "die Ausdehnung des Anspruches im Falle der Nichteinigung sowie für den Fall, als ein Sachverständigengutachten einen höheren Betrag" ergebe, vorbehalte.

Die Frau beantragte Abweisung des Antrages und brachte vor, die Liegenschaft in Gaaden sei ihr von ihren Tanten Paula T*** und Anna B*** geschenkt worden. Aufgrund des Rates eines Notars sei dieses Rechtsgeschäft in Form eines Kaufvertrages abgeschlossen, der im Vertrag angegebene Kaufpreis von S 70.000 aber nie bezahlt worden. Die Mittel für den Bau des Hauses hätten zur Gänze von der Frau oder von deren Verwandten gestammt. Sämtliche Rückzahlungen auf die aufgenommenen Kredite seien von der Frau oder von deren Verwandten geleistet worden. Der Mann habe keine Rückzahlung geleistet. Der Bausparvertrag habe als Sicherstellung für ein Darlehen in der Höhe von S 500.000 abgeschlossen werden müssen. Der Erlös aus diesem Bausparvertrag stehe nicht zur freien Verfügung, sondern müsse zur Rückzahlung der Darlehen verwendet werden. Die Frau habe zahlreiche Schulden des Mannes beglichen. Der Mann habe während der Ehe dreimal der Frau gehörigen Schmuck im Dorotheum versetzt. Für die Auslösung dieses Schmuckes habe die Frau insgesamt S 31.400 aufwenden müssen. Der Mann habe jedenfalls seit dem Jahre 1972 nahezu sein gesamtes Einkommen für sich allein verwendet und damit seiner Spielleidenschaft gefrönt. Um ein Strafverfahren gegen den Mann wegen Malversationen zu verhindern, habe die Frau einen Betrag von rund S 160.000 durch eine Kreditaufnahme aufbringen und dem Dienstgeber des Mannes bezahlen müssen. Die Frau habe nahezu für den gesamten Unterhalt der Kinder und für den Aufwand für die Haushaltsführung allein aufkommen müssen. Es müßten bei der Aufteilung alle Zahlungen berücksichtigt werden, die die Frau für den Mann während aufrechter Ehe geleistet habe. Diese Zahlungen hätten zum Teil gegen den Mann eingeleitete Exekutionsverfahren und zum Teil Forderungen von Gläubigern für vom Mann ausgeliehene und nicht zurückgezahlte Geldbeträge betroffen. Die Gesamtsumme der von der Frau für den Mann geleisteten Zahlungen einschließlich der Kosten für die Auslösung des vom Manne versetzten Schmuckes belaufe sich auf S 361.593,79. Dem Mann stehe kein Anspruch auf irgendwelche Vermögenswerte zu.

Das Erstgericht wies den Antrag des Mannes auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 450.000,-- s.A. ab und verpflichtete den Mann zum Kostenersatz. Es traf zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:

Nach der Eheschließung nahmen die Ehegatten im Jahre 1957 einen Kredit in der Höhe von S 20.000 auf, den sie in der Folge gemeinsam zurückzahlten, und beschafften sich dadurch in Wien eine Ehewohnung. Sie tauschten in der Folge diese gegen eine größere Wohnung im

16. Bezirk, welche sie bis in das Jahr 1978 bewohnten. Der Reinertrag von S 140.000 von der erzielten Ablöse wurde für den Kauf von Möbeln für die spätere Ehewohnung in Gaaden verwendet. Im Jahre 1976 nahmen die Ehegatten einen Kredit in der Höhe von S 200.000 bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank in Wien auf, welchen sie hauptsächlich für die Verbesserung der Wohnung im 16.Bezirk verwendeten. Ein Jahr lang zahlten der Mann und die Frau den Kredit gemeinsam zurück, dann leistete die Frau allein die monatlichen Rückzahlungsraten in der Höhe von zuletzt S 3.191. Sie war bis zum Jahre 1968 nicht berufstätig, sondern führte den Haushalt und betreute die drei ehelichen Kinder. Im Jahre 1968 begann die Frau zunächst bei einer Reinigungsanstalt mit Bedienungen und brachte durchschnittlich monatlich etwa S 6.000 ins Verdienen. In den Jahren 1970 bis 1975 verrichtete sie darüber hinaus Nachtdienst. Ab dem Jahre 1974 und ganztägig ab dem Jahre 1976 war die Frau als Krankenschwester tätig und bezog monatlich an Gehalt ungefähr

