Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. August B***, Innenarchitekt, Linz, Baumbachstraße 15, vertreten durch Dr. Walter Mörth, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P*** GmbH, Linz,
Ziehrerstraße 38, vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlicher S 76.587,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1986, GZ. 13 R 898/85-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde zurückgewiesen, sodaß eine Mitteilung nach § 508 a Abs. 2 erster Satz ZPO nicht zu ergehen hatte. Eine ohne solche Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (§§ 41, 508 a Abs. 2 dritter Satz ZPO; 7 Ob 1537/85).
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