OGH 12Os69/86

OGH12Os69/8626.6.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander K*** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 6.März 1986, GZ 21 Vr 28/86-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Kodek als Vertreter der Generalprokuratur, und des Verteidigers Dr. Birnbaum, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander K***, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - mit dem auch ein weiterer Angeklagter (unbekämpft) freigesprochen wurde - wurde der am 26. April 1969 geborene, zur Tatzeit sohin noch jugendliche Schüler Alexander K*** des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von November bis 14. Dezember 1985 in Lauterach dem Staat in seinem Recht auf Ausschluß von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen vom Straßenverkehr - richtig: auf Ausschluß nicht (mehr) zulassungsfähiger Kraftfahrzeuge vom (weiteren) Straßenverkehr - (zu ergänzen: durch Täuschung von Straßenaufsichtsorganen) dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versucht, daß er nach Einbau eines 130 cm 3 Motors in sein Moped (mit dem für dieses ausgegebenen Kennzeichen V 515) damit auf öffentlichen Straßen herumfuhr.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 3, 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund vermeint er durch Verletzung des § 260 Abs. 1 (zu ergänzen: Z 1 ) StPO verwirklicht, weil der Urteilsspruch nicht alle Tatbestandsmerkmale ausdrücklich feststelle und nicht erkennen lasse, durch welche Täuschungshandlung ein anderer absichtlich zu welchen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet worden sein soll und welcher Schaden hieraus entstanden sei. Auch im Zusammenhalt mit den Urteilsgründen würde diese Frage nicht beantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 260 Abs. 1 Z 1 StPO muß das Strafurteil bei sonstiger Nichtigkeit aussprechen, welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist, und zwar unter ausdrücklicher Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände. Dabei ist "Tat" gleichzusetzen mit den für erwiesen angenommenen Tatsachen, nicht aber identisch mit der strafbaren Handlung, deren der Angeklagte durch Subsumtion seiner Tat unter das Strafgesetz für schuldig erachtet wird (Z 2 leg cit). Das Gesetz verlangt nicht bei sonstiger Nichtigkeit, daß der Urteilssatz eine erschöpfende Tatbeschreibung (mit allen Tatbestandsmerkmalen) enthält, sondern nur, daß die Tat durch konkrete Umstände soweit umschrieben wird, daß sie mit einer anderen Tat nicht verwechselt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO 2 E 5, 7, 18, 21, 22, 23 zu § 260). An dieser sohin erforderlichen ausreichenden Individualisierung der Tat, die jede Verwechslung und damit Gefahr einer unzulässigen Doppelverurteilung ausschließt, besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel; diesbezügliche Bedenken vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Die diese Gefahr nicht herbeiführenden tatsächlichen Mängel der Fassung des Urteilsspruches stellen den behaupteten Nichtigkeitsgrund nicht her. Würde aber die Beschwerdebehauptung zutreffen, daß weder aus dem Spruch noch aus den Gründen und auch nicht aus ihrem Zusammenhalt die für die Subsumtion der festgestellten Tat unter § 108 Abs. 1 StPO erforderlichen Feststellungen hervorgingen, so wäre nicht der hier herangezogene Nichtigkeitsgrund, sondern jener nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO verwirklicht. Dies ist aber nicht der Fall, weil das vom Beschwerdeführer hervorgehobene Tatbestandsmerkmal der absichtlichen Schädigung eines anderen sowohl im Spruch wie auch in den Gründen hinreichend klargestellt ist und das im Spruch allerdings nicht ausdrücklich erwähnte, aber doch daraus hervorgehende Mittel der Täuschung (Fahren mit dem Fahrzeug mit dem Mopedkennzeichen V 515 auf öffentlichen Straßen) im Zusammenhalt mit den Urteilsgründen eindeutig als das vom Erstgericht (zutreffend) beurteilte tatbestandliche Täuschen eines anderen festgestellt wird.