S 7.000 und rund S 2.000 an Trinkgeldern. Der Mann war in der Zeit vom 1.Februar 1961 bis 5.April 1977 bei einer Handelsgesellschaft als Vertreter beschäftigt und verdiente zuletzt im Jahre 1977 etwa

S 7.000 netto monatlich. Er war überwiegend im Außendienst eingesetzt und erhielt Tagesdiäten in der Höhe von etwa S 80. Nachdem die Frau ab dem Jahre 1968 wieder beruflich tätig war, bestritt sie aus dem erzielten Einkommen ihre Kleidung und die der Kinder. Der Gehalt des Mannes wurde für die Haushaltsführung und die Deckung der übrigen Bedürfnisse der Kinder herangezogen. Etwa ab dem Jahre 1976 steuerten die beiden Söhne Christian und Andreas ein Kostgeld von monatlich S 1.000 bzw. S 500 bei.

Paula T*** und Anna B***, Tanten der Frau, hatten

die Absicht, ihrer Nichte die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 97 KG Gaaden mit den Grundstücken Nr.95 Bauparzelle Haus Nr.120 (243 m 2 ) und Nr.140/2 Garten (323 m 2 ), Haus in Gaaden, Bachgasse 5, zu schenken. Das Haus war bereits alt und verfallen. Es bestand von Seite der Tanten keine Absicht, dem Mann die Hälfte der Liegenschaft zukommen zu lassen. Nachdem sich der Mann sinngemäß dahingehend geäußert hatte, er dürfe lediglich für das Haus und die Liegenschaft arbeiten, ihm gehöre aber nichts, erklärte die Frau "auf ausdrücklichen Wunsch des Mannes", daß dieser ebenfalls ob der Liegenschaft grundbücherlich eingetragen werden solle. Nachdem der vertragsverfassende Notar auf die steuerlichen Vorteile eines Kaufvertrages hingewiesen und den Abschluß eines solchen empfohlen hatte, schlossen Paula T*** und Anna B*** mit Ludwig und Liane M*** am 4.Dezember 1972 "formell aus steuerlichen Gründen einen Kaufvertrag über die Liegenschaft Bachgasse 5 ab, der zum Schein vereinbarte Kaufpreis wurde demgemäß im Einverständnis aller Beteiligten von den Käufern niemals bezahlt". Sämtlichen vertragsschließenden Parteien war bewußt, daß dieses Rechtsgeschäft in Wahrheit eine Schenkung sein sollte. Die Liegenschaft war im Zeitpunkt der Übergabe hypothekarisch unbelastet. Erst im Zuge des Umbaues des Hauses Bachgasse 5 erfolgte eine grundbücherliche Belastung der Liegenschaft. Die damaligen Ehegatten begannen im Jahre 1976 mit dem Umbau des alten Zweifamilienhauses. Sie führten zunächst zwei Haushalte, waren dadurch erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt und nahmen ein Darlehen über S 500.000 auf, um die Baukosten bestreiten zu können. Gleichzeitig mit der Aufnahme dieses Kredites mußten die damaligen Ehegatten einen zur Sicherstellung des Darlehens dienenden Bausparvertrag über S 500.000 abschließen. Die Kosten des Umbaues waren höher. Die Frau ersuchte daraufhin ihre Tanten, ihr einen finanziellen Zuschuß zu gewähren. Sowohl Paula T*** als auch Anna B*** schenkten ihrer Nichte daraufhin jeweils einen Geldbetrag von S 200.000, somit insgesamt S 400.000 für die im Zuge des Umbaues des ursprünglichen Zweifamilienhauses in das nunmehr bestehende Einfamilienhaus entstehenden Auslagen. Der Mann nahm an dem Haus Bachgasse 5 in der Folge oftmals Reparaturen vor, half beim Umbau mit und verrichtete Gartenarbeiten.

