Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner binnen 14 Tagen die mit S 15.874,65 (darin S 1.443,15 USt.) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Text
Begründung
Die am 7.12.1965 geschlossene Ehe zwischen der am 7.8.1940 geborenen Antragstellerin und dem am 27.8.1939 geborenen Antragsgegner ist seit 2.9.1983 (Rechtskraft des Urteils vom 6.6.1983) nach § 55 Abs.3 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs.3 EheG geschieden, daß der Mann die Zerrüttung allein verschuldet hat. In der Ehe wurden zwei Töchter geboren, am 19.6.1966 Susanne und am 16.4.1971 Katja.
Am 5.6.1984 beantragte die Frau die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Form, daß ihr die dem Antragsgegner gehörenden 139/16.414 Anteile an der Liegenschaft EZ 1540 KG Oberdöbling, mit denen Wohnungseigentum hinsichtlich der Wohnung (1190 Wien, Sollingergasse 8-14) Stiege 3 Tür 4 untrennbar verbunden ist, zu übertragen und ihr die Einrichtungsgegenstände und Fahrnisse in dieser Wohnung ins Alleineigentum zuzuweisen, dem Antragsgegner das Reihenhaus in 1140 Wien, Wasserweg 21/28, samt Einrichtung und Inventar ins Alleineigentum zuzuweisen und den Antragsgegner zur Zahlung von S 500.000,-- an die Antragstellerin binnen 14 Tagen zu verpflichten. Der Antragsgegner sprach sich nicht gegen die Übertragung seines Eigentums an der früheren Ehewohnung samt dem darin befindlichen Gebrauchsvermögen mit Ausnahme zweier von ihm beanspruchter Bilder des Malers Peter Proksch aus, wohl aber gegen die das Reihenhaus samt Einrichtung und eine Ausgleichszahlung betreffenden Aufteilungsvorschläge. Er erklärte sich auch bereit, die Antragstellerin bezüglich des bei der Volksbank Wien-Mitte aufgenommenen, auf der Eigentumswohnung pfandrechtlich sichergestellten Kredites schad- und klaglos zu halten. Er verpflichtete sich auch dafür zu sorgen, daß die Heinz W*** GesmbH, sobald sie in der Lage sei, Fremdmittel zurückzuzahlen, zunächst diesen Kredit abtrage.
Das Erstgericht wies der Antragstellerin die Ehewohnung und die gesamte Wohnungseinrichtung mit Ausnahme zweier Bilder des Malers Peter Proksch zu (Pkt.1), die es dem Antragsgegner zuwies (Pkt.2), verpflichtete diesen, auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, daß die Heinz W*** GesmbH den bei der Volksbank Wien-Mitte Wiener Genossenschaftsbank aufgenommenen Kredit, zu dessen Besicherung ob dem der Antragstellerin zugewiesenen Liegenschaftsanteil ein Höchstbetragspfandrecht von S 910.000,-- haftet, vorrangig abträgt und die Antragstellerin schad- und klaglos zu halten, falls sie von der genannten Volksbank in Anspruch genommen wird (Pkt.3), wies den Antrag, den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- zu verpflichten, gänzlich ab (Pkt.4) und verpflichtete die Antragstellerin zum Ersatz der mit S 59.974,25 bestimmten Verfahrenskosten (Pkt.5).
Das Erstgericht ging dabei neben den schon erwähnten persönlichen Daten im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Nach der Eheschließung hatten die Ehegatten keine gemeinsame Wohnung und lebten daher zunächst getrennt. Mit Kaufvertrag vom 26.5.1970 erwarb der Antragsgegner die nunmehr der Antragstellerin zugewiesene Eigentumswohnung, in der sie in häuslicher Gemeinschaft lebten, bis diese im Oktober 1975 vom Antragsgegner, der zu einer Lebensgefährtin zog, aufgehoben wurde.
