Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Oppositionsklage ist derjenige des betriebenen Anspruches (hier 7 Monate mal 9850 S = 68950 S).
Soweit das Berufungsgericht das teilweise abweisende Urteil des Erstgerichtes bestätigt hat (7 Monate mal 1.415,47 S = 9.908,29 S), ist die Revision schon gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig, weil der davon betroffene Teil des Streitgegenstandes an Geld 60.000 S nicht übersteigt.
Im übrigen ist die Revision auch gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO unzulässig, weil an das Revisionsgericht lediglich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes herangetragen wird. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Oppositionsprozeß (EF-Slg 41860). Wie weit eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsleistung zu berücksichtigen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bemessungsfrage (EF-Slg 44077, 46687).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsgegners stützt sich auf § 508 a Abs.2 Satz 3 ZPO.
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