Das Dienstverhältnis des Mannes bei der Handelsgesellschaft endete am 5.April 1977 durch fristlose Entlassung aufgrund von Unterschlagungen in der Höhe von etwa S 100.000. Die daraus resultierenden Schulden des Mannes wurden von seinen Eltern beglichen, "nämlich durch eine Ratenvereinbarung", für die der Vater des Mannes bürgte. Ab diesem Zeitpunkt begannen die Schwierigkeiten zwischen den damaligen Ehegatten. Bis zur angeführten Entlassung des Mannes konnte die Frau über dessen Gehaltskonto verfügen und die für die Bedürfnisse der Kinder benötigten Geldbeträge beheben. Nach der Entlassung des Mannes erhielt die Frau bis zur Aufhebung der Gemeinschaft zwischen den Streitteilen im Mai 1980 verschieden hohe monatliche Geldbeträge zur Haushaltsführung übergeben, so im Jahre 1978 insgesamt S 49.600, im Jahre 1979 insgesamt S 71.190 sowie in der Zeit von Jänner bis Mai 1980 insgesamt S 12.740. In diesen Beträgen ist die in der Regel dem Mann ausgezahlte Kinderbeihilfe von etwa (monatlich) S 900 nicht enthalten.

Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Handelsgesellschaft nahm der Mann eine Beschäftigung bei der Firma M*** an, die er bereits nach dem Probemonat aufgab. Er war in der Zeit von Juni bis Dezember 1977 Angestellter des Karl LAA und als Vertreter tätig. Er beging Veruntreuungen in einem Gesamtbetrag von S 162.108,40. Er hatte die von ihm erzielten Verkaufserlöse der vertriebenen Waren nicht seinem Dienstgeber ausgefolgt. Daraufhin wurde das Dienstverhältnis des Mannes gelöst. Aufgrund der Intervention des Rechtsvertreters des Karl LAA wurde der oben genannte Schadensbetrag aus einem von den damaligen Ehegatten bei der Raiffeisenkasse Gaaden aufgenommenen Kredit in der Höhe von S 200.000 im Februar 1978 abgedeckt. Mit der Kreditsumme deckten die damaligen Ehegatten auch noch offene Prozeßkosten aus einem gegen den Vorbesitzer der Liegenschaft Bachgasse 5 geführten Verfahren in der Höhe von S 40.000 ab. Zunächst zahlten beide Teile für kurze Zeit die auflaufenden Kreditraten zurück, seit dem Jahre 1978 trug die Frau allein die Rückzahlung dieses die Liegenschaft Bachgasse 5 belastenden Kredites. In der Folge war der Mann einige Monate lang beschäftigungslos. Die Frau intervenierte daraufhin bei Karl LAA, dem ehemaligen Dienstgeber des Mannes, worauf der Mann trotz des oben geschilderten Vorfalles als selbständiger Handelsvertreter für die Firma Karl LAA tätig wurde. Bereits im Juli 1978 hatte er abermals zum Verkauf übernommene Geräte im Gesamtwert von S 153.355,57 veruntreut. Der Betrag wurde gegen den Mann eingeklagt und es wurde aufgrund des am 18.August 1978 ergangenen Versäumungsurteiles Exekution geführt. Die damaligen Ehegatten befürchteten eine Versteigerung der Liegenschaft Bachgasse 5, weshalb der Mann im Schenkungswege im Jahre 1978 den ihm gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 97 KG Gaaden an seine Frau übertrug. Dadurch blieben Exekutionen gegen den Mann erfolglos. Zuvor hatte der Mann die Frau gebeten, sie solle ihm in finanzieller Hinsicht helfen. Die Frau hatte sich aber zu einer weiteren von ihr verlangten Kreditaufnahme nur unter der Bedingung bereit erklärt, daß der Mann ihr den ihm gehörigen Liegenschaftshälfteanteil übertrage. Nachdem der Rechtsvertreter der Firma Karl LAA die Frau auf die Anfechtbarkeit dieser Liegenschaftstransaktion aufmerksam gemacht hatte, und auch um einen weiteren Zahlungsaufschub zu erlangen, trat die Frau gemeinsam mit den Eltern des Mannes der Zahlungsverpflichtung des Mannes durch Unterfertigung eines Schuldscheines über S 153.000 bei und verpfändete die ihr nun allein gehörige