OGH 3Ob39/86

OGH3Ob39/867.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Huber, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Tina Angelika A***, geb. 13. März 1970, 14700 Tumba, Harbrovägen 6, Schweden, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Josef D***, 2821 Lanzenkirchen, Lindengasse 282, wegen restlich 8.072,-- SKr (= 19.340,51 S) infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. November 1985, GZ 14 R 252/85-12, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 10. September 1985, GZ 1 Nc 58/85-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der betreibenden Partei auf Grund des Urteiles des Amtsgerichtes Svartlösa vom 6. Dezember 1976, DT 921, T 290/72 , und der auf diesem Urteil angebrachten Bestätigung des Gerichtsvollzieheramtes Huddinge gemäß dem schwedischen Indexgesetz vom 16. Dezember 1966, Gesetz Nr. 680, die Exekution wider die verpflichtete Partei durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der in ihrer Gewahrsame oder sonst wo immer befindlichen beweglichen Sachen aller Art, sowie der im § 296 EO angeführten Wertpapiere und Einlagebücher, auch zur Hereinbringung eines weiteren Unterhaltsrückstandes für die Zeit vom 1. März 1982 bis 28. Februar 1985 in Höhe von 8.072 SKr im Schillinggegenwert von S 19.340,51 bewilligt wird.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 2.263,36 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin S 205,76 Umsatzsteuer) und die mit S 2.719,20 bestimmten Kosten des Verfahrens dritter Instanz (darin S 247,20 Umsatzsteuer) als jeweils weitere Exekutionskosten zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit dem im Spruch angeführten schwedischen Urteil des Amtsgerichtes Svartlösa wurde der Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Partei, einem unehelichen Kind des Verpflichteten, ab 1. April 1976 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 358,-- SKr zu leisten. Gemäß einer auf der Urteilsausfertigung angebrachten Bestätigung des Gerichtsvollzieheramtes Huddinge erhöhte sich dieser Unterhaltsbetrag gemäß den Bestimmungen des schwedischen Indexgesetzes vom 16. Dezember 1966, Gesetz Nr. 680, ab 1. März 1982 auf monatlich 558,-- SKr, ab 1. Februar 1983 auf monatlich 591,-- SKr und ab 1. Februar 1985 auf monatlich 638,-- SKr. Danach besteht für die Zeit vom 1. März 1982 bis 28. Februar 1985 auf Grund des nicht mehr strittigen Grundbetrages ein Rückstand von 358,-- SKr x 36 = 12.888,-- SKr, während sich auf Grund der Erhöhung gemäß dem schwedischen Indexgesetz ein strittiger zusätzlicher Rückstand von 11 x 200,-- SKr = 2.200,-- SKr (III/82-I/83) + 24 x 233,-- SKr = 5.592,-- SKr (II/83-I/85) + 1 x 280,-- SKr (II/85), zusammen 8.072,-- SKr ergibt. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Fahrnisexekution auf Grund des angeführten Urteiles nur hinsichtlich des Rückstandes von 12.888,-- SKr, wies jedoch den Exekutionsantrag hinsichtlich des Aufwertungsbetrages von 8.072,-- SKr ab.

Infolge eines nur von der betreibenden Partei eingebrachten Rekurses bestätigte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß in seinem abweisenden Teil und sprach über Auftrag des Obersten Gerichtshofes aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Die beiden Vorinstanzen waren der Auffassung, daß das schwedische Indexgesetz hinsichtlich des Erhöhungsbetrages keinen Exekutionstitel darstelle, woran auch verschiedene Bestätigungen über das Ausmaß dieser Erhöhung nichts ändern könnten, zumal diesen Bestätigungen nicht der Charakter einer "Entscheidung" im Sinne des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vom 15. April 1958, BGBl. 1961 Nr. 294, zukomme.