Die Antragstellerin war bis Anfang 1971 als kaufmännische Angestellte (Lohnverrechnerin) erwerbstätig, gab diese Tätigkeit aber dann auf Wunsch des Antragsgegners auf und widmete sich dann nur dem von ihr allein geführten - bis Oktober 1975 gemeinsamen - Haushalt und der Pflege und Erziehung der beiden gemeinsamen Kinder.
Der Antragsgegner erbrachte "bis" 1968 für die Antragstellerin und die ältere Tochter keine regelmäßigen Unterhaltsleistungen; "ab" 1968 zahlte er monatlich regelmäßig für die Antragstellerin S 1.500,-- und für Susanne S 1.000,--. Seit Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft Anfang 1971 stellte er der Antragstellerin ein später um S 500,-- erhöhtes monatliches Haushaltsgeld von S 3.500,-- zur Verfügung. Der Antragsgegner hatte für die zur Ehewohnung gewordene Eigentumswohnung aus seinen Geldmitteln eine Anzahlung von etwa S 100.000,-- geleistet. Während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft zahlte er monatliche Kreditrückzahlungen von etwa S 300,-- und alle "Wohnungsfixkosten", wie Betriebskosten, Telefonkosten, Radio- und Fernsehgebühr. Die erwähnten monatlichen Kreditrückzahlungen leistete er auch noch nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine zeitlang weiter, dann übernahm die Antragstellerin diese Rückzahlungen. Ende der Siebzigerjahre zahlte der Antragsgegner das restliche Wohnbauförderungsdarlehen von etwa S 82.000,-- auf einmal zurück, weil er für den Erwerb eines Reihenhauses ein neues Wohnbauförderungsdarlehen aufnahm. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft leistete der Antragsgegner der Antragstellerin auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung einen monatlichen Unterhalt von S 9.500,--. Im Dezember 1983 wurde er verurteilt, der Antragstellerin ab 13.3.1981 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 11.000,--, ab 3.2.1983 einen solchen von S 12.820,-- zu zahlen. Im September 1982 wurde er vom Pflegschaftsgericht verpflichtet, für Susanne und Katja monatliche Unterhaltsbeiträge von S 5.000,-- bzw. 4.500,-- zu zahlen. Die Antragstellerin verbrauchte ihre vorehelichen Ersparnisse, die weniger als S 30.000,-- betrugen, für sich und für die Kinder. In den Ehejahren, in denen sie noch erwerbstätig war, kaufte sie sich aus ihren Mitteln einen PKW. Sie bewohnt mit den beiden Töchtern noch immer die Ehewohnung, besitzt keine Ersparnisse und hat neben den Unterhaltszahlungen des Antragsgegners keine Einkünfte. Der Antragsgegner war zur Zeit der Eheschließung Arbeiter, machte sich aber schon Anfang 1966 als Installateur, zunächst ohne Arbeitnehmer selbständig. Ab Oktober 1966 beschäftigte er zunächst zwei Mitarbeiter, deren Zahl sich bis Feber 1968 nach und nach auf sechs erhöhte. Von Oktober 1966 bis Feber 1968 führte die Antragstellerin die Lohnverrechnung im Betrieb des Antragsgegners. Dabei machte sie einmal monatlich die Abrechnung, zusätzlich die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse. Im Oktober 1975 beschäftigte der Antragsgegner in seinem unter der protokollierten Firma Heinz W*** betriebenen Installateurunternehmen etwa dreißig Arbeitnehmer. Am 16.1.1976 gründete er mit Elfriede J*** die Heinz W*** GesmbH mit einem Stammkapital von S 100.000,--. Nachdem ihm Elfriede J*** ihren Stammanteil abgetreten hatte, brachte der Antragsgegner sein Installateurunternehmen als Sacheinlage nach Art.III Strukturverbesserungsgesetz in die genannte GesmbH ein, wobei eine Kapitalerhöhung auf 1,5 MioS vorgenommen wurde. Am 27.1.1978 wurde die J*** & W*** Gesellschaft mbH mit einem Stammkapital von S 498.000,-- gegründet, an der Elfriede J*** zu 25 %, der Antragsgegner, der Alleingeschäftsführer ist, zu 75 % beteiligt ist. Dann verkaufte der Antragsgegner seinen Geschäftsanteil an der Heinz W*** GesmbH um S 7,200.000,-- der J*** & W*** GesmbH, die nunmehr Alleingesellschafter der Heinz W*** GesmbH und der Karl R*** GesmbH ist, selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, sondern als Holdinggesellschaft für die beiden anderen GesmbH's fungiert.