Liegenschaft. Nachdem die ursprüngliche Zahlungszusage, die Verbindlichkeit des Mannes bis zum 31.August 1979 abzudecken, nicht eingehalten und gegen die Frau der Klagsweg beschritten worden war, konnte die Frau durch die Aufnahme eines Kredites im Jahre 1979 beim Bankhaus Schelhammer & Schattera den Betrag von S 100.000 und darüber hinaus die Kosten der Klagsforderung aufbringen, worauf sie aus ihrer eingegangenen "Rechtsverbindlichkeit" entlassen wurde. Auch die Rückzahlung dieses Kredites trug die Frau allein. Die Restschuld im Betrage von etwa S 65.755 konnte durch Gehaltsexekution gegen den in der Folge bei einer anderen Firma als Kraftfahrer beschäftigten Mann hereingebracht werden. Die Frau war während der aufrechten Lebensgemeinschaft oft dazu gehalten, Schulden des Mannes bei Bekannten bzw. Freunden zu begleichen. So zahlte sie im Jahre 1979 unter anderem S 5.000 an Adolf S***. Der Mann spielte oft an in Gasthäusern aufgestellten Automaten und erlitt dabei laufend Verluste, die zur "laufenden Verschuldung" des Mannes bei Bekannten führten. Die dem Mann im Jahre 1979 ausbezahlte Lebensversicherung im Betrage von rund S 38.000 wurde zur Hälfte zur Rückzahlung der gemeinsamen Kredite und zur anderen Hälfte zur Begleichung der persönlichen Schulden des Mannes verwendet. Die Tanten der Frau, Paula T*** und Anna B***, übersandten ihrer Nichte laufend Geldbeträge in der Größenordnung zwischen sfr 2.500 bis 3.000, um ihrer Nichte bei der Rückzahlung der Kredite zu helfen. Insgesamt erhielt die Frau auf diese Weise etwa sfr 25.000. Eine weitere Tante der Frau, Hermine S***, schenkte ihr um das Jahr 1978 die Einlage eines Sparbuches über S 50.000 zum Ankauf einer Küche und ungefähr ein Jahr später einen weiteren Betrag von S 12.000. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses des Mannes bei der Handelsgesellschaft unterstützte die Mutter der Frau ihre Tochter laufend durch Geldzuwendungen, die schließlich den Betrag von etwa S 100.000 erreichten und der gemeinsamen Wirtschaftsführung der damaligen Ehegatten zugeführt wurden. Der Mann versetzte ohne Wissen und Einverständnis der Frau viermal deren Schmuck. Die Frau war gezwungen, ihren Schmuck um insgesamt ca. S 30.000, welchen Betrag sie von ihrer Mutter und ihrer Tante Hermine S*** erhalten hatte, auszulösen. Die wertvolleren Schmuckstücke konnte sie jedoch mangels finanzieller Mittel nicht auslösen, diese wurden versteigert. Die Frau leistete ab dem Jahre 1978 die Rückzahlung der beiden bei der Raiffeisenkasse aufgenommenen Kredite von S 500.000 und S 200.000, wobei sie vierteljährlich S 21.000 aufzubringen hatte. Die Finanzierung des Kredites über S 500.000 erfolgte über einen Bausparvertrag, durch den dieser Kredit im Jahre 1983 einer Tilgung zugeführt wurde. Die Frau erbrachte im Zeitraum von 1978 bis 1981 allein rund S 271.000 an Rückzahlungen auf diesen Kredit. Auf den Kredit von S 200.000, welcher am 9.Juni 1983 noch mit einem Betrag von S 109.820 aushaftete, zahlte die Frau von 1979 bis zum 9. Juni 1983 S 90.180 ein. Auf den Kredit bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank von S 100.000 leistete die Frau in der Zeit von 1976 bis 1983 Zahlungen im Gesamtbetrag von S 107.259. Am 31. Mai 1983 haftete aus diesem Kredit noch ein Betrag von S 52.736,06 aus. Für die Rückzahlung des beim Bankhaus Schelhammer & Schattera aufgenommenen Kredites erbrachte die Frau in den Jahren 1980 bis 1983 insgesamt S 34.000 an Rückzahlungen. Der aushaftende Saldo dieses Kredites betrug zum 25.Mai 1983 S 57.095. "Die angeführten Kredite wurden und werden von der Antragsgegnerin auch weiterhin allein getragen".