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Gericht zweiter Instanz mit der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für die Rechtseinheit und Rechtssicherheit, welche trotz zweier schon ergangener Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine neuerliche Befassung des Höchstgerichtes rechtfertige. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Exekution auch hinsichtlich des Aufwertungsbetrages von 8.072,-- SKr bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil soweit ersichtlich, in Wahrheit bisher erst eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur strittigen Frage erging, nämlich die Entscheidung EvBl 1975/22, während in dem vom Gericht zweiter Instanz zitierten weiteren Rechtsfall der Entscheidung EvBl 1976/264 zwar das Gericht zweiter Instanz die jetzt strittige Frage im gleichen Sinne erledigte, dies aber - da seitens der betreibenden Partei kein Rechtsmittel ergriffen wurde - abschließend, sodaß der Oberste Gerichtshof nur zu anderen Fragen Stellung beziehen konnte. Im Gegensatz zu den beiden genannten Rechtsfällen legte die betreibende Partei in dieser Exekutionssache eine mit einer Bestätigung des Gerichtsvollzieheramtes versehene Urteilsausfertigung vor. Darüber hinaus ist auch auf verschiedene Entscheidungen deutscher Rechtsmittelgerichte und neuere Stellungnahmen im Schrifttum zu verweisen, welche eine Überprüfung des seinerzeit eingenommenen Standpunktes rechtfertigen. Zutreffend gehen beide Vorinstanzen davon aus, daß gemäß dem Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommen nur "Entscheidungen" eines ausländischen Staates als Exekutionstitel für eine in Österreich beantragte Exekution in Frage kommen. Weiters folgt aus der gemäß Art. 6 Abs. 1 des zitierten Abkommens angeordneten Anwendung österreichischen Vollstreckungsrechtes, daß gemäß. § 7 Abs. 1 EO die Exekution nur bewilligt werden darf, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung "aus dem Exekutionstitel" ergibt.

Beide Voraussetzungen sind jedoch erfüllt:

Gemäß § 1 des schwedischen Gesetzes vom 16. Dezember 1966 über die Änderung gewisser Unterhaltsbeiträge, Schwedische Gesetzsammlung 1966 Nr. 680 idF des Gesetzes 1981 Nr. 1192, werden alle Geldbeträge in schwedischer Währung, die jemand zu bestimmten Zeiten an den Ehegatten, den früheren Ehegatten, das eigene Kind oder das Kind eines anderen zu entrichten hat, um seinen gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, gemäß diesem Gesetz im Hinblick auf eine Änderung des Geldwertes geändert. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn das Urteil oder Abkommen, wodurch der Unterhaltsbetrag festgelegt wird, Vorschriften enthält, daß der Beitrag bei Änderung des Geldwertes oder der Einkommensverhältnisse des Beitragspflichtigen nach Kriterien, die im Urteil oder Abkommen angeführt sind, einen geänderten Betrag ausmachen soll.

Gemäß § 2 des zitierten Gesetzes wird der Unterhaltsbetrag für den Fall der Festsetzung vor Jahresende 1965 für die einzelnen Jahre bis 1965 um gewisse Prozentsätze erhöht. Ein nach der Erhöhung nicht auf ganze Kronen lautender Betrag ist auf ganze Kronen abzurunden. Gemäß § 3 des zitierten Gesetzes werden alle gemäß § 2 erhöhten oder zum letzten Mal nach dem Jahresende 1965 festgesetzten oder festzusetzenden Unterhaltsbeträge im Verhältnis der Änderung des Grundbetrages gemäß dem Gesetz vom 25. Mai 1962 über die Allgemeine Versicherung, Schwedische Gesetzsammlung 1962 Nr. 381, geändert, und zwar erstmals am 1. April des Jahres, in dem dieser Grundbetrag für den Monat April den Grundbetrag für April 1966 um 5 % über- oder unterschreitet, und danach immer am 1. April jeden Jahres, in dem der Grundbetrag für den Monat März den Grundbetrag um mindestens 5 % über- oder unterschreitet, der der letzten Änderung zugrundeliegt. Im Jahr 1982 erfolgt die Änderung entsprechend am 1. März, wenn der Grundbetrag für dieses Jahr, den Grundbetrag für März 1981 um mindestens 5 % über- oder unterschreitet, im Jahr 1983 (unter den entsprechenden Voraussetzungen) am 1. Feber.

Gemäß § 4 des zitierten Gesetzes wird der Unterhaltsbetrag mit dem Prozentsatz geändert, mit welchem der Grundbetrag geändert wurde, bei Unterhaltsbeträgen für Kinder jedoch ab 1. April 1979 nur um einen Prozentsatz, der 7/10 des genannten Prozentsatzes ausmacht. Weist der Prozentsatz Kommastellen auf, wird auf die nächste ganze Prozentzahl abgerundet. Der Prozentsatz wird von der Behörde festgesetzt, die von der Regierung bestimmt wird. Ein nach der Änderung nicht auf ganze Kronen lautender Betrag wird auf ganze Kronen abgerundet.