Der Antragsgegner verfügte bei der Eheschließung über Ersparnisse von etwa S 45.000,--, die er zur Eröffnung seines Unternehmens verwendete, das er von der Witwe eines Installateurs um S 38.000,-- gekauft hatte.
Ende Dezember 1975 zahlte der Antragsgegner für das Reihenhaus in 1140 Wien, Wasserweg 21, S 255.000,-- an. Es handelt sich dabei um eine Genossenschaftswohnung, die der Antragsgegner seit 1978 bewohnt. Bis dahin wohnte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin. Für die Einrichtung des Reihenhauses wendete er etwa S 600.000,-- auf. Der Antragsgegner ist wieder verheiratet. Seine Frau befindet sich im Karenzurlaub. Er benützt einen ihm von der Heinz W*** GesmbH als Dienstwagen zur Verfügung gestellten PKW Jaguar, Baujahr 1978, und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens S 35.000,--. Für das Reihenhaus muß er einschließlich der Betriebskosten monatlich etwa S 6.000,-- bis S 7.000,-- aufwenden. Bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besaß der Antragsgegner als Ersparnisse Wertpapiere um S 100.000,-- und ein Bausparkonto, das am 31.12.1975 einen Kontostand von S 63.080,61 hatte und Ende 1977 geschlossen wurde. Weiters besaß der Antragsgegner damals die Eigentumswohnung (Ehewohnung) und seine nicht protokollierte Einzelfirma.
Von Anfang 1966 bis Ende 1975 bezog der Antragsgegner nur die Erträgnisse seines Einzelunternehmens. Erst 1976 schloß er eine Lebensversicherung ab. Seine Kaufpreisforderung gegen die J*** & W*** GesmbH aus dem Verkauf seines Alleinanteils an der Heinz W*** GesmbH beträgt inklusive Verzinsung weit mehr als S 8,000.000,--, ist jedoch wegen der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft derzeit nicht einbringlich.
Die Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung wurden überwiegend vom Antragsgegner finanziert. Darunter befinden sich wertvolle Stücke, zum Beispiel ein aus einer Sakristei stammender knochenbarocker Bibliothekswandverbau, eine mit 1509 datierte Bauerntruhe, ein 2,5 x 3 m großer handgeknüpfter persischer Wollteppich und zwei Grafiken.