In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellung der Absicht des Angeklagten, einem anderen einen Schaden zuzufügen, als unvollständig und widersprüchlich. Soweit er in diesem Zusammenhang vermeint, diese Feststellung sei nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen, macht er in Wahrheit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO geltend, worauf später zurückzukommen sein wird. Die behaupteten Begründungsmängel aber liegen nicht vor: Das Erstgericht hat aufgrund der Verantwortung des Angeklagten in einem Akt freier und im Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich nicht bekämpfbarer Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Straßenaufsichtsorgane in der Absicht getäuscht hat, sie dadurch zu Duldungen, nämlich seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr, zu verleiten, die den Schaden des Staates herbeiführte. Dabei stützte es sich auf das vom Angeklagten nicht bestrittene Wissen, daß sein Moped zufolge des Einbaus eines stärkeren Motors nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen für Motorfahrräder entsprach und daß er keine Lenkerberechtigung dafür hatte. Wenn das Erstgericht bei diesem Wissen des Angeklagten, der unbestrittenermaßen das Fahrzeug, das rechtlich kein Motorfahrrad mehr war, sondern ein Motorrad darstellte, auf öffentlichen Straßen benützte, dessen Absicht als erwiesen annahm, durch die (nunmehr unzulässige) Weiterverwendung des für das Motorfahrrad ausgegebenen Kennzeichens Straßenaufsichtsorgane über die Beschaffenheit seines Fahrzeugs und dessen Zulassung zum Straßenverkehr zu täuschen, so entsprach diese Feststellung den Denkgesetzen und ist nicht deshalb mangelhaft begründet, weil der Angeklagte in seiner Verantwortung vorgebracht hat, es sei ihm nicht darum gegangen, die Behörde zu täuschen, er habe vielmehr "aus eigenem Interesse" gehandelt. Letzteres schließt nämlich das erstere nicht aus und das Erstgericht hat diese Verantwortung auch nicht etwa übergangen, sondern ihre Aufrichtigkeit erörtert, indem es darauf verwies, daß der Angeklagte zufolge Aufklärung über die rechtlichen Aspekte seiner Tat auf die entsprechenden Fragen auffallend zurückhaltend antwortete (S 57). Auch die weitere Feststellung zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte verhindern wollte, daß sein Fahrzeug vom Straßenverkehr ausgeschlossen wird, ist durchaus lebensnah. Wie so viele Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die nicht auf das Geständnis des Täters gestützt werden können, findet auch diese Konstatierung ihre ausreichende Grundlage im Täterverhalten, das eine andere Erklärung vorliegend nicht zuläßt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird nämlich auch beim "Mopedfrisieren", soferne dadurch eine Überschreitung der erlaubterweise erreichbaren Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ermöglicht und ein Hubraum von mehr als 50 cm 3 erreicht wird, ein Kennzeichen für ein Motorfahrrad (§ 2 Z 14 KFG) verwendet, obgleich das vorliegend "frisierte" Kraftfahrzeug als Motorrad (§ 2 Z 15 KFG) anzusehen ist, für welches andere (strengere) Voraussetzungen für die Zulassung und Inbetriebnahme gelten.

Der Rechtsrüge nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO vorangestellt hat der Beschwerdeführer, gleichlautend wie zu 9 Os 73/85 (AZ 21 Vr 103/85 des Landesgerichtes Feldkirch) die Anregung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Strafvorschrift des § 108 Abs. 1 StPO hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit Art 7 MRK zu überprüfen, weil die erstbezeichnete Norm nicht hinlänglich determiniert sei. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer zu einer solchen Anregung nicht legitimiert ist (EvBl 1980/191, 1982/35 ua) treffen seine Bedenken auch inhaltlich nicht zu; denn die in § 108 Abs. 1 StGB verwendeten, abstrakten, der Ausfüllung durch die Rechtsprechung bedürfenden Rechtsbegriffe der Täuschung und des Schadens an Rechten, die auch in anderen Tatbeständen in gleicher Weise verwendet werden, sind zur Abgrenzung von Recht und Unrecht bei Beurteilung einer konkreten Tat ausreichend. § 108 Abs. 1 StGB entspricht daher dem aus dem Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Strafdrohung (§ 1 Abs. 1 StGB) abzuleitenden Bestimmtheitsgebot.

