OGH 1Ob621/86

OGH1Ob621/863.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schubert, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 7.4.1979 geborenen mj.Franz Josef L***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz L***, Maler- und Anstreichermeister, Siedlung Ost Nr.5, 2463 Gallbrunn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 11.September 1985, GZ 44 R 3395/85-167, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 29.Mai 1985, GZ 2 P 1085/82-159, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die Anträge des Revisionsrekurswerbers, seine Unterhaltsverpflichtung für den mj.Franz L*** ab 1.11.1982 auf monatlich S 450,-- und ab 1.1.1983 auf monatlich S 480,-- herabzusetzen und die Mutter Hermine L*** zu Unterhaltsleistungen für das Kind zu verpflichten, abgewiesen wurden.

Der Revisionsrekurswerber macht zur Sache nur geltend, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.Otto S*** über seine Arbeitsfähigkeit nicht den Tatsachen entspreche, er derzeit wegen der 1975 und 1981 erlittenen Arbeitsunfälle einen Pensionsvorschuß von nur S 2.000,-- monatlich beziehe und den erlernten Beruf als Maler und Anstreichermeister wieder ausüben werde, wenn das Pfuscherwesen bekämpft werde. Der Rechtsmittelwerber beruft sich damit nur auf Umstände, die zur Unterhaltsbemessung gehören.

Rechtliche Beurteilung

Nach der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch außerordentliche Rekurse, unzulässig, weil der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG hat (EFSlg.47.227, 44.661, 42.321 uva). Die Rechtsmittelgründe nach § 16 Abs 1 AußStrG macht der Revisionsrekurswerber auch gar nicht geltend.

Unterhaltsansprüche des Revisionsrekurswerbers gegen die Mutter für sich gehören nicht ins Pflegschaftsverfahren.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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