1982 nahm die Heinz W*** GesmbH bei der Volksbank
Wien-Mitte Wiener Genossenschaftsbank reg.Gen.mbH einen Kredit auf, für den der Antragsgegner als Bürge und Pfandbesteller haftet. Auf Grund der Pfandurkunde vom 16.7.1982 ist zur Besicherung dieses Kredites ob der Eigentumswohnung (Ehewohnung) eine Höchstbetragshypothek von S 910.000,-- einverleibt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß das Reihenhaus kein aufzuteilendes Vermögen sei, weil es erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sei und nie dem Gebrauch beider Ehegatten gedient habe. Der Aufteilung unterliege lediglich das aus Ehewohnung und deren Einrichtung bestehende Gebrauchsvermögen. Eheliche Ersparnisse seien nicht vorhanden. Auch die Unternehmen seien vom Aufteilungsverfahren ausgenommen, weil sie weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse seien. Wenn aus einem nur einem Ehegatten gehörenden Unternehmen, zu dessen Aufbau der andere Teil nicht wesentlich beigetragen habe, Ersparnisse erwirtschaftet würden, könnten diese nicht als eheliche Ersparnisse angesehen werden. Dies treffe hier zu, weil keine Ersparnisse der Antragstellerin in das Unternehmen eingeflossen seien und die Lohnverrechnung während rund 1 1/2 Jahren nur einen geringfügigen Beitrag der Antragstellerin darstelle. Der Antragsgegner habe bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft neben den Erträgnissen seines Einzelunternehmens kein weiteres Einkommen bezogen, weshalb alle Ersparnisse, über die er im Oktober 1975 verfügt habe, aus dem Unternehmen erwirtschaftet worden und daher keine ehelichen Ersparnisse seien. Durch die Übertragung der Ehewohnung samt der Einrichtung mit Ausnahme zweier Bilder und die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin bezüglich der Pfandhaftung schad- und klaglos zu halten, seien die Aufteilungsansprüche der Antragstellerin erschöpft. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß die eheliche Lebensgemeinschaft nur knapp 5 Jahre gedauert habe und der Antragsgegner nur einen geringen Teil der Aufteilungsmasse erhalte.
Die Punkte 1 bis 3 der erstgerichtlichen Entscheidung blieben unangefochten. Gegen die Punkte 4 und 5 richtete sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, den Antragsgegner zur Zahlung von S 500.000,-- binnen 14 Tagen und zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten, allenfalls die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, allenfalls die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache (Pkt.4), gab dem Rekurs aber im Kostenpunkt Folge, hob die Verfahrenskosten in erster Instanz und die Kosten des Rekursverfahrens gegeneinander auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Es führte unter anderem aus, § 94 Abs.1 EheG sehe nur für den Fall, daß bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kein billiger Ausgleich erzielt werden könnte, eine billige Ausgleichszahlung vor. Maßgebender Zeitpunkt sei die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Nur das damals angeschaffte Gebrauchsvermögen und die damals vorhandenen ehelichen Ersparnisse seien in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Die Rekurswerberin übersehe, daß ihr der bei weitem überwiegende Teil des der Aufteilung unterliegenden Gebrauchsvermögens zugewiesen worden sei und demnach kein Anlaß für eine Ausgleichszahlung bestehe. Das Unternehmen des Antragsgegners sei nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Deshalb seien auch die mit dem Unternehmen zusammenhängende Mängel- und Beweisrüge unbegründet. Auch das erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Reihenhaus unterliege nicht der Aufteilung. Die Ende 1975 vorhandenen Wertpapiere und das Bausparkassenguthaben seien aus dem Unternehmen erwirtschaftet worden und unterlägen deshalb nicht der Aufteilung. Selbst wenn es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelte, könnte dies zu keiner für die Antragstellerin günstigeren Aufteilungsentscheidung führen, weil die ihr zugewiesene Eigentumswohnung samt Einrichtung noch immer erheblich mehr wert wäre als diese allfälligen Ersparnisse.
Die Zulassung des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht ausschließlich damit, daß der Gegenstand seiner Entscheidung S 60.000,-- übersteigt.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner zur Zahlung von S 500.000,-- zu verpflichten, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zwecks Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, jedenfalls aber den Ersatz der Kosten aller Instanzen. Weiters regt die Antragstellerin an, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 82 Abs.1 Z 3 und 4 EheG beantragen.
Der Antragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben und wendet sich auch gegen die Anregung eines Gesetzesprüfungsantrages.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist nach § 232 Abs.1 AußStrG zulässig; es ist aber nicht berechtigt.
Weil die Ehe der Parteien geschieden wurde, sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter sie aufzuteilen (§ 81 Abs.1 EheG - auch die in der Folge zitierten Paragraphen sind solche des Ehegesetzes).