Gemäß § 5 des zitierten Gesetzes ist das Gericht befugt, auf Antrag ohne Rücksicht auf die Bestimmungen in diesem Gesetz anders über die Unterhaltsverpflichtungen zu entscheiden, wenn die im Ehegesetz oder Elterngesetz festgelegten Bestimmungen über Unterhaltsbeiträge dies veranlassen.

Das schwedische Recht sieht also zusammenfassend gesagt eine kraft Gesetzes eintretende "Aufwertung" aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche in einer bestimmten Höhe vor, welche ipso jure, ohne daß eine neuerliche Entscheidung der für die Bemessung des Unterhaltsbetrages zuständigen Behörde ergehen müßte, wirksam wird (siehe dazu auch ausführlich Dopffel, der Amtsvormund-DAV-1984, 217 ff besonders für Schweden S 225 ff).

Gemäß der Verordnung über die Änderung der Unterhaltsbeiträge für Kinder (unter Berücksichtigung der hier geringeren Erhöhung) nach § 4 des zitierten schwedischen Indexgesetzes, Gesetzsammlung 1979 Nr. 321 idF des Gesetzes 1981 Nr. 1212 beträgt die Höhe iS der jeweiligen Festsetzung durch das Schwedische Statistische Zentralamt für 1977 7 %, für 1978 14 %, für 1979 5 %, für 1980 9 %, für 1981 8 %, für 1982 (ab 1. März 1982) 4 %, für 1983 (ab 1. Februar 1983) 6 %, für 1984 (ab 1. Februar 1984) 0 % und für 1985 (ab 1. Februar 1985) 8 %.

Der erstmals 1976 festgesetzte Unterhaltsbetrag der betreibenden

Partei wurde damit ab 1977 von 358,-- SKr um 7 % = 25,-- SKr auf

383,-- SKr erhöht, ab 1978 um 14 % = 53,-- SKr auf 436,-- SKr, ab

1979 um 5 % = 21,-- Skr auf 457,-- SKr, ab 1980 um 9 % = 41,-- SKr

auf 498,-- SKr, ab 1981 um 8 % = 39,-- SKr auf 537,-- SKr, ab

1. März 1982 um 4 % = 21,-- SKr auf 558,-- SKr, ab 1. Februar 1983

um 6 % = 33,-- SKr auf 591,-- SKr und ab 1. Februar 1985 um 8 %

= 47,-- Skr auf 638,-- SKr. Die Bestätigung des

Gerichtsvollzieheramtes deckt sich also mit dem Exekutionstitel und dem Inhalt des genannten Gesetzes bzw. der genannten Verordnung. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nach Auffassung des erkennenden Senates nicht mehr gesagt werden, die von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden seien in ihrer Gesamtheit kein tauglicher Exekutionstitel im Sinne des § 7 Abs. 1 EO. In der vorliegenden Exekutionssache ist nämlich auf der Ausfertigung des Exekutionstitels über den ursprünglich festgesetzten Unterhaltsgrundbetrag von der zuständigen schwedischen Behörde (Gerichtsvollzieheramt) bestätigt, daß dieser Exekutionstitel unter das zitierte Indexgesetz fällt und in welchem Umfange dadurch für die maßgeblichen Jahre eine Änderung des Unterhaltstitels eintrat. Diese Voraussetzung war im Fall der Entscheidung EvBl 1975/22 nicht gegeben, denn dort war wohl auch der Inhalt des schwedischen Indexgesetzes bekannt und es wurden auch eine Valorisierungstabelle und Urkunden über den Inhalt von Verlautbarungen des statistischen Zentralbüros vorgelegt, es fehlte aber an einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem alten Exekutionstitel einerseits und die behördliche Bestätigung der Veränderung desselben durch das zitierte Gesetz andererseits. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit doch wesentlich von dem seinerzeit behandelten Fall. Im jetzigen Fall weist die betreibende Partei nicht nur ganz allgemein und abstrakt nach, daß ihr Unterhaltsanspruch gemäß einem Gesetz in einer bestimmten Höhe verändert wurde, sondern es ist darüber hinaus auch auf der Ausfertigung des Exekutionstitel durch behördliche Bestätigung nachgewiesen, daß diese Änderung im konkreten Fall (nach Auffassung der zuständigen schwedischen Behörde) zur Anwendung kommt und in welchem Umfange diese Änderung einzutreten hat. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß ein mit einer solchen Bestätigung des zuständigen Gerichtsvollzieheramtes versehenes Urteil eines schwedischen Gerichtes hinsichtlich des Aufwertungsbetrages keine "Entscheidung" im Sinne der Bestimmungen des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens darstelle. Auch das Verfassen einer solchen Bestätigung (ähnlich einer Rechtskraftbestätigung oder einer Vollstreckbarkeitsbestätigung) stellt eine "Entscheidung" dar. Da das fragliche Urteil hinsichtlich der Unterhaltsfestsetzung keine Bestimmungen im Sinne des § 1 des schwedischen Indexgesetzes über eine anderweitige Änderung des Unterhaltsbetrages enthält und auf der Urteilsausfertigung die Bestätigung des Gerichtsvollzieheramtes angebracht wurde, wurde der Inhalt des Indexgesetzes auf diese Weise integrierender Bestandteil der beiden Entscheidungen (Urteil + Bestätigung) und stellt damit der so ergänzte ursprüngliche Exekutionstitel in seiner Gesamtheit und in Verbindung mit der darauf angebrachten Bestätigung eine nach dem Abkommen vollstreckbare Entscheidung dar.