In der Rechtsrüge selbst versucht der Beschwerdeführer sodann zunächst darzutun, daß unter den durch § 108 Abs. 1 StGB geschützten Rechten nur solche des Privatrechtes, seien es auch solche des Staates, zu verstehen seien. In Ansehung seiner Hoheitsgewalt habe der Staat zwar auch ein Recht auf Einhaltung der von ihm gesetzten Normen gegenüber den Normunterworfenen, denen dies Pflicht sei, jedoch würden solche Normen grundsätzlich anläßlich ihrer Erlassung durch Sanktionen gegen Nichtbefolgung abgesichert, wie auch vorliegend hinsichtlich des Verbotes, nicht genehmigte Fahrzeuge zu benützen, durch § 134 KFG. Bleibe aber eine staatliche Norm sanktionslos (lex imperfecta), so wäre dies Ausdruck staatlichen Wollens.

Die vom Beschwerdeführer daraus gezogene Folgerung läuft offensichtlich darauf hinaus, daß § 108 Abs. 1 StGB das Recht auf Einhaltung staatlicher Normen nicht schütze, mögen sie mit Sanktionen versehen sein [wie das gegenständliche Recht auf Ausschluß nicht (mehr) zulassungsfähiger Fahrzeuge vom (weiteren) Straßenverkehr] oder nicht. Der Beschwerdeführer steht mit dieser Ansicht aber im Gegensatz zur herrschenden Judikatur und verkennt das Wesen des Tatbestandes der Täuschung. Unter Strafe gestellt ist damit nämlich nicht die Schädigung eines anderen in Rechten schlechthin, sondern nur die durch Täuschung über Tatsachen erfolgte Verleitung eines anderen zu einem Verhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung), das den Schaden herbeiführt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Benützung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen an sich nicht schon dem § 108 Abs. 1 StGB zu unterstellen, sondern lediglich verwaltungsstrafrechtlich (§ 134 Abs. 1 iVm § 36 lit a KFG) zu ahnden wäre. Die von der bisherigen Judikatur in diesem Bereich erfaßten Fälle erhalten ihre Strafwürdigkeit erst durch das vom Täter eingesetzte Mittel: nämlich die Täuschung über Tatsachen durch Verwendung einer für das benützte Fahrzeug in der zur Tatzeit gegebenen Ausstattung nicht ausgegebenen Kennzeichentafel, die in jedem beobachtenden Straßenaufsichtsorgan ohne nähere Prüfung den Eindruck zu erwecken geeignet ist, es handle sich um ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug. Das Straßenaufsichtsorgan, das bei Verwendung des durch Austausch des Motors zum Motorrad gewordenen Fahrzeugs ohne Kennzeichentafel sofort einschreiten würde, weil dies auch im dichten Straßenverkehr auffiele, sieht zu einem solchen, die Rechte des Staates sichernden Vorgehen keinen Grund, weil es durch die Anbringung einer für Motorfahrräder (gemäß § 49 Abs. 4 KFG) ausgegebenen (roten) Kennzeichentafel (mit weißer Umrandung) die Zulassung des Fahrzeugs als Motorfahrrad (§§ 2 Z 14, 3 Abs. 1 Z 1 lit a KFG) vermutet.

Daß aus der staatlichen Hoheitsgewalt erfließende Rechte schlechthin von den in § 108 Abs. 1 StGB geschützten Rechten ausgeschlossen wären, ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Das Gegenteil folgt, wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, aus der vom Gesetzgeber im § 108 Abs. 2 StGB hergestellten Bezugnahme auf Amtsgeschäfte von Beamten. Die in der Judikatur schon zu §§ 461, 197 StG vorgenommene Beschränkung des Schutzes auf konkrete, aus bestimmten Normen ableitbare staatliche Rechte reduziert die vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit Bertel, WK RN 1 ff, 39 ff zu § 108 StGB (und auch Kienapfel, BT I 2 , § 108 StGB, RN 4 ff; siehe aber RN 32, in der die Anwendung auf Kennzeichenmanipulationen "gerade noch" akzeptiert wird) kritisierte angebliche Uferlosigkeit der Norm hinlänglich.

