Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit der angefochtenen Entscheidung der zweiten Instanz wurde der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluß bestätigt. Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem gemäß § 78 EO in der hier nicht durchbrochenen Regel auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs.1 Z.1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, s o w e i t dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß b e s t ä t i g t worden ist, unzulässig. Der dieser Gesetzesstelle angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs.3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs dann zulässig wäre, wenn der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs.1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr i m m e r unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands, also auch dann, wenn dieser S 300.000,-- übersteigt. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNr 15.GP, 24; Petrasch,
Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203; ders., Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 302; SZ 56/165; JBl. 1984, 679; ÖBl. 1984, 83 ua.).
Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 78 EO und § 523 ZPO schon vom Erstgericht, dann vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
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