Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß ON 49 hat das Erstgericht dem Magistrat der Stadt Wien und der O*** E***- und
C*** m.b.H. & Co KG, Oggau, "auf teilweisen
Abschlag" ihrer Forderungen die Nachlaßaktiven anteilsmäßig gegen Bezahlung der im einzelnen angeführten Gebühren und Kosten des Verlassenschaftsverfahrens an Zahlungsstatt überlassen, diese beiden Gläubiger beauftragt, die Nachlaßaktiven einzufordern und über diese zu verfügen und schließlich ausgesprochen, daß die zahlreichen weiteren Forderungsanmeldungen im Nachlaß keine Deckung fänden. Gegen diesen Beschluß erhob die O*** E***- und
C*** m.b.H. & Co KG das Rechtsmittel des Rekurses mit der Begründung, sie habe hinsichtlich ihrer Forderung die Überlassung eines dem Erblasser gehörenden Wohnwagens an Zahlungsstatt gestellt, welchem Antrag nicht entsprochen worden sei, sodaß sie sich beschwert erachte.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluß auf, weil ihm entgegen der Vorschrift des § 2 Abs.2 Z.8 AußStrG jegliche Begründung fehle, obwohl über widersprechende Anträge mehrerer Gläubiger zu entscheiden gewesen sei. Dem Erstgericht wurde aufgetragen, eine neuerliche Entscheidung zu fällen. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Nachlaßkurator einen Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Sowohl der Magistrat der Stadt Wien als auch die O*** E***- und C*** m.b.H. & Co KG hätten Anträge auf
Überlassung von Nachlaßaktiven an Zahlungsstatt gestellt und diesen sei entsprechend den vorhandenen Nachlaßaktiven entsprochen worden. Da somit auch über den Antrag der letztgenannten Gläubigerin nicht "abschlägig" entschieden worden sei, bedürfe es keiner Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Nachlaßkurators ist zulässig (§§ 78, 129 AußStrG; SZ 28/253, 2 Ob 581,582/80 ua.), aber nicht gerechtfertigt.
Im Sinne des § 2 Abs.2 Z.8 AußStrG müssen Beschlüsse, die einen Antrag ganz oder teilweise abweisen, begründet werden (Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 142; vgl. SZ 32/40; JBl 1973, 214; 2 Ob 581,582/80 ua.). Vorliegendenfalls war dem Antrag der O*** E***- und C*** m.b.H. & Co KG nicht vollinhaltlich
stattgegeben worden, weil ihr das Erstgericht nur "auf teilweisen Abschlag" ihrer Forderung anteilsmäßig Nachlaßaktiven an Zahlungsstatt überließ. Die Behauptung des Revisionswerbers, über den vorgenannten Antrag sei nicht abschlägig entschieden worden, ist somit unzutreffend. Da jeder der beiden genannten Gläubiger beantragt hatte, Nachlaßaktiven zur Befriedigung seiner Gesamtforderung an ihn zu überlassen, diese hiezu aber nicht ausreichten lagen insoweit widerstreitende Anträge bzw. eine entgegengesetzte Interessenlage vor (§ 428 Abs.1 ZPO). Unter diesen Umständen hätte es daher einer Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses bedurft.
Wenn das Rekursgericht den vollständigen Mangel von Gründen zum Anlaß nahm, dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, so ist dies durch das Gesetz gedeckt, zumal das Rekursgericht nicht verpflichtet war, die erstgerichtliche Begründung selbst nachzutragen (RZ 1977/98, 5 Ob 18 bis 20/82 ua.).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
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