Der Wert des Inventars der ehemaligen ehelichen Wohnung in der Bachgasse 5 beträgt bei einem Verbleib an Ort und Stelle S 45.580. Das Wohnhaus besteht aus einem größeren, ungefähr 100 Jahre alten Gebäudeteil und dem im Jahre 1976 errichteten unterkellerten Teil. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum 23.Jänner 1980 S 1,060.000 und zum 29.März 1983 S 1,024.000. Der Frau war es zunächst gelungen, das Wohnhaus zu einem monatlichen Mietzins von S 8.000 zu vermieten, um die Kredite zurückzahlen zu können. Im Jahre 1983 war aber zunächst nur ein monatlicher Mietzins von S 5.000 erzielbar. Aufgrund der Marktlage ist der monatlich erreichbare Mietzins mit S 6.000 anzunehmen.

Die Frau brachte am 14.August 1980 beim Landesgericht für ZRS Wien gegen den Mann zu 17 Cg 273/80 eine Klage auf S 200.382,22 ein. Diese Klage richtete sich zunächst auf die Rückzahlung des von der Frau für den Mann an die Firma Karl LAA bezahlten Betrages von S 160.000 samt den aufgelaufenen Kreditzinsen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites dehnte die Frau ihr Klagebegheren um einen weiteren Betrag von S 103.459,62 - Rückzahlung des beim Bankhaus Schelhammer & Schattera aufgenommenen Kredites von S 100.000 samt den aufgelaufenen Kosten - aus. Das Verfahren wurde am 5.April 1984 gemäß § 193 Abs.3 ZPO zur Beischaffung einer im vorliegenden Akt vorgelegten Urkunde geschlossen. Eine Entscheidung im Rechtsstreit war bis zur Beschlußfassung des Erstgerichtes am 18.Mai 1984 nicht ergangen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die wesentlichen, der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte stammten "eindeutig" aus der Sphäre der Frau. Darüber hinaus sei die Frau nicht nur gezwungen gewesen, ab dem Jahre 1978 die Kreditrückzahlungen für die im Zusammenhang mit dem Hausbau gemeinsam mit dem Mann eingegangenen Kreditverpflichtungen zu tragen, sondern habe sie auch für die im Zuge von Unterschlagungen des Mannes aufgelaufenen Schadenersatzforderungen aufkommen müssen. Der Frau sei die Haushaltsführung durch den Mann, der laufend berufliche Schwierigkeiten gehabt habe, nicht erleichtert worden. Sie sei sogar gezwungen gewesen, insgesamt viermal ihren eigenen Schmuck im Dorotheum auszulösen, den der Mann ohne ihre Zustimmung "entwendet und dort eingelöst" gehabt habe. Die Leistung der Frau im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft sei somit als weitaus überwiegend anzusehen. Der dem Mann - ohne Berücksichtigung der von der Frau geleisteten Kreditrückzahlungen bzw. sonstigen

