Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die mj.Sonja T*** gilt als eheliches Kind, weil sie geboren wurde, als ihre Mutter Hermine T*** mit Rudolf T*** verheiratet war. Die Ehegatten T*** lebten jedoch zur Zeit der Geburt der Minderjährigen schon lange Zeit getrennt. Am 2.2.1981 wurde die Ehe gemäß § 55 Abs.3 EheG geschieden. Im Scheidungsurteil wird ausgeführt, daß der Ehe keine Kinder entstammen. Die Mutter der Minderjährigen gab im vorliegenden Verfahren an, die eheliche Gemeinschaft habe seit 1973 nicht mehr bestanden, sie habe nicht gewußt, daß die Minderjährige als eheliches Kind betrachtet werde, Rudolf T*** habe von der Existenz dieses Kindes keine Ahnung. Rudolf T*** ist unbekannten Aufenthaltes. Die Mutter lebt seit mehr als fünf Jahren in Lebensgemeinschaft mit dem um 9 Jahre jüngeren Herbert M*** und hat mit diesem ein gemeinsames Kind, nämlich die am 5.1.1982 geborene Manuela G***. Die mj.Sonja T*** lebt im Haushalt mit ihrer Mutter und Herbert M***, dieser ist Rauchfangkehrer und kommt für den Lebensunterhalt des Kindes auf. Die Mutter beantragte, die Annahme der mj.Sonja an Kindesstatt durch Herbert M*** zu bewilligen und die Einwilligung des ehelichen Vaters Rudolf T*** durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es führte aus, Herbert M*** sei dreimal wegen Körperverletzungsdelikten strafgerichtlich verurteilt worden, er nehme als selbstverständlich ein Züchtigungsrecht gegenüber seinen Mitmenschen, auch gegenüber seinen Angehörigen in Anspruch, sowohl Hermine T*** als auch das Kleinkind Manuela G*** seien von Schlägen nicht verschont worden. Es sei keineswegs gesichert, daß Herbert M*** der leibliche Vater der Minderjährigen sei, vor dem Magistrat der Stadt Graz habe die Mutter einen anderen Mann als Vater bezeichnet. Die latente Aggressivität des in Aussicht genommenen Wahlvaters sowie die bisher nicht stabilen Partnerschaftsbeziehungen der Hermine T*** und des Herbert M*** ließen die Adoption nicht im Interesse des Kindes liegend erscheinen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Es führte aus, die unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes seien ohne die im Rekurs begehrten Verfahrensergänzungen ausreichend, um den rechtlichen Schluß zu ziehen, daß die Kriterien im Sinne des § 180 a ABGB für die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt nicht vorlägen. Wenn auch zwischen Herbert M*** und Sonja T*** seit mehreren Jahren eine Haushaltsgemeinschaft bestehe und Herbert M*** für die Gemeinschaft materiell sorge, scheine die Annahme an Kindesstatt nicht zweifelsfrei dem Wohl des Kindes zu entsprechen. In diesem Sinne laute auch die Stellungnahme des Magistrates. Gegenüber dem Nachteil in der Persönlichkeitsstruktur des Herbert M*** (Inanspruchnahme eines Züchtigungsrechtes selbst gegenüber Kleinkindern) treten allfällige positive materielle Aspekte in den Hintergrund, so daß der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht, die Annahme an Kindesstatt entspreche nicht dem Wohl des Wahlkindes, beizutreten sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter Hermine T***, der nicht zulässig ist. Die Mutter ist zwar gemäß § 257 AußStrG Beteiligte und daher rekursberechtigt, ein Rekurs wäre jedoch nur aus den Gründen des § 16 AußStrG zulässig, da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte. Derartige Gründen werden indes im Revisionsrekurs in Wahrheit nicht geltend gemacht.
Die Behauptung, der Beschluß des Rekursgerichtes sei so mangelhaft begründet, daß er gemäß § 477 Abs.2 Z 9 ZPO nichtig sei, entbehrt jeglicher Grundlage, wenn auch das Rekursgericht zu den weitwendigen Rekursausführungen nur in knapper Form Stellung genommen hat. In ihren weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses behauptet die Mutter Verfahrensmängel, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden können, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit haben (EFSlg.47.240 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Ohne Bedeutung ist, daß das Rekursgericht auf die Neuerung, die Mutter sei nun nicht mehr Hausbesorgerin, Herbert M*** sorge daher allein für die Minderjährige, nicht einging, weil diese neu vorgebrachte Tatsache auf die Frage, ob die Adoption dem Wohl der Minderjährigen dient, keinen entscheidenden Einfluß hat.
Offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses behauptet die Mutter mit der Begründung, die Verweigerung der Adoption widerspreche dem Kindeswohl. Durch die Adoption würden geordnete Familienverhältnisse geschaffen, es sei nicht richtig, daß die Persönlichkeitsstruktur des Herbert M*** einer Adoption entgegenstehe, es gebe in Österreich viele leibliche Väter, die mehr und gravierendere Vorstrafen hätten als Herbert M***. Dieser sorge für die Minderjährige und selbst bei einer Auflösung der Lebensgemeinschaft, bei der das Kind ohne Zweifel bei der Mutter bleiben würde, hätte das Kind Anspruch auf Unterhalt und im Fall des Todes des Adoptivvaters auf eine Waisenpension. Die Minderjährige hätte daher von einer Adoption nur Vorteile. Ob Herbert M*** ihr leiblicher Vater sei, sei ohne Bedeutung.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung offenbare Gesetzwidrigkeit nur vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.47.208 uva). Wohl liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit auch vor, wenn gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen wird (EFSlg.44.647), so etwa, wenn das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gänzlich außer Acht gelassen wurde (EFSlg.44.648). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Entscheidung aber nicht offenbar gesetzwidrig. Dem Umstand, daß die Minderjährige durch die Adoption gewisse materielle Vorteile und Sicherheiten erlangen würde, stehen nämlich die in der Persönlichkeitsstruktur des Herbert M*** (Inanspruchnahme eines Züchtigungsrechtes von Mitmenschen, auch Angehörigen und sogar Kleinkindern) gelegenen Nachteile gegenüber. Das Rekursgericht hat gerade deshalb eine Adoption abgelehnt, weil es die Ansicht vertrat, eine solche würde nicht dem Wohl der Minderjährigen entsprechen. Die Frage, ob im Einzelfall die materielle Sicherung so großes Gewicht hat, daß eine Adoption durch eine Person, gegen deren Persönlichkeit Bedenken bestehen, dem Kindeswohl entspricht, ist eine Ermessensentscheidung, die nur dann offenbar gesetzwidrig sein könnte, wenn gegen eine eindeutige Gesetzeslage oder gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen würde (EFSlg.44.655). Ein derartiger Verstoß ist dem Rekursgericht bei seiner pflichtgemäß vorgenommenen Ermessensentscheidung aber nicht unterlaufen.
Die behaupteten Revisionsgründe des § 16 AußStrG liegen daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.
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