Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Kraftfahrer Alois K*** wurde des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er Ende März 1983 in Kirchschlag mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung den Ing.Friedrich B*** zur Übernahme und Einlösung eines mit den nachgemachten Unterschriften der Maria K*** (Ehegattin des Angeklagten) als Bezogener und der Theresia K*** (Mutter des Angeklagten) als Bürgin versehenen Wechsels über 222.795,16 S verleitet, welche die Ö*** L*** (AG) in der genannten Höhe an ihrem
Vermögen schädigte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z. 4, 5 und 9 lit. a StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z. 4) bezieht sich auf den Antrag des Verteidigers auf "Einvernahme der Mutter und der Ehegattin des Angeklagten" (S. 236). Die Anführung eines Beweisthemas ist unterblieben. Es verschlägt nichts, daß das Gericht eine beschlußmäßige Abweisung des Antrags unterlassen hat, was prozessual einer Abweisung dieses Antrags gleichkommt; denn es fehlt ein auf seine Berechtigung hin überprüfbarer Beweisantrag schlechthin und damit eine prozeßordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge (Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. Nr. 16, Nr. 18, 19). In seiner Mängelrüge (Z. 5) bezieht sich der Angeklagte (der sich übrigens wiederholt schuldig bekannt hatte: S. 231, 232, auch S. 241) auf den aus seiner Verantwortung herausgegriffenen Satz:
"Ich hätte das (gemeint die Fälschung der Unterschriften) dann schon gesagt, meine Mutter und meine Frau hätten das ja nicht unterschrieben" (S. 232), den er dahin verstanden wissen will, daß er (formuliert in der Form einer indirekten Rede) jedermann gegenüber zugegeben hätte, daß seine Mutter und seine Frau den Wechsel nicht unterschrieben hatten (S. 255). Die Urteilskonstatierung, daß die beiden Frauen den Wechsel in der begehrten Form nicht unterfertigen würden und er deshalb die Fälschungen vorgenommen habe (S. 246), beruhe daher auf einer unrichtigen Deutung dieser Einlassung.
Rechtliche Beurteilung
Die Konstatierung des Gerichts, daß der Angeklagte (eingestandenermaßen) die Unterschriften gefälscht hat, weil seine Mutter und Ehegattin nicht unterschrieben hätten, erweist sich indes als eine Schlußfolgerung des Gerichts auf das Motiv zu dieser Fälschung (drohende Verweigerung der Unterschriften durch die Mutter und die Gattin), das keineswegs aus der relevierten Passage der Verantwortung des Angeklagten allein, sondern auch aus der Tatsache der Fälschung selbst abgeleitet wird. Daß das Vorbringen zur Mängelrüge nichts anderes als einen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung darstellt, wird nicht zuletzt daran deutlich, daß der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte zur Auffassung gelangen müssen, daß er "weder in Täuschungsabsicht noch auch in Bereicherungsabsicht gehandelt habe", wenn es seiner Verantwortung gefolgt wäre (S. 255). Dazu aber war es bei freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) nicht verhalten. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a), welche die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes vermißt, übergeht - abgesehen vom Urteilssatz (S. 244) - die Erörterungen in den Urteilsgründen zu dem durch die Zahlung an die (fallite) Firma B*** auf Seiten der
Ö*** L*** (AG) eingetretenen Schaden (S. 246) und
den auf die Verleitung dieser Bank zur "Zwischenfinanzierung" zwecks Abdeckung seiner Verbindlichkeiten der Firma B*** gegenüber (und sohin insoweit auf seine Bereicherung) gerichteten ausdrücklich festgestellten, korrespondierenden Vorsatz des Angeklagten (S. 248, 249).
Da sohin weder die angerufenen noch sonstige, im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählte Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt sind, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.). Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
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