Aufwendungen - allenfalls zukommende Ausgleichsbetrag sei durch die finanziellen Leistungen der Frau abgedeckt. Unter dem weiteren Gesichtspunkt, "daß die in die Ehe geflossenen finanziellen Mittel" zum überwiegenden Teil von der Seite der Frau bzw. deren Verwandten gestammt hätten, stehe dem Mann kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in der Hauptsache und änderte ihn im Kostenpunkt dahingehend ab, daß es die vom Mann der Frau zu ersetzenden Kosten statt mit S 179.285,15 mit S 155.543,20 bestimmte. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig und führte in rechtlicher Hinsicht aus:

Bei der Beurteilung des Beitrages eines jeden Ehegatten an der Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 83 Abs.1 EheG komme es nicht darauf an, wer gerade die zur Anschaffung führende Zahlung getätigt habe. Diese Frage trete bei gemeinsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung ebenso in den Hintergrund wie die Frage, wessen Eigentum an den einzelnen Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens begründet worden sei. Die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus bilde den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der Parteien. Der Erwerb der Liegenschaft und die Errichtung des Hauses seien aber, wie das Erstgericht zutreffend erkannt habe, nur durch den Einsatz von Vermögenswerten und Geldmitteln möglich gewesen, die weitaus überwiegend der Sphäre der Frau zuzurechnen seien. Wenn der Mann bis zu seiner Entlassung durch die Handelsgesellschaft am 5.April 1977 an der Abstattung der Raten des im Laufe des Jahres 1976 aufgenommenen Kredites von S 500.000 beteiligt gewesen sei, er im Haus Reparaturarbeiten durchgeführt, beim Umbau geholfen und Gartenarbeiten verrichtet habe, komme diesen Leistungen angesichts seines verantwortungslosen Verhaltens, welches zu Schadenersatzforderungen seiner ehemaligen Dienstgeber geführt habe, kein Gewicht zu. Die im Rekurs bagatellisierte, aber durch das Beweisverfahren verifizierte Spielleidenschaft des Mannes und seine dienstlichen Verfehlungen hätten die Gefahr des Verlustes der Liegenschaft, des einzigen wesentlichen Vermögenswertes der Parteien, durch eine drohende Exekution heraufbeschworen. Die Frau habe nur durch besondere Anstrengungen die Schulden des Mannes einer Regulierung zuführen können. Wenn der Mann nunmehr geltend mache, die Frau besitze eine Dienstwohnung und könne das Einfamilienhaus durch Vermietung verwerten, sei ihm zu entgegnen, daß die Frau zu dieser Vermietung durch ihre, vom Mann mitverschuldete angespannte finanzielle Situation gezwungen sei. Habe der Mann keinen wesentlichen Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet, sondern im Gegenteil durch sein verantwortungsloses Verhalten den Bestand dieses Vermögens sogar gefährdet, sei die Abweisung des Antrages auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung berechtigt. Dazu komme noch, daß der Frau die Leistung einer Ausgleichszahlung wirtschaftlich nicht zugemutet werden könnte. Infolge ihrer angespannten finanziellen Situation könnte die Frau eine Ausgleichszahlung ohne Hilfe von dritter Seite nur durch Veräußerung der Liegenschaft erbringen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Mannes mit dem Antrag, den Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages abzuändern und die Frau zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verpflichten, allenfalls "den Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuerlegen, jedenfalls der Antragsgegnerin den Ersatz der Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen". Die Frau beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist begründet.