Nur eine solche Auslegung wird dem Zweck und Geist des Vollstreckungsabkommens gerecht, das ja die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen "sicherstellen" (Art. 1 Abs. 1) und "erleichtern" (z.B. Art. 10) soll. Sie kommt keineswegs nur den Bedürfnissen des ausländischen Kindes entgegen, sondern liegt auch im wohlverstandenen Interesse des inländischen Unterhaltsschuldners, der bei einer engherzigeren Auslegung jedes Jahr mit einer kostspieligen Unterhaltserhöhungsklage konfrontiert würde, wobei in einem solchen Rechtsstreit naturgemäß schwedisches materielles Unterhaltsrecht anzuwenden wäre, also letztlich ohnedies die auch bei unmittelbarer Anwendung des schwedischen Indexgesetzes angemessenen Unterhaltsbeträge festgelegt werden müßten. Für irgendwelche Sonderfälle sieht das schwedische Gesetz eine entsprechende Antragstellung vor, und in diesem Sinne stünde dem inländischen Unterhaltsschuldner auch frei, solches im Wege einer Oppositionsklage geltend zu machen.

Hingewiesen sei darauf, daß auch im neueren deutschen Schrifttum immer deutlich der hier vertretene Standpunkt eingenommen wird (Gross, DAV 1984, 549, Dopffel aaO besonders 232 ff, Martiny, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechtes III/2, S 133 Rz 284, Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 44. Auflage der deutschen ZPO-Ausgabe, 2448). Auch in der deutschen Rechtsprechung wird bereits sehr häufig in diesem Sinne entschieden (vgl. die bei Martiny aaO Anm. 741 angeführten Entscheidungen), sodaß vorkommende gegenteilige Entscheidungen (z.B. OLG Düsseldorf, Fam RZ. 1982, 630) schon eher als nur mehr vereinzelt angesehen werden können. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß die beantragte Exekution auch hinsichtlich des Aufwertungsbetrages zu bewilligen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 41 ZPO. Da der betreibenden Partei in erster Instanz die verzeichneten Normalkosten in Höhe von S 1.493,80 zugesprochen wurden, also offenbar auf der Basis eines Wertes von S 30.000,-- bis S 50.000,-- ohne Verbindungsgebühr (Tabelle VII) aber mit S 550,-- Pauschalgebühr, die wegen der bewilligten Verfahrenshilfe nicht zu entrichten war, erhielt die betreibende Partei schon mehr, als ihr auf der Basis eines Wertes von S 50.000,-- bis S 75.000,-- selbst mit einer Verbindungsgebühr (Tabelle VIII) aber ohne Pauschalgebühr zustehen würde (richtiger Betrag: S 1.246,91), sodaß ein zusätzlicher Kostenzuspruch für die erste Instanz nicht in Frage kommt.

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