Eheliches Gebrauchsvermögen sind Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, insbesondere auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs.2). Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind (§ 81 Abs.3).
Der Aufteilung unterliegen ua. nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs.1 Z 3) oder Anteile an einem Unternehmen sind (Z 4 der zitierten Gesetzesstelle), außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs.1). Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs.2).
Soweit eine Aufteilung (ua) nach den zitierten Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen (§ 94 Abs.1). Nach den Legaldefinitionen des § 81 Abs.2 und 3 sind unter die geschiedenen Ehegatten nur Sachen und Wertanlagen aufzuteilen, die während ihrer nur (von Anfang 1971) bis Oktober 1975 aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben bzw. von den Ehegatten angesammelt wurden.
Nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen treffen diese Voraussetzungen jedenfalls auf die Eigentumswohnung in 1190 Wien, Sollingergasse 8-14/3/4 und den dort befindlichen Hausrat zu, wahrscheinlich auf die Wertpapiere über
S 100.000,-- und das Bausparkassenguthaben von rund S 63.000,--, sicher nicht auf das vom Antragsgegner erst später erworbene und bezogene Reihenhaus in 1140 Wien, Wasserweg 21 samt dem dortigen Hausrat, die erst später abgeschlossene Lebensversicherung und auch nicht auf sein damals unter einer nichtprotokollierten Firma betriebenes Installateurunternehmen, weil dieses allgemein nicht unter die Legaldefinition "eheliches Gebrauchsvermögen" fällt (z.B. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 f zu §§ 81 und 82 EheG) und in diesem Fall auch nicht unter die Legaldefinition eheliche Ersparnisse eingeordnet werden kann.
Z 3 und 4 des § 82 Abs.1 EheG, welche die Rechtsmittelwerberin wegen Verstoßes gegen die Gleichheit vor dem Gesetz für verfassungswidrig hält, sind daher im konkreten Fall gar nicht anzuwenden, weshalb der Oberste Gerichtshof die Anregung der Rechtsmittelwerberin, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof nach Art.140 Abs.1 B-VG die Gesetzesprüfung zu beantragen, nicht aufgreifen kann.
Selbst unter der Annahme, daß dem Antragsgegner durch die erwähnten Wertpapiere und das erwähnte Bausparguthaben aufzuteilende eheliche Ersparnisse von zusammen rund S 163.000,-- zugekommen seien, würde die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung noch immer der Billigkeit entsprechen, weil das der Antragstellerin zugewiesene eheliche Gebrauchsvermögen (Eigentumswohnung in vorzüglicher Lage samt mit Ausnahme zweier Bilder vollständigem, teilweise wertvollem Hausrat) wesentlich mehr wert ist als die dem Antragsgegner zugekommenen allfälligen ehelichen Ersparnisse. Wenn als Beitrag der Antragstellerin auch die Mitwirkung im Erwerb, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder und auch ein gewisser Konsumverzicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft zu werten ist, so muß doch auch berücksichtigt werden, daß die Mitwirkung der Antragstellerin im Betrieb des Antragsgegners nicht besonders ins Gewicht fällt und daß die Antragstellerin nur während der etwa fünf Jahre dauernden ehelichen Lebensgemeinschaft den gemeinsamen Haushalt geführt hat.
Unter diesen Umständen kann durch die Zuweisung der Eigentumswohnung (Ehewohnung) samt praktisch gesamtem Hausrat an die Antragstellerin eine den Grundsätzen des § 83 EheG entsprechende billige Aufteilung erzielt werden, bei der auch schon angemessen berücksichtigt ist, daß der Antragsgegner durch den Konsumverzicht der Antragstellerin ersparte Beiträge für sein Unternehmen verwenden konnte (vgl. SZ 55/163).
Deshalb wurde eine von der Antragstellerin begehrte Ausgleichszahlung von den Vorinstanzen mit Recht als unbillig abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.
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