Dem Antragsteller ist beizupflichten, daß die von der Antragsgegnerin zur Befriedigung der Ansprüche des geschädigten Dienstgebers des Antragstellers und zur Abwendung einer strafgerichtlichen Verfolgung desselben aufgewendeten Beträge nicht einerseits im Klagewege gegen den Antragsteller geltend gemacht und andererseits im Rahmen des Aufteilungsverfahrens voll berücksichtigt werden können. Die Antragstellerin hat diese Beträge im ordentlichen Rechtsweg eingeklagt und es liegt inzwischen bereits ein rechtskräftiges Teilurteil über S 100.000 s.A. vor (6 Ob 599/85). Würden diese von der Antragsgegnerin für ihren ehemaligen Gatten aufgewendeten Beträge auch im Rahmen des Aufteilungsverfahrens voll berücksichtigt, käme es zu einer ungerechtfertigten Begünstigung der Antragsgegnerin. Wenn daher auch das Verhalten des Antragstellers, das zu einer Gefährdung des einzigen wesentlichen Vermögensobjektes der Ehegatten geführt hatte, im Rahmen der Billigkeitserwägungen nicht völlig außer acht gelassen werden kann, kann es doch nicht als entscheidendes Kriterium für die Abweisung jeglichen Anspruches des Antragstellers herangezogen werden.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde auch der Reinertrag aus dem Verkauf der Wohnung in der Abelegasse in der Höhe von S 140.000 für den Kauf von Möbeln für die Wohnung in der Bachgasse und die Hälfte der Lebensversicherung des Mannes zur Rückzahlung der Kredite verwendet, was bei der Aufteilung berücksichtigt werden muß. Vor allem aber haben die Vorinstanzen nicht beachtet, daß zwar das Grundstück von den Verwandten der Frau stammt, die es auch ursprünglich nur der Antragsgegnerin schenken wollten, sich schließlich jedoch dazu bereit fanden, einen Hälfteanteil auch dem Antragsteller zu "verkaufen". Sind aber Leistungen Dritter bereits im Zweifel zu gleichen Teilen beiden Gatten zuzurechnen (EFSlg.46.348, 43.758 ua.), dann muß dies auch gelten, wenn - wie hier - letzten Endes die Schenkung an beide Ehegatten zu gleichen Teilen erfolgte. Der Wert dieses Hälfteanteiles muß daher bei der Aufteilung zugunsten des Antragstellers soweit berücksichtigt werden, als er im nunmehrigen Wert der Liegenschaft nach dem erfolgten Umbau noch enthalten ist. Allerdings kann ihm Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden, daß der Antragsgegner nur aufgrund der Fürsprache der Antragsgegnerin Hälfteeigentümer der Liegenschaft wurde. Daß der Antragsteller in der Folge seinen Hälfteanteil der Antragsgegnerin schenkte, ist unbeachtlich, weil von einem Gatten dem anderen geschenkte Sachen nicht unter § 82 Abs.1 Z 1 EheG fallen (Pichler in Rummel, ABGB II, Rz 10 zu § 82 EheG, Koziol-Welser, Grundriß 7 II, 211; EFSlg. 38.862; 8 Ob 569/85; 8 Ob 586/85).

Es wird ferner festzustellen sein, wie hoch das Guthaben aus dem Bausparvertrag im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft war, welche Schulden aus dem Darlehen im damaligen Zeitpunkt bestanden und welche Beiträge beide Teile bis zu diesem Zeitpunkt zur Vermögensbildung leisteten. Der Hinweis im Beschluß des Rekursgerichtes "der Rekurswerber mag bis zu seiner Entlassung am 5.4.1977 an der Abstattung der Raten des Kredites von S 500.000 beteiligt gewesen sein", genügt dazu nicht.

Mag daher nach den bisherigen Feststellungen der Beitrag der Frau zur Bildung des einzigen wesentlichen Vermögensobjektes jenen des Mannes auch weit übersteigen, so kann aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse daraus nicht abgeleitet werden, daß dem Mann keinerlei Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung zustehen. Dagegen kann dem Antragsteller nicht beigepflichtet werden, daß die Geldgeschenke der Verwandten der Frau auch für ihn gedacht gewesen seien. Der Antragsteller hat die Feststellung des Erstgerichtes, die Schenkungen seien an die Frau erfolgt, in seinem Rekurs erfolglos bekämpft. Es muß daher von Schenkungen ausschließlich an die Frau ausgegangen werden.

In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

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