Die von der Judikatur vorgenommene Verneinung einer Ausdehnung des Schutzbereichs des § 108 StGB auf das sogenannte jus puniendi wurde nicht etwa aus dieser Gesetzesstelle selbst abgeleitet, sondern aus den prozessualen Vorschriften über die Unzulässigkeit jeglichen Geständniszwanges gegen den Verdächtigen (vgl §§ 202, 203, 245 Abs. 2 StPO) und den materiellrechtlichen Sonderbestimmungen über die (teils absolute, teils an bestimmte Voraussetzungen gebundene) Straflosigkeit der Selbstbegünstigung (§§ 299 Abs. 2 bis 4, 300 Abs. 2 StGB). Diese zwingen zur teleologischen Reduktion der im § 108 Abs. 1 StGB geschützten Rechte durch Ausklammerung des an sich sehr konkreten Rechtes auf Bestrafung des Täters einer strafbaren Handlung (EvBl 1985/123). Wäre daher der Vorsatz des Angeklagten (allein) darauf gerichtet gewesen, sich seiner wegen der unbefugten Teilnahme am Straßenverkehr verwirkten Bestrafung (§ 134 Abs. 1 iVm § 36 lit a, 64 Abs. 1 KFG) zu entziehen, so wäre der Tatbestand des § 108 Abs. 1 StGB allerdings nicht verwirklicht (LSK 1985/42 uva). Nach den - wie bereits dargetan - mängelfreien Urteilsfeststellungen ging die Absicht des Beschwerdeführers aber in Wahrheit dahin, seine weitere Teilnahme am Straßenverkehr trotz fehlender Zulassung des von ihm verwendeten Motorrades zu bewirken. Durch die in dieser Absicht erfolgte Täuschung von Straßenaufsichtsorganen wird der Staat in seinem konkreten Recht auf Ausschluß nicht (mehr) zulassungsfähiger Kraftfahrzeuge vom öffentlichen Straßenverkehr geschädigt, sodaß der Tatbestand des § 108 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Da das Erstgericht vorliegend keine erfolgreiche Täuschung von Straßenaufsichtsorganen feststellen konnte, diese aber bei jeder der im Deliktszeitraum unternommenen Fahrten nach dem Vorsatz des Täters bewirkt werden sollte, liegt das bezeichnete Vergehen in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 Abs. 2 StGB) vor (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 RN 11 zu § 108 mit Judikaturnachweisen).

Durch wörtliche Wiedergabe der in einem einen ähnlich gelagerten Sachverhalt betreffenden Strafverfahren ergangenen (kassatorischen) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Os 73/85 versucht der Beschwerdeführer (abermals) das Fehlen von Urteilsfeststellungen aufzuzeigen, aus denen die Absichtlichkeit seines Vorgehens abgeleitet werden könnte. Er übergeht dabei aber die im gegenständlichen Verfahren (anders als in dem der zitierten Vorentscheidung zugrundeliegenden) mängelfrei getroffenen bereits erörterten Feststellungen zur subjektiven Tatseite und führt daher sein Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig aus.

In der weiteren auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützten Rechtsrüge strebt der Beschwerdeführer einen Freispruch nach § 259 Z 4 StPO an, weil seine Tat gemäß § 42 StGB nicht strafwürdig sei. Dazu genügt der Hinweis, daß die durch längere Zeit fortgesetzte Täuschung durch den Angeklagten und damit das Lenken eines Fahrzeugs ohne die hiezu erforderliche Lenkerberechtigung und die vorgeschriebene Zulassung zum Straßenverkehr sehr leicht zu einer Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer führen konnte (vgl ZVR 1984/343 ua), weswegen nach Lage des Falles von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem in der Strafdrohung des § 108 StGB typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, mithin von einer nur geringen Schuld (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB) nicht gesprochen werden kann. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidung ZVR 1978/125 lag ein anderer Sachverhalt [der Hubraum war vom Vorbesitzer des Mopeds schon verändert worden; es lagen nur wenig intensive (versuchte) Täuschungshandlungen vor] zugrunde. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die Berufung war zurückzuweisen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung dieses nicht ausgeführten Rechtsmittels nicht ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet (§§ 294 Abs. 2 und 4, 296 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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