Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für sein eheliches Kind Sylke zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.November 1985 von bisher S 2.000,-- auf S 2.300,--. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Sachwalters teilweise Folge und sprach eine Erhöhung auf insgesamt S 2.500,-- aus.
Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters. Er verweist einerseits auf seine Stellungnahme laut Schreiben vom 3.Dezember 1985, in welchem er auf seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem ehelichen Sohn Thomas und der unehelichen Tochter Stefanie, die monatlichen Mietkosten und die Darlehensrückzahlungen für einen Hausbau hinwies. Neu macht der Vater im Revisionsrekurs geltend, daß er nach der Scheidung auch seiner zweiten Ehe jetzt auch noch für seine zweite (geschiedene) Ehegattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- leisten müsse. Dadurch sei sein Einkommen völlig erschöpft, so daß er zur Leistung des ihm auferlegten Unterhaltsbetrages nicht in der Lage sei.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 14 Abs.2 AußStrG unzulässig, denn nach dieser Gesetzesstelle kann gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche kein weiterer Rekurs an die dritte Instanz erhoben werden. Zur "Bemessung" des Unterhaltsanspruches gehört u.a. nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch das Problem der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes wie EFSlg.44.575, 44.576, 47.141 uva). Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Vaters auf die Sorgepflicht für seine zweite Ehefrau (EFSlg.47.153 ua). Da der Vater nur Umstände anführt, die diese seine Leistungsfähigkeit betreffen, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die einzelnen Argumente des Vaters verwehrt. Der unzulässige Revisionsrekurs war vielmehr zurückzuweisen.
Insoweit der Vater in seinem Revisionsrekurs einen nicht unwesentlichen neuen Gesichtspunkt (Zahlung eines Unterhaltsbetrages an seine geschiedene zweite Ehegattin) aufzeigt, könnte dies allenfalls einen vom Erstgericht zu erledigenden Herabsetzungsantrag darstellen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist jedoch hierüber nicht möglich.
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